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Entschädigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), hat die Stadtverordnetenversammlung in Neu-Isenburg am 20.06.2001 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Verdienstausfall
(1) Stadtverordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 15,00 pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Der erforderliche Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit gegenüber der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher an. Im übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen, die zugunsten der Haushaltsführung keiner Erwerbstätigkeit oder allenfalls einer gegenüber der Haushaltsführung völlig untergeordneten Nebenbeschäftigung nachgehen.
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittsatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für die erforderlichen Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
(5) Die Gewährung des Durchschnittsatzes wird auf die Teilnahme an Sitzungen beschränkt, die an den Werktagen im Zeitraum von 7.00 bis 19.00 Uhr stattfinden.
§ 2 Fahrkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.
Bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge.
(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
Stadtverordnete | 35,00 € |
Mitglieder der Ortsbeiräte | 35,00 € |
Mitglieder des Ausländerbeirates | 35,00 € |
ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträten | 35,00 € |
zur Beratung der Ausschüsse zugezogenen | 35,00 € |
zu Beratung von Ausschüssen zugezogene Sachverständigen | 35,00 € |
sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner | 35,00 € |
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht.Diese beträgt für - die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher 250,00 €- die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher 100,00 €- Ausschussvorsitzende 75,00 €- Fraktionsvorsitzende 150,00 € die Aufwandsentschädigung erhöht sich für jedes Fraktionsmitglied um 5,00 €- ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte 150,00 €- die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirats 75,00 €- die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher des Ortsbezirks Zeppelinheim 75,00 €- die Ortsvorsteherin und den Ortsvorsteher des Ortsbezirks Gravenbruch 75,00 €Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden. (3) Vertritt eine ehrenamtliche Stadträtin oder ein ehrenamtlicher Stadtrat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister , so erhält sie oder er für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalls, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Aufwands-entschädigung in Höhe von 50,00 €. Stadträtinnen und Stadträte, denen ein Dezernat übertragen wird, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 €. (4) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. (5) Nimmt eine ehrenamtlich Tätige oder ein ehrenamtlich Tätiger am selben Tag mehrere Tätigkeiten wahr, für die eine sitzungsbezogene Aufwands-entschädigung nach Abs.1 gewährt wird, so wird die hierfür insgesamt zu gewährende Aufwandsentschädigung auf das Zweifache des in Absatz 1 genannten Betrages begrenzt. (6) Schriftführerinnen und Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 35,00 €.
§ 4 Fraktionssitzungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).
(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 40 pro Jahr begrenzt.
§ 5 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher die Dienstreise genehmigt hat. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordneten-vorsteher entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Vorrausetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.
§ 6 Übertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist
Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg vom 08. Mai 1996 außer Kraft.
Neu-Isenburg, den 20. Juni 2001
DER MAGISTRAT
Quilling
Bürgermeister
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veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt am 28.06.2001 und 05.07.2001


