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Anhörungsverfahren Geplanter Bau der DB-Neubaustrecke Rhein/Main-Rhein/Neckar
Amtliche Bekanntmachung
Anhörungsverfahren, ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde für Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:
Bekanntmachung
Planfeststellung nach § 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG);
Geplanter Bau der DB-Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar, Planfeststellungsabschnitt 1 von Frankfurt a. M. - Stadion- bis zur Kreisgrenze zwischen dem Landkreis Groß-Gerau und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg auf dem Gebiet der Städte Frankfurt a. M. , Neu-Isenburg und Mörfelden-Walldorf und dafür geplanten Kompensationsmaßnahmen auf ehemaligen Militärstandorten im Bereich der Städte Bruchköbel und Hanau und den Gemeinden Erlensee und Münster;
hier: ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins gemäß § 73 Abs. 6 HVwVfG
1. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für das o. a. Vorhaben nach dem AEG wird gemäß § 73 Abs. 6 HVwVfG ein Erörterungstermin durchgeführt. Der Erörterungstermin beginnt am
Dienstag, dem 3. November 2009, um 10:00 Uhr
im Saal des Bürgerhauses Mörfelden,
Westendstraße 60, 64546 Mörfelden-Walldorf
und wird am
Mittwoch, dem 4. November 2009, ab 9:30 Uhr
am gleichen Ort fortgesetzt. Der Termin wird von der Verhandlungsleitung beendet, sobald keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
2. Im Rahmen des Erörterungstermins werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen mit der Vorhabensträgerin, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
3. Mit der Durchführung des Erörterungstermins wird auch den Anforderungen des § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen.
4. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.
6. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
7. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Regierungspräsidium Darmstadt
III.33.1 – 66 c 10/01 NBS-ICE -PA I
Neu-Isenburg, den 12.10.2009
Magistrat der Stadt Neu-Isenburg
Quilling
Bürgermeister


