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4. Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg(Abfallsatzung)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51, 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.1995 (GVBl. I 1996 S. 46), §§ 1, 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) in der Fassung vom 26.02.1991 (GVBl. I S. 106) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GVBl. I S. 764), sowie den §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 9 Haushaltsbegleitgesetz 1998 und 1999 vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 434), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 25.03.1998 die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 27.11.1996 (Abfallsatzung) beschlossen.

Artikel I

Die Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg vom 29.06.1990 (in Kraft getreten am 01.01.1990) in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 27.11.1996 wird wie folgt geändert:

§ 14 erhält folgende Fassung:

§ 14 Gebührenmaßstab

(1) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlußpflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben:        

                a)  bis      50 Liter           186,-- DM jährlich   
                b)             60 Liter           222,-- DM jährlich   
                c)             80 Liter           294,-- DM jährlich   
                d)           110 Liter           402,-- DM jährlich   
                e)           120 Liter           438,-- DM jährlich   
                f)            240 Liter           876,-- DM jährlich   
                g)         1100 Liter        4.008,-- DM jährlich   

Diese Gebühren gelten für wöchentlich einmalige Entleerung.          
Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung beträgt die Gebühr das entsprechend Vielfache. Bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Entleerungen entstehen die entsprechenden neuen Gebühren ab der ersten geänderten Abfuhr.

(2) Die Gebühr je Einzelfall (unregelmäßige Anzahl von Abfuhren in Ausnahmefällen) beträgt bei einem Müllbehälter          

        a)  bis      240 Liter               26,-- DM       
        b)  von   1100 Liter             117,-- DM

(3) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 6,00 DM für 60 Liter ausgegeben.

(4) Laubsäcke werden zum Stückpreis von 2,50 DM für 60 Liter ausgegeben.

(5) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten.

Artikel II

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.1998 in Kraft.

 

Neu-Isenburg, den 25. März 1998

 

 

DER MAGISTRAT

der Stadt Neu-Isenburg

 

 

( Quilling )

Bürgermeister

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