Sie befinden sich hier:
- zurück zu: Leistungen von A-Z
Auskunfts-und Übermittlungssperren
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen
Auskunftssperre (§34 Abs. 5 Hess. Meldegesetz)
Sie wird auf schriftlichen Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass Ihnen oder Ihren Familienangehörigen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches droht.
Diese Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber Behörden und können auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat
Das Beantragen einer Sperre ist in der Regel nur sinnvoll beim Bezug einer neuen Wohnung
Die Auskunftsperre ist befristet und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden
Übermittlungssperren
Ohne Angabe von Gründen kann jede/r Einwohner/in der Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen, Adressbuchverlagen, Religionsgesellschaften und ähnlichen Gruppen widersprechen
Ebenso kann sich jede/r gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Presse oder Rundfunk wehren
Die Übermittlungssperren sind unbefristet gültig
Gebühren: Keine
Öffnungszeiten: Hauptstelle: Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Jeden zweiten und vierten Donnerstag im Monat kann das Bürgeramt wegen einer Dienstbesprechung zwischen 12.30 und 14.30 Uhr seinen Service nur eingeschränkt wahrnehmen
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag,Freitag: 8:30 bis 11:30 Uhr Mittwoch: 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr 1. Samstag im Monat: 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag.: 9:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 14:00 bis 18:00 Uhr 1. Samstag im Monat: 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr


