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4. Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg(Abfallsatzung)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51, 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.1995 (GVBl. I 1996 S. 46), §§ 1, 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) in der Fassung vom 26.02.1991 (GVBl. I S. 106) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GVBl. I S. 764), sowie den §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 9 Haushaltsbegleitgesetz 1998 und 1999 vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 434), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 25.03.1998 die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 27.11.1996 (Abfallsatzung) beschlossen.
Artikel I
Die Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg vom 29.06.1990 (in Kraft getreten am 01.01.1990) in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 27.11.1996 wird wie folgt geändert:
§ 14 erhält folgende Fassung:
§ 14 Gebührenmaßstab
(1) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlußpflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben:
a) bis 50 Liter 186,-- DM jährlich
b) 60 Liter 222,-- DM jährlich
c) 80 Liter 294,-- DM jährlich
d) 110 Liter 402,-- DM jährlich
e) 120 Liter 438,-- DM jährlich
f) 240 Liter 876,-- DM jährlich
g) 1100 Liter 4.008,-- DM jährlich
Diese Gebühren gelten für wöchentlich einmalige Entleerung.
Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung beträgt die Gebühr das entsprechend Vielfache. Bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Entleerungen entstehen die entsprechenden neuen Gebühren ab der ersten geänderten Abfuhr.
(2) Die Gebühr je Einzelfall (unregelmäßige Anzahl von Abfuhren in Ausnahmefällen) beträgt bei einem Müllbehälter
a) bis 240 Liter 26,-- DM
b) von 1100 Liter 117,-- DM
(3) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 6,00 DM für 60 Liter ausgegeben.
(4) Laubsäcke werden zum Stückpreis von 2,50 DM für 60 Liter ausgegeben.
(5) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten.
Artikel II
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.1998 in Kraft.
Neu-Isenburg, den 25. März 1998
DER MAGISTRAT
der Stadt Neu-Isenburg
( Quilling )
Bürgermeister


