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Betriebssatzung des Eigenbetriebs der Stadt Neu-Isenburg
BETRIEBSSATZUNG
DES EIGENBETRIEBS DER STADT NEU-ISENBURG
Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 10.12.2008 fol-gende Eigenbetriebssatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebs
(1) Der Betriebshof, die Stadtgärtnerei und die Betreuung der städtischen Sportanlagen und –hallen (Aufgaben nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung) sind zu einem Eigenbetrieb zusammengeschlossen und werden nach dem Eigenbetriebsgesetz des Landes Hes-sen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Dem Eigenbetrieb werden folgende Aufgaben übertragen:
1. Abfallwirtschaft
2. Unterhaltung von Straßen, Wegen, Plätzen und Gräben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
3. Reinigung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und Gräben
4. Abwasserbeseitigung
5. Planung und Unterhaltung der städtischen Grün-, Sport- und Spielflächen
6. Betrieb von Stadtgärtnerei und Gewächshäusern
7. Betreuung der städtischen Sporthallen und –anlagen (Grünanlagen und Hallenwarte)
8. Bau und bauliche Unterhaltung öffentlicher Verkehrsflächen
9. alle mit dem Betriebszweck verbundenen Aufgaben
(3) Der Eigenbetrieb kann im Übrigen alle seinen Betriebszweck fördernden und wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.
§ 2 Name des Eigenbetriebs
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Dienstleistungsbetrieb der Stadt Neu-Isenburg“.
§ 3 Leitung des Eigenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin oder einem Betriebsleiter.
(2) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigen-betriebsgesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung nach § 4 Absatz 1 EigBGes, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Betriebskommission. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluß von Entsorgungsverträgen. § 7 Absatz 3 Ziffer 9 EigBGes bleibt unberührt.
(3) Die Betriebsleitung kann Verträge, deren Wert im Einzelfall 50.000,-- € nicht übersteigt, selbst abschließen. Sie kann Forderungen bis zu 10.000,-- € stunden sowie bis zu 5.000,-- € erlassen bzw. unbefristet niederschlagen.
(4) Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission sowie die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vorzubereiten, soweit diese Aufgabe nicht nach § 7 EigBGes der Betriebskommission zugewiesen ist.
(5) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und die Vorlagebestimmungen gemäß § 4 Absatz 2 EigBGes zu beachten.
§ 4 Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung hat die sich aus § 5 Ziffer 1 - 13 EigBGes ergebenden Aufgaben.
§ 5 Zusammensetzung der Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 13 Mitglieder.
Der Betriebskommission gehören an:
1. 8 Mitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen werden.
2. 3 Mitglieder des Magistrats
3. 2 Mitglieder der Personalvertretung des Eigenbetriebs
Unter Hinweis auf § 14 HGlG ist anzustreben, die Hälfte der Mitglieder der Betriebskommission mit Frauen zu besetzen.
Für die Mitglieder der Betriebskommission sind Vertreterinnen und Vertreter zu benennen.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt ein von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Wege der Vertretungsregelung zu bestellendes Magistratsmitglied, sofern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz nicht selbst übernimmt.
(3) Die Betriebskommission tritt mindestens sechsmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
§ 6 Aufgaben der Betriebskommission
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Ei-genbetriebsgesetz und die nach dieser Satzung erforderlichen Beschlüsse der Stadt-verordnetenversammlung vor. Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.
(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebs gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.
(3) Unbeschadet der §§ 5 und 8 des Eigenbetriebsgesetzes und der an anderer Stelle dieser Satzung geregelten Befugnisse unterliegen folgende Angelegenheiten der Zuständigkeit der Betriebskommission:
1. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung
2. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife und Gebühren
3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 50.000,-- € übersteigt.
4. Zustimmung zur Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Absatz 1 EigBGes) gehören
5. Stellungnahme zum Jahresabschluß, Lagebericht und Vorschlag zur Verwendung des Jahresgewinns oder des Jahresverlustes
6. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten (ab Entgeltgruppe 12 TVöD)
7. Vorschlag zur Bestellung der Prüferin bzw. des Prüfers für den Jahresabschluß
8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluß von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben.
9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung
10. Entscheidung über den Erlaß oder die unbefristete Niederschlagung von Forderungen über 5.000,-- € und Stundung von Forderungen bis zu einem Jahr über 50.000,-- €, für länger als ein Jahr über 10.000,-- € hinaus.
§ 7 Aufgaben des Magistrats
(1) Die Befugnisse des Magistrats gegenüber dem Eigenbetrieb ergeben sich aus dem Eigenbetriebsgesetz und aus dieser Satzung.
(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist oder soweit ihnen nicht die Vorschriften des Eigenbe-triebsgesetzes oder der Betriebssatzung entgegenstehen
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleitung sowie Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte ab Entgeltgruppe 12 TVöD werden nach Anhörung der Betriebskommission vom Magistrat angestellt oder eingestellt, befördert oder höhergruppiert und entlassen.
Die Betriebskommission kann dem Magistrat darüber hinaus auch Vorschläge unterbreiten.
(2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der sonstigen Beschäftigten erfolgt durch die Betriebsleitung unbeschadet des § 6 Absatz 3 Ziffer 6 dieser Satzung.
Eventuelle weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der in Absatz 1 genannten Beschäftigten ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(4) Die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der sonstigen Beschäftigten werden der Betriebsleitung übertragen.
§ 9 Vertretung des Eigenbetriebs
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht nach § 5 EigBGes der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. Sie unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebs zur Vertretung ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertretung Ermächtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs „Im Auftrag“. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Magistrat vertritt den Eigenbetrieb in allen Angelegenheiten, die der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. Die Erklärungen bedürfen der in § 3 Absatz 2 EigBGes vorgeschriebenen Form.
(3) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sind im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Neu-Isenburg zu veröffentlichen.
§ 10 Mitwirkung der Personalvertretung und der Beauftragten für Frauenfragen
Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sowie der Beauftragten für Frauenfragen bleiben unberührt.
Leiter der Dienststelle nach dem HPVG ist die Betriebsleitung.
§ 11 Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 1.789.521,50 €.
§ 12 Kassenwirtschaft
Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach § 12 EigBGes geführt. Der Eigenbetrieb kann sich dafür Dritter bedienen.
§ 13 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
§ 14 Wirtschaftsgrundsätze
(1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zur Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des § 11 EigBGes zu beachten.
(2) Die Betriebsleitung hat jährlich für das folgende Jahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und fünfjährigem Finanzplan gemäß den §§ 15 bis 19 EigBGes so rechtzeitig vorzulegen, daß eine Beschlußfassung hierüber mit dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann.
(3) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich Bericht gemäß § 21 EigBGes zu erstatten.
(4) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Er kann sich dazu der Dienstleistung von Dritten bedienen.
(5) Der Eigenbetrieb führt darüber hinaus die Kostenrechnung durch.
§ 15 Jahresabschluß
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und seinen Inhalt gelten die Vorschriften der §§ 22 bis 26 EigBGes mit der Maßgabe, daß die Posten der Formblätter 1 bis 4 entsprechend dem Unternehmungsgegenstand angepaßt werden.
§ 16 Rechenschaft
(1) Die Betriebsleitung hat den vollständigen Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht bis zum 30.06. des Folgejahres aufzustellen, zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses und dessen weitere Behandlung sowie Offenlegung gilt § 27 EigBGes.
§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Neu-Isenburg.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Neu-Isenburg vom 01.01.2002 außer Kraft.
Neu-Isenburg, den 10.12.2008
Der Magistrat
der Stadt Neu-Isenburg
Q u i l l i n g
Bürgermeister
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veröffentlicht am 15.01.2009 im Neu-Isenburger Anzeigeblatt


