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Erste Änderung
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffent-lichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Ge-bäuden, Grün-, Sport- und Spielanlagen in der Stadt Neu-Isenburg (GVO)
Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicher-heit und Ordnung in der Fassung vom 31.03.1994 (GVBl. I, S. 174, 284), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg die 1. Änderung der Gefah-renabwehrverordnung vom 19. Juni 2002 am 13.09.2006 beschlossen.
Artikel 1
Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Gebäuden, Grün-, Sport- und Spielanlagen in der Stadt Neu-Isenburg wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, Grün-, Sport- und Spielanlagen, innerstädtische Wald- und Wiesen-flächen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehö-ren auch Verkehrsgrünanlagen, öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Bolzplätze.
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Tiere
(1) Hunde sind von Kinderspiel- sowie Bolzplätzen und ähnlichen Spielanlagen, z.B. Basketball- und Skateranlagen, fernzuhalten.
(2) Personen, die Hunde halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg umherlaufen.
(3) Hunde sind an folgenden Orten und Einrichtungen an der Leine zu führen:
1. In Straßen, die mit Zeichen 242 StVO (Fußgängerbereich) beschildert sind;
2. in Sportanlagen
Sportpark Alicestraße
Sportanlage Buchenbusch
Sportanlage Gravenbruch
Sportanlage Zeppelinheim
Bolzplatz Am Trieb / Friedhofstraße;
3. in den in Absatz 4 genannten Gebieten;
4. anlässlich des Altstadtfestes
des Weinfestes
der Stadtteilfeste Gravenbruch und Zeppelinheim des Wochenmarktes
des Weihnachtsmarktes
der Kerb
und sonstigen Veranstaltungen, die gemäß §§ 64 – 66 und 68 (Messen, Aus-stellungen und Spezial- und Jahrmärkten) sowie nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzt wurden, innerhalb des ausgewiesenen Marktgeländes.
Die zulässige Länge der Leine darf höchstens 2 m betragen.
Diese Verpflichtung trifft die Person, die den Hund hält, sowie die Person, die über den Hund die tatsächliche Gewalt ausübt.
(4) Hunde sind auf den Wegen in den als Anlage 1 und 2 gekennzeichneten Ge-bieten
Gehspitzweiher und
Bruch von Gravenbruch
sowie in dem als Anlage 3 gekennzeichneten Gebiet Bansapark an der Leine zu führen.
Im Landschaftsschutzgebiet Erlenbachaue sind die Hunde außerhalb der be-festigten Wege an der Leine zu führen.
(5) Die Absätze 1, 2, 3 und 6 gelten nicht für Diensttiere und Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.
Der Absatz 4 gilt nicht für Diensthunde von Forstbeamten als auch für die Jagdhunde im Zuge der Jagdausübung.
(6) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen und Anla-gen sind von den Halterinnen, Haltern oder Aufsichtspersonen unverzüglich zu beseitigen.
(7) Das Füttern von Tauben oder das Auslegen oder Ausstreuen von Taubenfutter ist verboten.
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Fahrzeug-, Motor- und Unterbodenwäsche, Reparaturen und Ölwechsel von bzw. an Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen sind ver-boten.
§ 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Einfüllen in Glascontainer oder Sammelbehälter für Dosenschrott ist an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feierta-gen nicht gestattet.
§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Das aggressive Betteln, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäcki-ges Ansprechen von Personen zum Zwecke des Bettelns, sowie das organi-sierte Betteln, ist verboten.
§ 11 erhält folgende Fassung:
§ 11 Gefährdende Anpflanzungen
Anpflanzungen aller Art auf privaten Grundstücken sind zu beseitigen oder zurück zu schneiden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger-/Straßenverkehrs beeinträchtigen können. Die Bestimmungen der Satzung zum Schutz der Grünbe-stände der Stadt Neu-Isenburg vom 05.02.2003 bleiben unberührt.
§ 14 erhält folgend Fassung:
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 als Halter oder Begleitperson Hunde nicht von Kin-derspiel- und Bolzplätzen, und sonstigen Spielanlagen fernhält,
2. entgegen § 2 Abs. 2 einen Hund ohne Aufsicht umherlaufen lässt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Hunde, die nicht Diensttiere oder Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung sind, nicht an der Leine führt,
4. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Hunde, in einem Natur-schutzgebiet/Landschaftsschutzgebiet oder Parkanlage unangeleint oder an einer Leine führt,
5. entgegen § 2 Abs. 6 als Halter/Halterin oder Aufsichtsperson die durch Tiere verursachte Verunreinigungen nicht oder nicht unverzüglich besei-tigt,
6. entgegen § 2 Abs. 7 Tauben füttert oder Taubenfutter auslegt oder aus-streut,
7. entgegen § 3 Gegenstände nicht durch geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen sichert,
8. entgegen § 4 Abs. 1 Pflanzungen oder gesperrte Rasenflächen betritt oder die genannten Gegenstände beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,
9. entgegen § 4 Abs. 2 die innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befindli-chen Anlagen und Einrichtungen betritt, beschädigt, entfernt, verunrei-nigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,
10. entgegen § 4 Abs. 3 Brunnen oder Wasserbecken verunreinigt,
11. entgegen § 5 Abs. 1 Kinderspielgeräte nutzt,
12. entgegen § 5 Abs. 2 Kinderspielplätze, Bolzplätze, und sonstige Spiel-anlagen (z.B. Basketball- und Skateranlagen) nicht dem Zweck ent-sprechend und/oder außerhalb der angegebenen Zeiten nutzt,
13. entgegen § 6 Abs. 1 eine Fahrzeug-, Motor- oder Unterbodenwäsche, Reparatur oder einen Ölwechsel von bzw. an einem Kraftfahrzeug oder einer anderen motorbetriebenen Maschine vornimmt oder als Verant-wortlicher vornehmen lässt,
14. entgegen § 6 Abs. 2 ein Kraftfahrzeug, einen Wohnwagen oder sonsti-ge Anhänger außerhalb eines Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Platzes als Unterkunft nutzt,
15. entgegen § 6 Abs. 3 in öffentlichen Anlagen unbefugt Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt,
16. entgegen § 7 Abs. 1 Plakate, Anschläge oder andere Werbemittel jeder Art auf öffentlichen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
17. entgegen § 7 Abs. 2 öffentliche Flächen beschriftet, bemalt, besprüht oder beschriften, bemalen oder besprühen lässt,
18. entgegen § 7 Abs. 5 als Verpflichteter seiner Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
19. entgegen § 8 Abs. 1 die Behältnisse durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt oder verstreut,
20. entgegen § 8 Abs. 2 außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten einfüllt,
21. entgegen § 9 Abs. 1 auf Kinderspielplätzen oder auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke verzehrt oder an-deren Personen zum Verzehr überlässt,
22. entgegen § 9 Abs. 2 andere erheblich behindert, belästigt oder gefähr-det,
23. entgegen § 9 Abs. 3 in aggressiver Weise, insbesondere durch nach-drückliches oder hartnäckiges Ansprechen, sowie organisiert bettelt,
24. entgegen § 10 zeltet,
25. entgegen § 11 es unterlässt, Anpflanzungen zurück zu schneiden.
26. entgegen § 12 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, obwohl keine ständige Beaufsichtigung durch volljährige Personen besteht oder die Feuerstelle verlässt, ohne dass das Feuer und die Glut restlos ge-löscht sind,
27. entgegen § 12 Abs. 2 stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt oder Gummi allein oder mit anderen Ma-terialien verbrennt oder zum Entzünden des Feuers, Benzin, Petroleum, leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten verwendet,
28. entgegen § 12 Abs. 3 Feuer zur Nachtzeit nicht auslöscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeis-ter als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 15 erhält folgende Fassung:
§ 15 Vorrang anderer Rechtsvorschriften
Die Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind. Weiterhin bleiben insbesondere die Sat-zung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die Verordnung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Neu-Isenburg als Landschaftsbestandteil von den Regelungen dieser Gefahrenab-wehrverordnung unberührt.
Artikel II
Diese 1. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Gebäuden, Grün-, Sport- und Spielanlagen in der Stadt Neu-Isenburg tritt am Tage nach der Ver-öffentlichung in Kraft.
Neu-Isenburg, den 13.09.2006
Der Magistrat
der Stadt Neu-Isenburg
Q u i l l i n g
Bürgermeister


