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Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen und das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
D I R E K T W A H L
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Neu-Isenburg am 30. Mai 2010
1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Neu-Isenburg wird in der Zeit vom 10.05.2010 bis 14.05.2010 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgeramt der Stadt Neu-Isenburg, Schulgasse 1, 63263 Neu-Isenburg für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperr-vermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-sichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen eingetragen alle Wahlberechtigten, d. h. wahlberechtigte Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die wahlberechtigten nichtdeutschen Unions-bürgerinnen und Unionsbürger nach folgenden Maßgaben:
Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Uni-onsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, können bei Vorliegen der sonsti-gen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Direktwahl teilnehmen.
Für ihre aktive Wahlteilnahme ist unter anderem Voraussetzung, dass sie
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens drei Monaten in der Stadt Neu-Isenburg ihren Wohnsitz haben und
c) am Wahltag in Hessen nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulats- angehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag ist schriftlich bis zum 09. Mai 2010 beim Magistrat der Stadt Neu-Isenburg, Siemensstraße 14, 63263 Neu-Isenburg zu stellen. Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Bereithaltung zur Einsichtnahme findet nicht statt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 14. Mai 2010 bis 18 Uhr, beim Magistrat der Stadt Neu-Isenburg im Bürgeramt, Schulgasse 1, 63263 Neu-Isenburg Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder an-zugeben. Für das Einspruchsverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 09. Mai 2010 eine Wahlbenachrichtigung.
Sie gilt grundsätzlich auch für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl; neue Wahlbenachrichti-gungen werden grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Wahl bean-tragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheines.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigen Gründen außerhalb des Wahlbezirks aufhalten,
b) wenn sie die Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegen und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen sind,
c) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können;
5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist nach § 41 i. V. m. 8 Abs. 3 des Kommunal- wahlgesetzes (bis zum 14. Mai 2010) versäumt haben,
b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 41 i. V. m. 8 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,
c) wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerde- verfahren festgestellt worden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 28. Mai 2010, 13:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Neu-Isenburg
- im Bürgeramt, Schulgasse 1, 63263 Neu-Isenburg
und
- im Wahlamt, Rathaus, Siemensstraße 14, 63263 Neu-Isenburg,
mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Te-lefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Eine fern-mündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstel-lung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch
am Samstag, dem 29. Mai 2010 von 9:00 bis 12:00 Uhr im Bürgeramt, Schulgasse 1, 63263 Neu-Isenburg
und
am Wahlsonntag, dem 30. Mai 2010 von 8:00 bis 15:00 Uhr im Wahlamt, Siemensstraße 14, 63263 Neu-Isenburg,
gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stel-len.
Wer einen Antrag stellt, muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
Werden Anträge für andere gestellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung nachgewiesen werden.
Mit dem Antrag auf Wahlscheinerteilung für die Direktwahl können gleichzeitig die Briefwahlunterlagen für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl beantragt werden; der Antrag kann jedoch auch nach den allgemeinen Vorschriften zwischen der Direktwahl und der Stichwahl gesondert gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Wahltag 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
6. Die Wahlräume in den Wahlbezirken der Stadt Neu-Isenburg sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeein-trächtigung barrierefrei (teilweise über Aufzüge) erreichbar.
7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel der Wahlkreise, für den sie wahlberechtigt sind,
- einen amtlichen Wahlumschlag,
- einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Magistrats, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt zur Briefwahl.
Wahlberechtigte können diese Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur im Falle einer plötzli-chen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Magistrat der Stadt Neu-Isenburg -Wahlamt-, Siemensstraße 14, 63263 Neu-Isenburg gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann auch in der Dienst-stelle des Magistrats -Wahlamt- abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Neu-Isenburg, 22. April 2010
DER MAGISTRAT
der Stadt Neu-Isenburg
i. A.
gez.
Peters
Magistratsrat


