Sie befinden sich hier:
- zurück zu: Stadtrecht
8. Änderungssatzungzur Entwässerungssatzung der Stadt Neu-Isenburg
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I, S. 666), der §§ 51 und 52 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 06.05.2005 (GVBl I, S. 305), der §§ 1 bis 5 a, 8 bis 12 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I,S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg in der Sitzung am 04. Juli 2007 zur Entwässerungssatzung vom 25.03.1998, in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 01.12.2004 folgende 8. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 28 erhält folgende Fassung:
§ 28 Gebührenmaßstäbe und -sätze
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die nach § 29 ermittelte überbaute oder künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird.
Für jeweils 10 angefangene Quadratmeter überbaute oder befestigte Fläche wird eine Gebühr von 6,35 € jährlich erhoben.
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist der nach § 30 ermittelte Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch 1,68 €.
(3) Gebührenmaßstab für das Einleiten in den Mischwasserkanal sind die Absätze (1) und (2) selbständig nebeneinander.
(4) Gebührenmaßstab für das vorübergehende Einleiten von Grund- und Schichtenwasser gem. § 12 (2) in den Schmutzwasser- oder Regenwasserkanal ist die durch Wasserzähler gemessene oder geschätzte eingeleitete Wassermenge. Die Gebühr beträgt pro cbm eingeleiteter Wassermenge in den Schmutzwasserkanal 1,68 € (Schmutzwassergebührensatz).
Die Gebühr beträgt pro cbm eingeleiteter Wassermenge in den Regenwasserkanal 1,04 €.
(5) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro cbm 12,70 €, für die Abfuhr an Sonn- und Feiertagen
16,80 €.
Artikel II
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Neu-Isenburg, den 04. Juli 2007
DER MAGISTRAT
der Stadt Neu-Isenburg
Q u i l l i n g
Bürgermeister


