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Abfallsatzung
ABFALLSATZUNG
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg hat in ihrer Sitzung am
9. Mai 2007 die Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg
Abfallsatzung
beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird.
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas-sung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I, S. 666).
§§ 1-4 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 20.07.2004 (GVBl. I, S. 252), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 29.11.2005 (GVBl. I, S. 769).
§§ 13-15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft u. Sicherung der um-weltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I,
S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.09.2005 (BGBl. I, S. 2618).
§§ 1 bis 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I, S. 54).
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Aufgabe
§ 2 Abfuhr , Ausschluss von der Abfuhr
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 4 Abfuhrsysteme
§ 5 Organisation
§ 6 Getrennte Abfuhren von Abfällen zur Verwertung sowie sperrigen Abfällen
im Holsystem
§ 7 Getrennte Abfuhren von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem
§ 8 Abfuhren von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll) im Holsystem
§ 9 Abfuhren von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen
§ 10 Abfallgefäße
§ 11 Gefäßvolumenbestimmung
§ 12 Bereitstellung und Abfuhr
§ 13 Abfuhrtermine / öffentliche Bekanntmachung
§ 14 Allgemeine Pflichten
§ 15 Unterbrechung der Abfallabfuhr
§ 16 Gebühren
§ 17 Gebührenmaßstab
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Inkrafttreten
§ 1 Aufgabe
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Abfahren der in ihrem Gebiet an-fallenden und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der abgefahrenen Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen.
(3) Die Stadt informiert und berät im Rahmen der Erfüllung ihrer Abfuhrpflicht
über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfäl-len.
§ 2 Abfuhr, Ausschluss von der Abfuhr
(1) Der Abfuhr der Stadt unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von den Abfuhren ausgeschlossen sind.
(2) Eine Verpflichtung der Stadt zur Abfuhr besteht nicht bei:
a) zur Beseitigung vorgesehenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, vor allem gefährliche Abfälle i. S. d. § 41
KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt.
b) Abfällen nach § 3 Abs. 2 HAKA ( „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ ),
c) Abfällen, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und für die entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht im Rahmen einer ihr übertragenen Aufgabe bei der Samm-lung mitwirkt.
(3) Die von der Abfuhr ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind gefährliche Abfälle dem in der Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger unter Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen anzuliefern, Abfälle nach § 3 Abs. 2 HAKA der vom Landkreis durchgeführten Abfuhr zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben.
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfallabfuhr anzuschließen, wenn dieses Grund-stück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Grün-den Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß (§ 8 Abs. 3 ) aufgestellt worden ist.
(2) Als Grundstück i. S. dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grund-besitz (auch Teilgrundstücke) desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(3) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigen-tum unverzüglich der Stadt mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer.
(4) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsor-gung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.
(5) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der städtischen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der an-gebotenen Systeme (Hol- u. Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für
a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,
b) Abfälle, die durch gemeinnützige Abfuhren einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
c) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Er-zeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,
e) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungs-anlagen zugelassen ist.
§ 4 Abfuhrsysteme
(1) Die Stadt führt die Abfuhr von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers ab-geholt.
(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Abfallge-fäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.
§ 5 Organisation
Die Einteilung der Abfuhrbezirke, die Festsetzung der Abfuhrtage und die Art der Abfuhren werden von der Stadt in einem Organisations- oder Abfuhrplan geregelt.
§ 6 Getrennte Abfuhr von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Hol-system
(1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperri-ge Abfälle ein:
a) Altpapier, Pappe u. Kartonagen,
b) Leichtverpackungen im Fall einer Beauftragung der Stadt durch Dritte,
c) sperrige Abfälle, brennbar u. nicht brennbar,
d) Kühl- und Gefriergeräte, Herde, Waschmaschinen, Spülmaschinen etc.,
e) TV-Geräte, Monitore, Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte, Kabel etc.,
f) Altreifen etc.,
g) sonstige Gartenabfälle, insbesondere sperrige Gartenabfälle gebündelt, Laubsäcke, Weihnachtsbäume und kompostierbare Abfälle.
Soweit in § 7 Abs. 1 für die jeweiligen Abfallarten alternativ das Bringsystem angeboten wird, bleibt diese Möglichkeit unberührt.
(2) Die in Abs. 1, Buchstabe a) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den da-zu bestimmten Abfallgefäßen, die in den Nenngrößen von 240 l und 1.100 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und an der Grundstücks-grenze bis 6:00 Uhr zur Abfuhr an den Abfuhrtagen bereitzustellen.
(3) Die in Abs. 1, Buchstabe b) genannten Abfälle zur Verwertung sind unabhän-gig von einer Beauftragung der Stadt durch Dritte in den dazu bestimmten Gelben Säcken und Gelben Abfallgefäßen, die in den Nenngrößen von 60 l Sack oder 1.100 l Abfallgefäß zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sam-meln und an der Grundstücksgrenze bis 6:00 Uhr zur Abfuhr an den Abfuhr-tagen bereitzustellen.
(4) Zur Abfuhr der in Abs. 1, Buchstabe c), d), e), f) genannten sperrigen Abfälle bietet die Stadt zweimal jährlich eine Sperrmüllabfuhr auf Abruf an. Die Abfälle werden außerhalb aller Abfuhraktionen am vereinbarten Termin von der Stadt abgeholt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer telefonisch bei der Stadt zu bestellen. An den hierzu vor-gegebenen Abfuhrterminen sind die sperrigen Abfälle vom Abfallbesitzer zur Abfuhr an der Grundstücksgrenze bis 7:00 Uhr bereitzustellen unter Beach-tung der weiteren Regelung dieser Satzung. Die Stadt kann besondere Ab-fuhrtermine für brennbaren und nichtbrennbaren sperrigen Abfall bestimmen und dies mit der Bekanntgabe der Abfuhrtage mitteilen.
(5) Zusätzliche Sperrmüllabfuhren auf Abruf sind gegen Rechnungsstellung mög-lich.
(6) Zur Abfuhr der in Abs. 1 Buchstabe g) genannten Gartenabfälle veranstaltet die Stadt zweimal jährlich eine besondere Abfuhr. An den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen sind die sperrigen Gartenabfälle gebündelt und versackt vom Ab-fallbesitzer bis 6:00 Uhr zur Abfuhr an der Grundstücksgrenze bereitzustellen.
Nicht abgefahren werden die bei den Händlern verbliebenen Restbestände an Weihnachtsbäumen.
(7) Die Stadt behält sich vor die Abfuhr von Abfällen zu verweigern, wenn die Ge-sundheit oder die Sicherheit von Menschen bedroht ist.
§ 7 Getrennte Abfuhr von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem
(1) Die Stadt sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung:
a) Behälterglas nach Farben getrennt ( grün, weiß u. braun ),
b) Altpapier, Pappe u. Kartonagen,
c) Leichtverpackungen,
d) Altmetall, Aluminium, Dosenschrott,
e) Batterien aus Haushalten,
f) Leuchtstofflampen, Lampensonderformen,
g) sperrige Abfälle, brennbar u. nicht brennbar,
h) Kühl- u. Gefriergeräte, Herde, Waschmaschinen, Spülmaschinen etc.,
i) TV-Geräte, Monitore, Unterhaltungselektronik, Elektrokleingeräte, Kabel etc.,
j) Autobatterien u. Altreifen,
k) Gartenabfälle,
l) Korken, CD und DVD
Soweit in § 6 Abs. 1 für die jeweilige Abfallart alternativ das Holsystem ange-boten wird, bleibt diese Möglichkeit unberührt.
(2) Die Stadt stellt zur Abfuhr der in Abs. 1, Buchstabe a) und b) genannten Abfäl-le Abfallbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Abfallbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Abfallbehälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeich-neten dürfen nicht in diese Abfallbehälter eingegeben werden.
(3) Die in Abs. 1, Buchstabe c), d), e), f), g), h), i), j), k) und l) genannten Abfälle sind, soweit sie nicht anderweitig ordnungsgemäß entsorgt werden oder gem. § 6 im Holsystem gesammelt werden, vom Abfallbesitzer zu den Annahme-stellen in der Stadt zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ord-nungsgemäßen Lagerung / Entsorgung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestellen werden mindestens einmal jährlich in der
StadtPost Neu-Isenburg gemäß § 12 bekannt gegeben.
(4) Im Stadtteil Zeppelinheim stehen als Annahmestellen gemäß Abs. 3 Garten-abfallboxen für Gartenabfälle zur Verfügung.
(5) Die Stadt kann - um Belästigungen anderer zu vermeiden - Einfüllzeiten fest-legen, zu denen bestimmte Abfallbehälter benutzt werden dürfen.
In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Abfallbe-hältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen Abfallbehälter nicht benutzt werden.
(6) Unbelasteter Bauschutt und Erdaushub können nur an den Annahmestellen und nur bis zu einem Volumen von 100 Liter je Einzelfall kostenfrei abgege-ben werden.
§ 8 Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll) im Holsystem
(1) Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Hol-system abgefahren.
(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in dem ihm dafür zugeteilten Abfallgefäß zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelung in dieser Satzung bereitzustellen.
(3) Als Abfallgefäß zugelassen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Abfallgefäße mit folgenden Nenngrößen:
a) 40 L
b) 60 L
c) 80 L
d) 120 L
e) 240 L
f) 1.100 L
g) Müllsäcke mit 60 L
(4) In die Abfallgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach den §§ 6 und 7 getrennt abgefahren werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauf-tragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeiten als Ordnungswidrigkeit bleiben in diesem Fall unberührt.
§ 9 Abfuhr von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Stra-ßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Be-sitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt für Spei-seabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, usw.
§ 10 Abfallgefäße
(1) Zugelassen sind nur Abfallgefäße, die normgerecht und mit den Abfuhrfahr-zeugen kompatibel sind. Andere als die zugelassenen Abfallgefäße können zur Abfuhr nicht angenommen werden. Die Abfallgefäße für den Restmüll sind von dem Abfallbesitzer auf seine Kosten bei dem Dienstleistungsbetrieb der Stadt Neu-Isenburg zu beschaffen. Der Dienstleistungsbetrieb der Stadt Neu-Isenburg informiert auf Anfrage über die zugelassenen Abfallgefäße und des-sen Bezugsmöglichkeiten.
(2) Abfallringgefäße mit 35, 50, 60 und 110 L Nenngröße aus Metall und Kunst-stoff sind gemäß gesetzlicher Bestimmungen, wie dem Arbeit Sicherheit Ge-setz (ASiG), dem Arbeit Schutz Gesetz (ArbSchG) und der Lastenhandha-bung Verordnung (Lastenhandhabung VO), nicht zulässig. Diese Abfallringge-fäße werden nur noch gegen zugelassene Abfallgefäße, gemäß den §§ 8 Abs. 3 und 10 Abs. 1, ersetzt.
(3) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen las-sen. Die Deckel sind geschlossen zu halten.
(4) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Abfallgefäße und Müllsäcke dient deren Farbe. In die grauen Müllsäcke mit dem Aufdruck „Dienstleistungsbetrieb der Stadt Neu-Isenburg Müllsack“ und grauen oder grünen Abfallgefäße ist der Restmüll einzufüllen, in die grau-blauen oder blauen Abfallgefäße ist das Alt-papier, Pappe und Kartonagen einzufüllen, in die grau-gelben oder gelben Ab-fallgefäße und gelben Säcke sind Leichtverpackungen einzufüllen.
(5) Die Abfallgefäße gem. § 8 Abs. 3 sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle - Straßenebene - auf dem Grundstück, bis max. 10 m Entfernung zur Grundstücksgrenze, für die Abfuhr bereitzuhalten. Die Abfallgefäße für Restmüll werden vom Standplatz durch die Müllabfuhr abgeholt.
(6) In besonderen Fällen, wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhr-fahrzeugen angefahren werden können, kann die Stadt bestimmen, an wel-cher Stelle die Abfallgefäße und Müllsäcke zur Abfuhr aufzustellen sind, wobei die betriebliche Notwendigkeit der Abfallabfuhr zu berücksichtigen ist.
(7) Müllsäcke können anstelle von oder zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen. Die Müllsäcke sind bei der Stadt zu beziehen. Die Stadt gibt bekannt, wo Müllsäcke zu erwerben sind. Sie tragen die Auf-schrift „Dienstleistungsbetrieb der Stadt Neu-Isenburg Müllsack“. Sie sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen zur Abfuhr bereitzustellen. Die Absätze 3 bis 6 gelten sinngemäß.
(8) Nach erfolgter Leerung aller Abfallgefäße sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zu-rückzustellen.
(9) Die Verwendung von Müllschleusen ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine je-derzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Stadt behält sich vor, die Nachbehandlung oder Sortierung der sich in den Abfallgefäßen (Restmüll) befindlichen Abfälle am Standort oder im unmittelbarem Umfeld zu untersagen, wenn die Gesundheit oder die
Sicherheit von Menschen gefährdet ist. Das Entfernen von überlassungs-pflichtigen Abfällen aus den Abfallgefäßen für Restmüll und Papier ist nicht zulässig.
b) Die sich in den Abfallgefäßen (Restmüll) befindlichen Abfälle dürfen keiner Nachbehandlung oder Sortierung durch Dritte unterzogen werden, nach-dem die Abfälle am Abfuhrtag der Stadt überlassen wurden. Als überlas-sen gilt der Abfall, sobald das Müllgefäß am Abfuhrtag von seinem Stand-ort entfernt wird und zur Abholung bereitgestellt wird.
c) Der Zugang zu den Abfallgefäßen, sowie den sonstigen gesicherten Ab-fallgefäßen, muss an den Abfuhrtagen ohne Störung möglich sein.
d) Der Einsatz oder der Nutzen von Müllschleusen darf keine Umlenkung von Abfällen zur Folge haben.
(10) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, Laubsäcke, bereitgestellte sperrige und gebündelte Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallabfuhr hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.
(11) Änderung im Abfallgefäßbedarf, den Verlust oder die Unbenutzbarkeit von Abfallgefäßen hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die Pflicht zur Zahlung der Benutzergebühren bleibt davon unberührt.
(12) Die zulässigen Abfallgefäße tragen die Prägung „Stadt Neu-Isenburg“ und eine von der Stadt bestimmte Kontrollnummer. Außerdem werden sie mit ei-ner Gebührenmarke mit Nummer versehen. Abfallgefäße oder Abfälle, die nicht in gekennzeichneten satzungsmäßigen Abfallgefäßen oder Müllsäcken bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren. Das gilt auch für Sperrmüll und Grünschnitt, der nicht ordnungsgemäß bereitgestellt wird.
§ 11 Gefäßvolumenbestimmung
(1) Die Zuteilung der Abfallgefäße erfolgt durch die Stadt nach Bedarf für die an-schlusspflichtigen Grundstücke. In der Regel werden pro Bewohner 15 Li-ter/Woche Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht. Das nach § 8 Abs. 3 zu wählende Abfallgefäß muss mindestens das sich hieraus für das anschlusspflichtige Grundstück ergebende Gesamtgefäßvolumen aufweisen. Die Gebühren berechnen sich nach dem Gefäßvolumen, nicht nach dem nach Satz 2 zu errechnenden Bedarf. Bewohner in diesem Sinne ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zu-gelassene Abfallgefäß für den Restmüll vorgehalten werden.
(2) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Abfallgefäßvo-lumen für den Restmüll von der Stadt unter Beachtung der regelmäßig anfal-lenden Restmüllmenge auf dem jeweiligen Gründstück festgesetzt.
(3) Für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte (EGW = 10 Liter/Woche) für Grundstücke, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen (gewerbliche Be-reiche), gilt folgende Regelung:
a) Sanatorien, Altenheime und ähnliche Einrichtungen:
je 2 Betten 2 EGW
b) Schulen und Kindergärten (Schüler, Kinder, Lehrer,
Abendschule Veranstaltungen und sonstiges Personal):
je 6 Personen 1 EGW
c) Öffentliche Verwaltungen, Banken, Verbände,
Versicherungen, Verwaltungen von Industrie,
Handwerk und Gewerbebetrieben:
je 2 Beschäftigte 1 EGW
d) Selbständig Tätige der freien Berufe mit Geschäfts- oder
Praxisräumen:
je 1 Beschäftigter 2 EGW
e) Schank- und Speisewirtschaften:
je 1 Beschäftigter 6 EGW
f) Betriebe des Beherbergungsgewerbe, Pensionen:
je 2 Betten 2 EGW
g) Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien:
je 1 Beschäftigter 2 EGW
h) Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe, sofern
in diesen Betrieben objektiv Abfall anfällt:
je 2 Beschäftigter 1 EGW
i) Campingplätze:
je Stellplatz und Person (für Wohnwagen oder Zelt) 6 EGW
j) Bebaute, bewohnbare Grundstücke, für die kein
Wohnsitz im Sinne des Melderechts besteht
(auch Wochenendgrundstücke): 3 EGW
k) Kioske, Verkaufs- und Imbiss-Stände: 6 EGW
(4) Sofern eine Ermittlung der EGW nach a) bis k) nicht möglich ist, erfolgt deren Festsetzung nach Anhörung des Gebührenpflichtigen unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge. Es sind jedoch mindes-tens 4 EGW pro Betrieb anzusetzen.
(5) Als Beschäftigte im Sinne des Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätigen zu berücksichtigen, auch wenn sie gleichzeitig auf dem Betriebsgrundstück woh-nen. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen regelmäßi-gen Arbeitszeit auf dem Betriebsgrundstück tätig sind, werden nur zur Hälfte berücksichtigt. Bei gemischt genutzten Grundstücken werden die Zahlen der Bewohner und der EGW addiert; angefangene Berechnungseinheiten werden aufgerundet.
§ 12 Bereitstellung und Abfuhr
(1) Die in den § 6 und § 7 genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer in den dafür vorgesehenen Abfallgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen zur Abfuhr bereitzustellen.
(2) Die Standorte, ihre Umgebung und der Zugang zu den Standorten müssen stets von außen zugänglich, sauber und in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Bei Verwendung von Abfallgefäßen 1.100 L darf der Trans-portweg zum Abfuhrfahrzeug nicht durch Wellen, Einfassungen, Rinnen, Treppen, Absätze, Podeste, Kies/Splitt und dergleichen unterbrochen sein. Er muss in Durchgangshöhe und -breite mindestens 2 m ausweisen.
(3) Sperrige Abfälle und sperrige Gartenabfälle sind unter Beachtung dieser Sat-zung an den von der Stadt dem Grundstückseigentümer mitgeteilten Abfuhr-tagen und -zeiten an den Grundstücken zur Abfuhr so bereitzustellen, dass sie ohne besonderen Aufwand aufgenommen werden können. Die sperrigen Abfälle sollen an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges so aufge-stellt werden, dass eine Mindestdurchgangsbreite von 1 m erhalten bleibt. Die Regelungen des § 10 für Abfallgefäße sind zu beachten.
(4) Unbefugten ist es verboten, die zur Abfuhr bereitgestellten sperrigen Abfälle wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt öffentlich bekannt gemachten Abfuhraktionen und -terminen außer-halb von Abfallgefäßen, z.B. gebündelt oder versackt, zur Abfuhr bereitgestellt werden.
§ 13 Abfuhrtermine / öffentliche Bekanntmachung
(1) Die besonderen, von der Stadt öffentlich bekannt gemachten Abfuhraktionen und -termine werden, regelmäßig in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Neu-Isenburg bekannt gegeben.
(2) Die Stadt gibt nach Möglichkeit in ihrem in Abs. 1 genannten Mitteilungsorgan auch die Termine für die Abfuhr von Abfällen nach § 3 Abs. 2 HAKA („Klein-mengen gefährlicher Abfälle“) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern von Dritten (z.B. Landkreis, Verbände, Vereinen, u.a.) zulässigerwei-se durchgeführt werden.
§ 14 Allgemeine Pflichten
(1) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu den Grundstücken zu gewäh-ren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienst-ausweis auszuweisen.
(2) Abfälle, die nicht in den satzungsmäßigen Abfallgefäßen oder sonst sat-zungswidrig zur Abfuhr bereitgestellt werden, bleiben von der Abfuhr ausge-schlossen. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorga-ben dieser Satzung zur Abfuhr bereit zu stellen.
(3) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen su-chen zu lassen.
§ 15 Unterbrechung der Abfallabfuhr
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemä-ßen Abfallabfuhr, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Be-troffenen mitgeteilt werden können.
§ 16 Gebühren
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, nach Maßgabe des Gebührenver-zeichnisses, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung wird, Gebühren.
(2) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Abfuhr von Abfällen zur Verwertung und sperriger Abfälle abgegolten.
(3) Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück durch den Anschluss-pflichtigen oder Gebührenpflichtigen zur Verfügung stehende Abfallgefäße, durch den Gebührenpflichtigen oder Anschlusspflichtigen, oder durch Dritte beauftragt, die Abfälle in den vorgehaltenen Abfallgefäßen zu verpressen, zu verdichten, einzustampfen oder einschlämmen, so sind je Abfallgefäß das 2-fache / Leerung und Woche an Gebühren fällig. Die Stadt ist hierüber durch den Anschlusspflichtigen oder Gebührenpflichtigen unverzüglich zu informie-ren. In Härtefällen sind Sonderregelungen möglich. Die Forderung für das
2-fache an Gebühren / Leerung / Woche bleiben davon unberührt.
(4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer oder der Anschlusspflich-tige, im Falle eines Erbbaurechtes der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebüh-renpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigen-tum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach
§ 3 Abs. 3 für rückständige Gebührenansprüche.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Abfallgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Abfallgefäße bzw. der Abmeldung.
(6) Die Gebühr wird mit dem Tag der Anforderung fällig, soweit nicht im Gebüh-renbescheid ein anderer Tag genannt ist. Die Stadt erhebt die Gebühr jährlich; sie kann monatlich / vierteljährlich / halbjährlich Vorauszahlungen verlangen.
(7) Fällt auf einem Grundstück vorübergehend kein Abfall an, berechtigt dies den Gebührenpflichtigen zur Abmeldung nur dann, wenn die Unterbrechung min-destens 90 Kalendertage dauern wird. Hier ist vom dem Gebührenpflichtigen oder dem Anschlusspflichtigen gegenüber der Stadt ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.
§ 17 Gebührenmaßstab
Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 11 zur Verfügung stehende Abfallgefäßvolumen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallabfuhr anschließt,
2. entgegen § 3 Abs. 3 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt mit-teilt,
3. entgegen § 3 Abs. 4 der Stadt für die Abfallabfuhr erforderlichen sachbe-zogenen Auskünfte nicht erteilt,
4. entgegen § 3 Abs. 5 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallabfuhr überlässt,
5. entgegen § 4 Abs. 3 die Abfälle vom Abfallbesitzer nicht zur Annahmestel-le gebracht werden,
6. entgegen § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 Abfälle zur Verwertung nicht in die da-für vorgesehenen Abfallgefäße eingibt,
7. entgegen § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die dafür vorgesehenen Abfallgefäß eingibt,
8. entgegen § 7 bezeichnete Abfälle nicht ordnungsgemäß an den Annah-mestellen der Stadt abgibt, zum Zweck der ordnungsgemäßen Lagerung und Entsorgung,
9. entgegen § 7 Abs. 3 den Weisungen des Personals der Annahmestelle nicht Folge leistet,
10. entgegen § 7 Abs. 5 außerhalb der angegebenen Zeiten Abfallbehälter benutzt,
11. entgegen § 8 Abs. 4 andere als die genannten Abfälle in die Abfallgefäße für den Restmüll eingibt,
12. entgegen § 9 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anfallen, nicht in die aufgestellten Abfallgefäße (Papier-körbe) eingibt,
13. entgegen § 10 Abs. 1 nicht zugelassene Abfallgefäße zur Abfuhr bereit-stellt,
14. entgegen § 10 Abs. 3 die Abfallgefäße überfüllt, so dass die Deckel nicht geschlossen werden können,
15. entgegen § 10 Abs. 3 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,
16. entgegen § 10 Abs. 8 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,
17. entgegen § 10 Abs. 10 Verunreinigungen nicht beseitigt,
18. entgegen § 10 Abs. 11 Änderungen im Bedarf an Müllgefäßen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt,
19. entgegen § 12 Abs. 2 den Standort der Abfallgefäße nicht in einem Ver-kehrsicheren Zustand hält,
20. entgegen § 12 Abs. 3 beim Aufstellen sperriger Abfälle, auf dem Gehweg, keine Mindestdurchgangsbreite von 1 m einhält,
21. entgegen § 12 Abs. 4 zur Abfuhr bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert,
22. entgegen § 14 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grund-stück verwehrt,
23. entgegen § 14 Abs. 1 Anordnungen des Beauftragten nicht befolgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Neu-Isenburg.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Abfallsatzung mit Anlage tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Stadt Neu-Isenburg vom 29.07.1990, in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom 15.11.2006, außer Kraft.
Anlage zur Satzung:
Gebührenverzeichnis
(1) Als Abfallgebühren werden erhoben:
a) bis 40 Liter 100,80 €/jährlich
b) 50 Liter 126,00 €/jährlich
c) 60 Liter 151,20 €/jährlich
d) 80 Liter 201,60 €/jährlich
e) 110 Liter 276,60 €/jährlich
f) 120 Liter 302,40 €/jährlich
g) 240 Liter 604,80 €/jährlich
h) 1.100 Liter 2.766,00 €/jährlich
Diese Gebühren gelten für wöchentlich einmalige Abfuhren.
Bei wöchentlich mehrmaligen Abfuhren, und unter Beachtung von § 16 Abs. 3, beträgt die Gebühr das entsprechende Vielfache. Bei Änderungen der Zahl der wöchentlichen Abfuhren entstehen die entsprechenden neuen Gebühren ab der ersten geänderten Abfuhr.
(2) Die Gebühr je Einzellfall (unregelmäßige Anzahl von Abfuhren in Ausnahme-fällen) beträgt bei einem Abfallgefäß:
a) bis 240 Liter 15,20 € je Abfuhr
b) von 1.100 Liter 68,20 € je Abfuhr
(3) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 3,0 0€ für 60 Liter ausgegeben.
(4) Laubsäcke werde zum Stückpreis von 1,25 € für 60 Liter ausgegeben.
(5) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt, für die Abfuhr stofflich verwertbarer Abfälle und zweimal pro Jahr die Abfuhr sperriger Abfäl-le, abgegolten.
(6) Die Entsorgung von zusätzlichen sperrigen Abfällen und den damit verbunde-nen Abfuhrterminen sowie Sonderterminen sind nach Aufwand und Volumen je abgefahrenem Kubikmeter dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Neu-Isenburg, den 9. Mai 2007
Der Magistrat
Der Stadt Neu-Isenburg
Q u i l l i n g
Bürgermeister
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1. Nachtragssatzung vom 18.03.2009, veröffentlicht am 26.03.2009, in Kraft getreten am 01.04.2009


