- zurück zu: Stadtrecht
7. Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg (Abfallsatzung)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51, 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S.674), §§ 1-4 und 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 20.7.2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.11.2005 (GVBl. I S.769), sowie den §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 15.11.2006 die 7. Nachtragssatzung zur Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 05.12.2001 (Abfallsatzung) beschlossen.
Artikel 1
Die Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg vom 29.06.1990 (inkraft getreten am 01.01.1990) in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 05.12.2001 wird wie folgt geändert:
§ 14 erhält folgende Fassung:
§ 14 Gebührenmaßstab
(1) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlußpflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben:
a) bis 50 Liter 111,00 € jährlich
b) 60 Liter 133,80 € jährlich
c) 80 Liter 177,60 € jährlich
d) 110 Liter 244,80 € jährlich
e) 120 Liter 267,60 € jährlich
f) 240 Liter 535,20 € jährlich
g) 1.100 Liter 2448,00 € jährlich
Diese Gebühren gelten für wöchentlich einmalige Entleerung.
Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung beträgt die Gebühr das entsprechend Vielfache. Bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Entleerungen entstehen die entsprechenden neuen Gebühren ab der ersten geänderten Abfuhr.
(2) Die Gebühr je Einzelfall (unregelmäßige Anzahl von Abfuhren in Ausnahmefällen) beträgt bei einem Müllbehälter
a) bis 240 Liter 15,20 €
b) von 1100 Liter 68,20 €
(3) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 3,00 € für 60 Liter ausgegeben.
(4) Laubsäcke werden zum Stückpreis von 1,25 € für 60 Liter ausgegeben.
(5) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten.
Artikel 2
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Neu-Isenburg den 15.11.2006
Der Magistrat
Q u i l l i n g
Bürgermeister


