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Satzung zur Anpassung des Neu-Isenburger Stadtrechts an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie

Satzung zur Anpassung des Neu-Isenburger Stadtrechts
an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 02.12.2009 folgende Satzung beschlossen:


Art. 1

Änderung der Verwaltungskostensatzung vom 28.01.1998

§ 4 erhält folgenden Abs. 4:

„Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Höhe der Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtakts zu bemessen.“


Art. 2

Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Neu-Isenburg vom 22.06.1994

§ 7 erhält folgenden Abs. 3:

„Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird der Antrag nicht beschieden, so gilt die Erlaubnis nach Ablauf der Frist als erteilt.“


Art. 3

Änderung der Entwässerungssatzung vom 25.03.1998

1. § 7 (1) erhält folgende Fassung: 

„Die im öffentlichen Gelände liegenden Anschlussleitungen sind vom Anschluss-nehmer oder dessen Beauftragten auf eigene Kosten und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, herzustellen, zu erneuern, zu ändern, instand zu halten, ggf. instand zu setzen oder beseitigen. Mit der Durchführung evtl. erforderlich werdender baulicher Maßnahmen sind fachkundige Unternehmer zu beauftragen. Sofern die Stadt die Arbeiten nicht ausführt, werden sie von der Stadt abgenommen. Hierfür ist eine Gebühr zu zahlen.“ 

2. § 8 Abs.1 erhält folgende Fassung: 

„Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften, den Bestimmungen des Deutschen Normen-ausschusses und den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, un-terhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch fachkundige Unternehmer ausgeführt werden.“


Art. 4

Die Satzung über die Anlage und den Betrieb von Sand-, Kies- und Gruben mit anderer Zweckebestimmung in der Gemarkung Neu-Isenburg vom 17.11.1967 wird auf-gehoben.


Art. 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Anlage und den Betrieb von Sand-, Kies- und Gruben mit ande-rer Zweckbestimmung in der Gemarkung Neu-Isenburg und die entsprechenden Vor-schriften der übrigen bezeichneten Satzungen außer Kraft.


Neu-Isenburg, den 02.12.2009


DER MAGISTRAT
der Stadt Neu-Isenburg

Q u i l l i n g
Bürgermeister

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