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2. Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg (Abfallsatzung)

Aufgrund nachstehender Rechtsgrundlagen

-      §§ 5, 19, 20, 51, 93 Absatz 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992, Seite 534);  

-      § 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) vom 13.06.1971 (GVBl. 1971, Seite 191), in der Fassung vom 26.02.1991 (GVBl. I, Seite 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.19993 (GVBl. I 1993, Seite 49)     

-      §§ 1 bis 5a und § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I, Seite 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.1991 (GVBl. I, Seite 333),

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 28.09.1994 die zweite Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg in der Fassung der ersten Nachtragssatzung (Abfallsatzung) vom 17.02.1993 beschlossen.

 

Artikel I

 

Die Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg vom 29.06.1990 (in Kraft getreten am 01.01.1990) in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 17.02.1993 wird wie folgt geändert:

 

§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 10

(2) Zugelassen sind Behälter und Müllsäcke mit Nenngrößen (Restmüllbehälter):

a) Müllbehälter mit 60, 80, 120 und 240 Liter

b) Großbehälter mit 1100 Liter

c) Müllsäcke mit 60 Liter


§ 14 erhält folgende Fassung:

§ 14 Gebührenmaßstab

(1) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlußpflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben:

ab 01.10.1994 bis 31.12.1994
    

ab 01.01.1995
a) bis 50 Liter
    
132,-- DM jährlich  
144,-- DM jährlich

b) 60 Liter
156,-- DM jährlich
168,-- DM jährlich

c) 80 Liter
204,-- DM jährlich
228,-- DM jährlich

d) 110 Liter
288,-- DM jährlich
312,-- DM jährlich

e) 120 Liter
312,-- DM jährlich
336,-- DM jährlich

f) 240 Liter
624,-- DM jährlich
672,-- DM jährlich

g) 1100 Liter
2.880,-- DM jährlich
3.096,-- DM jährlich

Diese Gebühren gelten für wöchentliche einmalige Entleerung.

 

Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung beträgt die Gebühr das entsprechend Vielfache. Bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Entleerungen entstehen die entsprechenden neuen Gebühren ab der ersten geänderten Abfuhr.

(2)Die Gebühr je Einzelfall (unregelmäßige Anzahl von Abfuhren in Ausnahmefällen) beträgt bei einem Müllbehälter

a)   bis 240 Liter
DM   20,--

b)   von 1100 Liter
DM   90,--

(3) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 4,50 DM für 60 Liter ausgegeben.

(4) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten.

Artikel II

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.10.1994 in Kraft.

 

Neu-Isenburg, den 28.09.1994

 

DER MAGISTRAT

 

 

( M a i e r )

Bürgermeister

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