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Lärm

Es gibt in Deutschland kein allgemeines Gesetz zum Schutz vor Lärm. Die einzelnen Lärmquellen oder Lärmarten werden in getrennten Regelwerken oder Vorschriften behandelt, was die Auseinandersetzung mit Lärmproblemen schwierig und kompliziert macht. Ein Grund für diese Verschiedenheit liegt darin, dass besipielsweise Straßen-, Schienen- oder Fluglärm bei gleichem Geräuschpegel unterschiedliche Stör- und Belästigungspotentiale entfalten kann. Dementsprechend gibt es auch keine einfachen „Rezepte“ oder Handlungsanweisungen, wenn Lärmprobleme existieren. Der erste Ansprechpartner ist in der Regel der unmittelbare Verursacher, soweit er greifbar ist.

Umgebungslärm aus verschiedenen Quellen

Wenn störender Lärm von Privatleuten verursacht wird (Nachbarschaftslärm), sei es auf benachbarten Grundstücken, sei es in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, bleibt nach Überprüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, meist nur die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage mit ungewissem Ausgang.

Geht störender Lärm von einem Gewerbebetrieb, einer Produktionsanlage, einer Baustelle oder auch einem Sportplatz aus, so kann Ihnen möglicherweise das Ordnungsamt weiterhelfen, zuständig ist in der Regel jedoch der Kreis Offenbach - Fachdienst Umwelt - Aufgabe Immissionsschutz, Lärmschutz (Tel.: 06074/8180-4910).

Fluglärm

In verschiedenen Stadtteilen von Neu-Isenburg wird besonders Fluglärm als stark belästigend empfunden. Zu diesem Thema erfahren Sie mehr unter dem Stichwort Flughafen.

Straßen- und Schienenverkehrslärm

Für bestehende Straßen gibt es kaum Möglichkeiten, eine Änderung zu erreichen. Zum Straßenverkehrslärm stellt das Umweltbundesamt folgendes fest:
Eine generelle Regelung zum Schutz vor Straßenverkehrslärm gibt es in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung einer Straße, z.B. wenn die Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen baulich erweitert wird, sind in der Verkehrslärmschutzverordnung  zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionsgrenzwerte festgelegt (Lärmvorsorge). Die Verordnung enthält auch die Rechenvorschrift (Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung vor den Gebäuden der Betroffenen. Die Berechnung ist zwingend vorgeschrieben, Messungen sind nicht vorgesehen. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl der Fahrzeuge und deren Geschwindigkeit, der Fahrbahnbelag, die Steigung der Straße, der Abstand des Immissionsortes zur Straße. überschreitet die errechnete Belastung die festgelegten Grenzwerte, sind Schallschutzmaßnahmen, z.B. Schallschutzwände, -wälle oder Schallschutzfenster erforderlich. Bauliche Schallschutzmaßnahmen an der Straße haben Vorrang. Wenn allerdings die Kosten für diese Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, sind Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden als letzte Möglichkeit vorzusehen.

Gegen den Lärm, der von existierenden Straßen ausgeht, kann man also kaum angehen, Ansprechpartner sind hierfür entweder die Straßenbauämter - für Neu-Isenburg das Amt für Straßen- und Verkehrswesen (ASV) Frankfurt oder gleich der Hessische Verkehrsminister. Ähnlich wie beim Straßenverkehrslärm verhält es sich mit Schienenverkehrslärm. Hier ist der Ansprechpartner das Eisenbahnbundesamt.

Umgebungslärmrichtlinie

Gerade die Tatsache, dass die Zahl der Bürgerinnen und Bürger ansteigt, die unverhältnismäßig hohen Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt sind, führte in der Europäischen Gemeinschaft zu einem neuen Ansatz in der Umweltpolitik, der den Einzelnen in den Mittelpunkt der rechtlichen Regelungen stellt, während das herkömmliche deutsche Umweltrecht auf die Begrenzung von Umweltauswirkungen von Anlagen, Straßen usw. ausgerichtet war. Mit der Umgebungslärm-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft wurde somit ein neuer Weg eingeschlagen. Diese Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedsstaaten den Umgebungslärm in mehreren Stufen mindern. Die erste Stufe sieht die Ermittlung der Belastung durch die Erarbeitung von Lärmkarten vor. In der zweiten Stufe sollen dann Aktionspläne entwickelt werden, um schädliche Auswirkungen von Lärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern. In einem Abstand von fünf Jahren sollen die Kartierungen dann wiederholt werden.

Das Ganze ist in ein enges Zeitraster eingebunden, das vorsieht, in der gesamten Europäischen Gemeinschaft eine gesunde Umweltqualität bezüglich Lärms zu erreichen.

In Hessen wurden die Lärmkarten für Straßen- und Luftverkehr von der HLUG erarbeitet, auf deren Internetseite man sie betrachten kann, während für den Schienenverkehr zentral für ganz Deutschland das Eisenbahnbundesamt http://laermkartierung.eisenbahn-bundesamt.de/zuständig ist. Die Aktionspläne werden von den Regierungspräsidien erstellt. Bisher liegen hierfür noch keine Ergebnisse vor.

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