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Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Ehemaliger Güterbahnhof"
Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Ehemaliger Gü-terbahnhof“
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg hat in ihrer
Sitzung am 04.02.2009 den Bebauungsplan Nr. 53 „Ehemaliger
Güterbahnhof“ einschließlich Begründung und Landschaftsplans als Satzung
beschlossen.
2. Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und Landschaftsplan wird
nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ab sofort im Fachbereich
Stadtplanung und Bauberatung Neu-Isenburg, Hugenottenallee 53,
(Rathaus, 6. Stock), zur Einsicht bereitgehalten.
Während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00
Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr wird im
Fachbereich Stadtplanung und Bauberatung auf Verlangen Einsicht in den
Bebauungsplan gewährt und Auskunft über seinen Inhalt gegeben.
3. Der Bebauungsplan Nr. 53 „Ehemaliger Güterbahnhof“ erneut ausgefertigt
und wird rückwirkend zum 12.02.2009 in Kraft gesetzt.
4. Hinweise auf Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches über die gesetzlichen
Fristen bei Planungsschäden und Verfahrensmängeln:
§ 44 BauGB
Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der
Entschädigungsansprüche
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die
in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 215 BauGB
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der am 12.02.2009 ortsüblich bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Neu-Isenburg, den 18.02.2010
Der Magistrat
der Stadt Neu-Isenburg
Q u i l l i n g
Bürgermeister


