Sie befinden sich hier:
- zurück zu: Stadtrecht
Ehrenordnung der Stadt Neu-Isenburg
Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar 1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66) hat die Stadtverordnetenversammlung am 24. März 1982 folgende ,,Ehrenordnung der Stadt Neu-Isenburg" beschlossen:
Präambel
Für die Verdienste um die Allgemeinheit, insbesondere um die Stadt Neu-Isenburg, können öffentliche Ehrungen nach Maßgabe dieser Richtlinien erfolgen. Die öffentliche Ehrung für Verdienste um die Allgemeinheit ist eine besondere Heraushebung der Persönlichkeit. Sie soll deshalb nur nach kritischer Würdigung ausgesprochen werden.
1. Ehrenbürgerrecht
1.1 Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Neu-Isenburg vergibt. An die gesetzlich festgelegten Verleihungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
1.2 Vorschläge zur Verleihung unterbreitet der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung gem. § 51 HGO. Davon unberührt ist das Recht der Stadtverordnetenversammlung, aus ihrer Mitte Anträge einzureichen.
1.3 Die Verleihung erfolgt im Rahmen einer Festsitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der Stadtverordnetenvorsteher überreicht einen künstlerisch gestalteten „Ehrenbürger-brief“. Der „,Ehrenbürgerbrief“ ist vom Stadtverodnetenvorsteher und dem Bürgermeister zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
1.4 Im übrigen gelten die Vorschriften der HGO.
1.5 Die Beisetzung eines Ehrenbürgers erfolgt in einer Ehrengrabstätte, die von der Stadt Neu-Isenburg anzukaufen und dauernd zu unterhalten ist. Die Trauerfeier wird von der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat ausgerichtet.
2. Große Ehrenplakette
2.1 Die Große Ehrenplakette kann für hervorragende Verdienste um die Stadt Neu-Isenburg und ihre Bürger verliehen werden.
2.2 Vorschläge zur Verleihung unterbreitet der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung gem. § 51 HGO. Davon unberührt ist das Recht der Stadtverordneten-versammlung, aus ihrer Mitte Anträge einzureichen.
2.3 Die Große Ehrenplakette wird künstlerisch in Silber gestaltet und in Medaillenform geprägt. Die Vorderseite zeigt das Wappen der Stadt Neu-Isenburg mit dem kreuzförmigen Grundrißsymbol des alten Ortskerns, dazu den Text „Große Ehrenplakette der Stadt Neu-Isenburg“. Im unteren Teil der Vorderseite werden der Name und das Verleihungsdatum eingraviert. Auf der Rückseite ist das Alte Rathaus auf dem Marktplatz abgebildet mit dem Text:
ALTES RATHAUS NEU-ISENBURG ERBAUT 1702.
2.4 Zu der Großen Ehrenplakette wird eine Verleihungsurkunde ausgefertigt, in der die hervorragenden Verdienste eingetragen sind. Sie wird von dem Stadtverordnetenvorsteher und dem Bürgermeister unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
2.5 Die Verleihung erfolgt in würdigem Rahmen. Der Stadtverordnetenvorsteher und der Bürgermeister überreichen die Plakette und die Urkunde.
3. Ehrenplakette
3.1 Die Ehrenplakette kann für besondere Verdienste um die Stadt Neu-Isenburg und ihre Bürger verliehen werden.Vorschläge zur Verleihung können die Stadtverordnetenversammlung, der Ältestenrat und die Ortsbeiräte dem Magistrat unterbreiten.
3.2 Über die Verleihung entscheidet der Magistrat.
3.3 Die Ehrenplakette ist künstlerisch in Kupfer versilbert gestaltet. Auf der Vorderseite ist das Wappen der Stadt Neu-Isenburg abgebildet mit dem Text „Ehrenplakette der Stadt Neu-Isenburg“. Auf der Rückseite wird der Text „Für außerordentliche Verdienste um die Stadt und ihre Bürger“ eingeprägt.
3.4 Zu der Ehrenplakette wird eine Verleihungsurkunde ausgefertigt, in der die außerordentlichen Verdienste eingetragen sind. Sie wird vom Bürgermeister und dem Ersten Stadtrat unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
3.5 Die Verleihung erfolgt in würdigem Rahmen. Der Bürgermeister überreicht die Medaille und die Urkunde.
4. Ehrenbezeichnung
4.1 Die Ehrenbezeichnung „Stadtältester“ kann verliehen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der HGO vorliegen.
4.2 Die Ziffern 1.2 - 1.4 gelten entsprechend.
5. Ludwig-Arnoul-Medaille
5.1 Die „Ludwig-Arnoul-Medaille“ wurde in Würdigung der kommunalpolitischen Tätigkeit des Bürgermeisters Ludwig Arnoul anläßlich des Ablaufs seiner achtzehnjährigen Amts-zeit am 30. Juni 1972 von der Stadt Neu-Isenburg gestiftet.
5.2 Die „Ludwig-Arnoul-Medaille“ kann an Personen verliehen werden, die sich in der Kommunalpolitik der Stadt Neu-Isenburg besondere Verdienste erworben haben. Vorschläge zur Verleihung können von den Fraktionen, dem Ältestenrat und dem Magistrat der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung unterbreitet werden.
5.3 Die „Ludwig-Arnoul-Medaille“ ist künstlerisch in Gold gestaltet. Sie trägt auf der Vorderseite um das Portrait des Bürgermeisters Ludwig Arnoul die Inschrift „Ludwig Arnoul
- Bürgermeister 1954 - 1972“. Die Rückseite enthält das Stadtwappen und die Worte „Für besondere Verdienste um die Stadt Neu-Isenburg“.
5.4 Zu der „Ludwig-Arnoul-Medaille“ wird eine Verleihungsurkunde ausgefertigt mit den Worten „In Anerkennung der um die Stadt Neu-Isenburg erworbenen besonderen Verdienste in der Kommunalpolitik verleihen wir ..... die Ludwig-Arnoul-Medaille.“ Die Urkunde ist vom Stadtverordnetenvorsteher und dem Bürgermeister zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
5.5 Die Verleihung erfolgt im Rahmen einer Festsitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der Stadtverordnetenvorsteher und der Bürgermeister überreichen die Medaille und die Urkunde.
6. Bürgermedaille
6.1 Die Bürgermedaille kann für vorbildliches bürgerschaftliches Verhalten verliehen werden.
6.2 Vorschläge zur Verleihung können die Stadtverordnetenversammlung, der Ältestenrat, die Ortsbeiräte, die Kommissionen, die Kirchen, die Interessengemeinschaft Neu-Isenburger Vereine, Vereine und Verbände dem Magistrat unterbreiten. Über die Verleihung entscheidet der Magistrat nach Anhörung der zuständigen Kommission.
6.3 Die Bürgermedaille ist künstlerisch in Kupfer gestaltet. Auf der Vorderseite ist das Wappen der Stadt Neu-Isenburg abgebildet mit dem Text: „Bürgermedaille der Stadt Neu-Isenburg“. Auf der Rückseite wird der Text: „Für vorbildliches bürgerschaftliches Verhalten“ eingeprägt.
6.4 Zu der Bürgermedaille wird eine Verleihungsurkunde ausgefertigt, in der das vorbildliche bürgerschaftliche Verhalten genannt wird. Sie wird vom Bürgermeister und dem Ersten Stadtrat oder einem sonstigen Magistratsmitglied unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
6.5 Die Verleihung erfolgt in würdigem Rahmen. Der Bürgermeister oder der Erste Stadtrat überreichen Medaille und Urkunde.
7. Sportmedaille
7.1 Die Sportmedaille kann für besondere sportliche Leistungen verliehen werden. Grundsätzlich sollen nur Mitglieder Neu-Isenburger Vereine damit geehrt werden. Die Ehrung kann für Einzelleistungen und für Mannschaftsleistungen erfolgen.
7.2 Vorschläge zur Verleihung können die Stadtverordnetenversammlung, die Kommission für Vereine, die Interessengemeinschaft Neu-Isenburger Vereine und Vereine dem Magistrat unterbreiten. Der Magistrat entscheidet nach Anhörung der Kommission für Vereine.
7.3 Die Sportmedaille wird künstlerisch gestaltet. Über die Gestaltung der Sportmedaille entscheidet die Kommission für Vereine im Einvernehmen mit dem Magistrat von Fall zu Fall.
7.4 Zu der Sportmedaille wird eine Verleihungsurkunde ausgefertigt, in der die besondere sportliche Leistung eingetragen ist. Sie wird von dem Bürgermeister und dem Ersten Stadtrat unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
7.5 Die Verleihung erfolgt in würdigem Rahmen. Hierbei überreicht ein Mitglied des Magistrats die Medaillen und Urkunden.
8. Inkrafttreten
1. Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2. Gleichzeitig wird die Ehrenordnung vom 14. Juni 1976, zuletzt geändert durch Beschluß der Stadtverodnetenversammlung vom 24. Oktober 1979, aufgehoben.
Neu-Isenburg, den 30. März 1982
DER MAGISTRAT


