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Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 101 "Knotenpunkt Rathenaustraße"

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 101 „Knotenpunkt Rathenaustraße“

1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg hat in ihrer
    Sitzung am 10.12.2008 den Bebauungsplan Nr. 101 „ Knotenpunkt 
    Rathenaustraße“ einschließlich der Begründung und Umweltbericht als      
    Satzung beschlossen.

2. Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und Landschaftsplan wird
    nach  § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ab sofort im Fachbereich
    Stadtplanung und Bauberatung Neu-Isenburg, Hugenottenallee 53,
    (Rathaus, 6. Stock), zur Einsicht bereitgehalten.

    Während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00
    und 14.00 bis 15.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr wird im
    Fachbereich Stadtplanung und Bauberatung auf Verlangen Einsicht in den
    Bebauungsplan gewährt und Auskunft über seinen Inhalt gegeben.

3. Der Bebauungsplan Nr. 101 „Knotenpunkt Rathenaustraße“ wird
    rückwirkend  zum 18.12.2008 in Kraft gesetzt.

4. Hinweise auf Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches über die gesetzlichen
    Fristen bei Planungsschäden und Verfahrensmängeln:

    § 44 BauGB
    Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der  
    Entschädigungsansprüche

   (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die
    in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
    sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
    Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
    beantragt.

  (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
   nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten 
   Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
   herbeigeführt wird.

  § 215 BauGB
  Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

 (1) Unbeachtlich werden 
             
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
      bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften. 

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der
      Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
      Flächennutzungsplans und
                                                                                                                                        
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bereits am 18.12.2008 ortsüblich bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Neu-Isenburg, den 18.02.2010

Der Magistrat
der Stadt Neu-Isenburg


Q u i l l i n g
Bürgermeister

 

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