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1.Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zu-letzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeord-nung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54), beschließt die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Neu-Isenburg am 31.05.2006 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg vom 13. März 2002:


Artikel 1
Änderung der Hundesteuersatzung

1. § 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Für jeden weiteren gefährlichen Hund jährlich 600 EURO.


2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Als gefährliche Hunde gelten:

1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zucht-merkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder

4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.

Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Pit-bull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastino Napoletano.


3. In § 7 Abs. 1 Buchstabe b wird der Begriff Rettungs- oder Schutzhunde in den Begriff Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde geändert.


4. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Für Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach dem 2. und 12. Buch des So-zialgesetzbuches (SGB) und diesen einkommenmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes ermäßigt.



Artikel 2
Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Neu-Isenburg, den 31. Mai 2006




Q u i l l i n g
Bürgermeister

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