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Droschkenordnung für die Stadt Neu-Isenburg vom 18. November 1966

Auf Grund der §§ 47 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I Seite 241), geändert durch Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I Seite 906) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 1 der Verordnung der Hessischen Landesregierung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 27. Juli 1961 (GVBl. Seite 118), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 15. Oktober 1965 (GVBl. Seite 231) wird bestimmt:

§ 1 Geltungsbereich

Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken innerhalb des Stadtgebiets von Neu-Isenburg einschließlich der Stadtteile Gravenbruch und Zeppelinheim.

§ 2 Bereitstellung von Kraftdroschken

(1) Kraftdroschken dürfen nur auf den durch die Straßenverkehrsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Droschkenhalteplätzen bereitgestellt werden. Aus besonderem Anlaß können vorübergehend Kraftdroschken außerhalb der behördlich zugelassenen Droschkenplätze bereitgestellt werden, wenn die Genehmigungsbehörde ihre Erlaubnis erteilt.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf jedem der gekennzeichneten Droschkenhalteplätze innerhalb des Einsatzortes bereitzustellen.

(3) Für die Inhaber von kombinierten Mietwagen- und Droschkengenehmigungen gilt das Verbot des Bereitstellens von Mietwagen auf öffentlichem Raum (taxiähnlicher Betrieb).

§ 3 Ordnung auf den Droschkenhalteplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenhalteplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Droschke auszufüllen.

(2) Die Droschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr in keiner Weise behindern.

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschken frei.

(4) Die Fahrzeuge dürfen auf den Halteplätzen nicht gewaschen und instandgesetzt werden.

(5) Der Straßenreinigung und dem dazu verpflichteten Hauseigentümer muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden ihren Obliegenheiten nachzukommen. Ergeben sich aus dem Betrieb der Kraftdroschken Verunreinigungen, sind diese durch die Unternehmer oder deren Fahrer zu beseitigen.

(6) Auf den Droschkenhalteplätzen ist jeder die Ruhe und Ordnung störende Lärm zu vermeiden. Dies gilt zur Nachtzeit besonders für Türenschlagen, längeres Laufenlassen der Motore (auch zum Heizen des Wageninnern), laute Unterhaltung, lautes Einstellen der Funk- und Radiogeräte.


§ 4 Dienstbetrieb

(1) Das Bereitstellen und der Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von dem örtlichen Kraftdroschkengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er bedarf ebenso wie seine Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Droschkenunternehmer von der Möglichkeit des Absatz 1 keinen oder den Erfordernissen nicht entsprechenden Gebrauch machen.

(3) Der Dienstplan ist von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(5) Der Fahrer hat ständig je ein Exemplar dieser Droschkenordnung und des Droschkentarifs im Wagen mitzuführen und diese dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsicht zu überlassen.


§ 5 Beförderungsentgelt

(1) Es sind Beförderungsentgelte nach den Sätzen und Bestimmungen des Kraftdroschkentarifs der Stadt Neu-Isenburg zu erheben.

(2) Der Fahrpreisanzeiger gemäß § 35 BOKraft ist erst an der Stelle zu schalten, an die der Fahrgast die Kraftdroschke bestellt hat (Ausgangspunkt). Für die Anfahrt wird die im Tarif vorgesehene Grundgebühr erhoben.


§ 6 Dienstkleidung

Die Droschkenfahrer haben während des Dienstes stets ordentliche und saubere Kleidung zu tragen.

§ 7 Kennzeichnung der Droschken

Unbeschadet anderer Vorschriften ist jede Kraftdroschke auf Verlangen der Genehmigungsbehörde mit einer von ihr zugeteilten Kennummer zu versehen. Sie ist auf beiden Außenseiten des Fahrzeuges in der Mitte der Türen zu den vorderen Sitzen mit weißer, dauerhafter Farbe aufzuspritzen oder aufzumalen. Die Höhe der einzelnen Ziffern beträgt 90 mm, die Breite 40 mm, die Schriftstärke und der Abstand zwischen zwei Ziffern 10 mm.
 

§ 8 Besondere Pflichten der Unternehmer

(1) Der Halter der Kraftdroschke hat unbeschadet anderer Vorschriften dafür zu sorgen, daß sich im Fahrzeug ein einsatzbereiter und nach den bestehenden Vorschriften überprüfter Handfeuerlöscher befindet.

(2) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen, die einen lückenlosen und zuverlässigen Nachweis darüber zu erbringen vermögen, wer zu einer bestimmten Zeit das Fahrzeug geführt hat. Die Aufzeichnungen sind den Bediensteten der Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Sie sind jeweils am 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen und bis zum darauffolgenden 31. Dezember aufzubewahren.


§ 9 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen auch während und unmittelbar nach der Ausführung eines Funkauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte sind in der Lautstärke so zu betreiben, daß sie den Fahrgast nicht stören.

 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Droschkenordnung werden auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe verwirkt ist.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Droschkenordnung tritt am 19. November 1966, die Änderungen zu § 1 am 21.03.1979 in Kraft

 

Neu-Isenburg, den 20. März 1979

 

DER MAGISTRAT

 

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