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Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Ehemaliger Güterbahnhof"

Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 53  „Ehemaliger Gü-terbahnhof“

1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg hat in ihrer 
    Sitzung am 04.02.2009 den Bebauungsplan Nr. 53 „Ehemaliger
    Güterbahnhof“ einschließlich  Begründung und Landschaftsplans als Satzung
    beschlossen.

2. Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und Landschaftsplan wird
    nach  § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ab sofort im Fachbereich
    Stadtplanung und Bauberatung Neu-Isenburg, Hugenottenallee 53,
    (Rathaus, 6. Stock), zur Einsicht bereitgehalten.

    Während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00
    Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr wird im
    Fachbereich Stadtplanung und Bauberatung auf Verlangen Einsicht in den
    Bebauungsplan gewährt und Auskunft über seinen Inhalt gegeben.

3. Der Bebauungsplan Nr. 53 „Ehemaliger Güterbahnhof“ erneut ausgefertigt
    und wird rückwirkend zum 12.02.2009 in Kraft gesetzt.

4. Hinweise auf Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches über die gesetzlichen
    Fristen bei Planungsschäden und Verfahrensmängeln:

    § 44 BauGB
    Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der 
    Entschädigungsansprüche

    (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die
    in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
    sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die 
    Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
    beantragt.

    (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
    Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1  
    bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
    Anspruchs herbeigeführt wird.

    § 215 BauGB
    Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

    (1) Unbeachtlich werden

    1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
        bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
             
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der 
        Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des 
        Flächennutzungsplans und

    3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der am 12.02.2009 ortsüblich bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Neu-Isenburg, den 18.02.2010

Der Magistrat
der Stadt Neu-Isenburg

Q u i l l i n g
Bürgermeister

 

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