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1. Nachtragssatzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg (Abfallsatzung)

1. Nachtragssatzung
der Satzung über die Entsorgung von
Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg (Abfallsatzung)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I, S. 666), §§ 1-4 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 20.07.2004 (GVBl. I, S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Naturschutzrechts, zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 04.12.2006 (GVBl. I S.619), der §§ 13-15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft u. Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I, S. 2705), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 22.12.2008 (BGBl I S.2986) sowie der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I, S. 54) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 18. März 2009 folgende 1. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung vom 09.05.2007:


Artikel 1

Die Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg (Abfallsatzung) vom 09.05.2007 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 erhält folgende Fassung:


§ 2 Abfuhr, Ausschluss von der Abfuhr

(1) Der Abfuhr der Stadt unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von den Abfuhren ausgeschlossen sind. 

(2) Eine Verpflichtung der Stadt zur Abfuhr besteht nicht bei: 

a) zur Beseitigung vorgesehenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, vor allem gefährliche Abfälle i. S. d. § 41
KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt. 

b) Abfällen nach § 3 Abs. 2 HAKA ( „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ ), 

c) Abfällen, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht im Rahmen einer ihr übertragenen Aufgabe bei der Sammlung mitwirkt. 

(3) Die von der Abfuhr ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind gefährliche Abfälle dem in der  Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger unter Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen anzuliefern, Abfälle nach § 3 Abs. 2 HAKA der vom Landkreis durchgeführten Abfuhr zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben.


§ 6 Absätze 1 b), 3, 7 (neu) erhalten folgende Fassung:


§ 6 Getrennte Abfuhr von Abfällen zur Verwertung und
sperrigen Abfällen im Holsystem

(1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein: 

b) Leichtverpackungen im Fall einer Beauftragung der Stadt durch Dritte

(3) Die in Abs. 1, Buchstabe b) genannten Abfälle zur Verwertung sind unabhängig von einer Beauftragung der Stadt durch Dritte in den dazu bestimmten Gelben Säcken und Gelben Abfallgefäßen, die in den Nenngrößen von 60 l Sack oder 1.100 l Abfallgefäß zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und an der Grundstücksgrenze bis 6:00 Uhr zur Abfuhr an den Abfuhrtagen bereitzustellen.

(7) Die Stadt behält sich vor die Abfuhr von Abfällen zu verweigern, wenn die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen bedroht ist.

 

§ 7 Absätze 3, 4, 6 (neu) erhalten folgende Fassung:


§ 7 Getrennte Abfuhr von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem

(3) Die in Abs. 1, Buchstabe c), d), e), f), g), h), i), j), k) und l) genannten Abfälle sind, soweit sie  nicht anderweitig ordnungsgemäß entsorgt werden oder gem. § 6 im Holsystem gesammelt werden, vom Abfallbesitzer zu den Annahmestellen in der Stadt zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung / Entsorgung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestellen werden mindestens einmal jährlich in der StadtPost Neu-Isenburg gemäß § 12 bekannt gegeben. 

(4) Im Stadtteil Zeppelinheim stehen als Annahmestellen gemäß Abs. 3 Gartenabfallboxen für Gartenabfälle zur Verfügung.

(6) Unbelasteter Bauschutt und Erdaushub können nur an den Annahmestellen und nur bis zu einem Volumen von 100 Liter je Einzelfall kostenfrei abgegeben werden.

 

§ 10 Absätze 9 a) und 9 b) erhalten folgende Fassung:


§ 10 Abfallgefäße

(9) Die Verwendung von Müllschleusen ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine jederzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

a) Die Stadt behält sich vor, die Nachbehandlung oder Sortierung der sich in den Abfallgefäßen (Restmüll) befindlichen Abfälle am Standort oder im unmittelbarem Umfeld zu untersagen, wenn die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen gefährdet ist. Das Entfernen von überlassungspflichtigen Abfällen aus den Abfallgefäßen für Restmüll und Papier ist nicht zulässig. 

b) Die sich in den Abfallgefäßen (Restmüll) befindlichen Abfälle dürfen keiner Nachbehandlung oder Sortierung durch Dritte unterzogen werden, nachdem die Abfälle am Abfuhrtag der Stadt überlassen wurden. Als überlassen gilt der Abfall, sobald das Müllgefäß am Abfuhrtag von seinem Standort entfernt wird und zur Abholung bereitgestellt wird. 

 

§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung


§ 13 Abfuhrtermine / öffentliche Bekanntmachung

(2) Die Stadt gibt nach Möglichkeit in ihrem in Abs. 1 genannten Mitteilungsorgan auch die Termine für die Abfuhr von Abfällen nach § 3 Abs. 2 HAKA („Kleinmengen gefährlicher Abfälle“) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern von Dritten (z.B. Landkreis, Verbände, Vereinen, u.a.) zulässigerweise durchgeführt werden.

 

Absatz 1) der Anlage zur Satzung   -Gebührenverzeichnis- erhält folgende Fassung:


Anlage zur Satzung:


Gebührenverzeichnis


(1) Als Abfallgebühren werden erhoben:

a) bis 40 Liter   100,80 €/jährlich

b) 50 Liter   126,00 €/jährlich

c) 60 Liter   151,20 €/jährlich

d) 80 Liter   201,60 €/jährlich

e) 110 Liter   276,60 €/jährlich

f) 120 Liter   302,40 €/jährlich

g) 240 Liter   604,80 €/jährlich

h) 1.100 Liter          2.766,00 €/jährlich

 

Diese Gebühren gelten für wöchentlich einmalige Abfuhren.
Bei wöchentlich mehrmaligen Abfuhren, und unter Beachtung von § 16 Abs. 3, beträgt die Gebühr das entsprechende Vielfache. Bei Änderungen der Zahl der wöchentlichen Abfuhren entstehen die entsprechenden neuen Gebühren ab der ersten geänderten Abfuhr.


Artikel 2

Die 1. Nachtragssatzung tritt am 01.04.2009 in Kraft.

 

Neu-Isenburg, den 18. März 2009


Der Magistrat
der Stadt Neu-Isenburg

 

Q u i l l i n g
Bürgermeister

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