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Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 43 " Olympiablock"

                         AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 43  „Olympiablock“

1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg hat in ihrer am   
   18.03.2009 den Bebauungsplan Nr. 43 „Olympiablock“ einschließlich 
    Begründung und Landschaftsplan als Satzung beschlossen.

2. Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und Landschaftsplan wird 
    nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ab sofort im Fachbereich
   Stadtplanung und Bauberatung Neu-Isenburg, Hugenottenallee 53, 
   (Rathaus,  6. Stock), zur Einsicht bereitgehalten.

    Während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00   
    Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr wird im
    Fachbereich Stadtplanung und Bauberatung auf Verlangen Einsicht in den
    Bebauungsplan gewährt und Auskunft über seinen Inhalt gegeben.

3. Der Bebauungsplan Nr. 43  „Olympiablock“ wird rückwirkend zum 26.03.2009
    in Kraft gesetzt.

4. Hinweise auf Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches über die gesetzlichen
    Fristen bei Planungsschäden und Verfahrensmängeln:

    § 44 BauGB
    Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der    
    Entschädigungsansprüche

    (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn 
    die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile   
    eingetreten  sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
    dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem  
    Entschädigungspflichtigen beantragt.

   (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei  
    Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 
    bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
    Anspruchs herbeigeführt wird.

    § 215 BauGB
    Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

   (1) Unbeachtlich werden

    1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
        bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
                                                                                       
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der
        Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des 
        Flächennutzungs plans und          

    3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bereits am 26.03.2009 ortsüblich bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Neu-Isenburg, den 18.02.2010

Der Magistrat
der Stadt Neu-Isenburg

Q u i l l i n g
Bürgermeister

 

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