.

3. Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg(Abfallsatzung)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.1995 (GVBl. 1996 I S. 46), §§ 1, 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) in der Fassung vom 26.02.1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GVBl. I S. 764), sowie den §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I S. 677) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 27.11.1996 die Dritte Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg in der Fassung der 2. Nachtragssatzung (Abfallsatzung) vom 28.09.1994 beschlossen.

Artikel I

Die Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg vom 29.06.1990 (in Kraft getreten am 01.01.1990) in der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 28.09.1994 wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht Teil II wird um die Vorschrift § 8 a „Einsammlung im Hol- und Bringsystem“ ergänzt.

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

(2) Die zur Verwertung geeigneten Abfälle im Sinne des § 8 a sind im Rahmen des angebotenen Hol- und Bringsystems getrennt in die entsprechenden Wertstoffbehälter oder Depotcontainer einzubringen (Benutzungszwang).

3. Es wird folgender § 8 a eingefügt:

§ 8 a Einsammlung im Hol- und Bringsystem

(1) Die Stadt Neu-Isenburg sammelt im Hol- und Bringsystem folgende verwertbare Abfälle (Wertstoffe):

a)   Papier

b)   Pappe

c)   Kartonagen

(2) Die Stadt Neu-Isenburg stellt den nach § 5 Abs. 1 Anschlußpflichtigen für die Sammlung von verwertbaren Abfällen im Sinne des § 8 a Abs. 1 im Holsystem geeignete Behälter leihweise zur Verfügung.

Es stehen Behälter mit einer Nenngröße von 240 Liter und 1100 Liter zur Verfügung.

Die gemeinsame Benutzung eines Wertstoffbehälters durch mehrere Grundstückseigentümer ist in Einzelfällen möglich.

Ein solcher Fall liegt regelmäßig dann vor, wenn ausreichender Abstellraum für den Wertstoffbehälter nicht vorhanden ist und das Wertstoffaufkommen das Behältervolumen nicht übersteigt.

(3) Die Wertstoffbehälter sind an den Abfuhrtagen durch die Nutzer in der Weise bereitzustellen, daß sie vom Sammelfahrzeug aufgenommen werden bzw. ungehindert zu ihm transportiert werden können. Sie sind durch die Nutzer nach der Entleerung auf das Grundstück zurückzustellen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 wird a) Papier gestrichen.

In § 9 Abs. 2 wird der Hinweis auf Absatz 1 a) gestrichen.


5.  § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
  

(1) Die Behälter für den Restmüll und andere Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind vom Anschlußpflichtigen auf seine Kosten bei der Stadt oder einer von ihr benannten Stelle zu beschaffen.

Dies gilt nicht für Wertstoffbehälter gemäß § 8 a. Die Stadt informiert auf Anfragen über die zugelassenen Behälter und Bezugsmöglichkeiten. Andere als die zugelassenen Behälter können zur Entleerung nicht angenommen werden.

6. § 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Zuteilung der Behälter auf die anschlußpflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach Bedarf, wobei pro Bewohner 15 Liter Behältervolumen für den Restmüll angesetzt werden. Bewohner in diesem Sinne ist jeder beim Einwohnermeldeamt gemeldete Einwohner. Auf jedem anschlußpflichtigen Grundstück muß mindestens ein Behälter von 60 Liter für den Restmüll vorgehalten werden. Härtefälle gemäß Abs. 2 bleiben von dieser Regelung unberührt.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Neu-Isenburg, den 27.11.1996

 

DER MAGISTRAT

 

 

( Quilling )

Bürgermeister

 

__________________________________________________________________________

veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 20.12.1996

 

Stichwortsuche