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Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2010 (GVBl. I S. 548), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über  Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2010 (GVBl. I S 584), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg in der Sitzung am 30.11.2011 folgende



Entwässerungssatzung


beschlossen:

I. Allgemeines
§ 1     Öffentliche Einrichtung
§ 2     Begriffsbestimmungen

II. Anschluss und Benutzung
§ 3     Grundstücksanschluss
§ 4     Anschluss- und Benutzungszwang
§ 5     Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 6     Grundstückskläreinrichtungen
§ 7     Allgemeine Einleitungsbedingungen
§ 8     Besondere Einleitungsbedingungen
§ 9     Überwachen der Einleitungen
§ 10   Haftung
§ 11   Betriebsstörungen
 

III. Abgaben

1.    Allgemeines
§ 12   Beitrags- und Gebührentatbestände

2.    Kanalanschlussbeitrag
§ 13   Gegenstand und Entstehen der Beitragspflicht
§ 14   Beitragspflichtige
§ 15   Berechnung und Höhe des Beitrages
§ 16   Geschossfläche in beplanten Gebieten
§ 17   Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauROG
§ 18   Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich
§ 19   Geschossfläche im Außenbereich
§ 20   Fälligkeit des Kanalanschlussbeitrages, Ablösung und Vorauszahlung

3.    Abwassergebühren
§ 21   Benutzungsgebühren
§ 22   Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
§ 23   Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer
§ 24   Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser und Mischwasser
§ 25   Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
§ 26   Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus
          Sammelschächten
§ 27   Verwaltungsgebühr
§ 28   Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
§ 29   Vorauszahlungen
§ 30   Gebührenpflichtige
§ 31   Abwälzung der Kleineinleiterabgabe

IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Härteausgleich und Ordnungswidrigkeiten

§32    Allgemeine Mitteilungspflichten
§33    Zutrittsrecht
§34    Härteausgleich
§35    Ordnungswidrigkeiten
§36    Inkrafttreten

 


I.    Allgemeines


§ 1    Öffentliche Einrichtung

(1)    Die Stadt Neu-Isenburg betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen und die Fäkalienabfuhr als eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(2)    Verpflichtet werden durch diese Satzung die Anschlussnehmer und die Abwassereinleiter.


§ 2    Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Grundstück    Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

Brauchwasser    Das aus anderen Anlagen (z.B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z.B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt.

Zuleitungskanäle    Die im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegten Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, die das Abwasser den Anschlussleitungen zuführen und die Anschlussleitungen.

Abwasser:    Sammelbegriff für die nachfolgend aufgeführten Abwassertypen

Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen oder Sammelbehältern anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

Schmutzwasser:    das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser

Niederschlagswasser:    das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser

Mischwasser:    das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser.
    
Abwasseranlage:    Sammelleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, Einrichtungen für das Regenwasser, Kläranlagen, Klärschlammbehandlungsanlagen u. ä., bis zum Einmünden in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage. Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.

Sammelleitungen:    Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz). Zur Sammelleitung gehören auch sämtliche zur unmittelbaren Anbindung der Anschlussleitung erforderlichen Formstücke (Abzweige, Sattelstücke u. ä.)

Behandlungsanlagen:    Verbindungsleitungen vom Netz, Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers und die Ablaufleitung zum Gewässer.

Anschlussleitungen:    Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.

Grundstücksentwässerungsanlagen:
    Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen.

Grundstückskläreinrichtungen:
    Kleinkläranlagen oder  Sammelbehälter
 
Anschlussnehmer (-inhaber):
    Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

Abwassereinleiter:    Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.


II.        Anschluss und Benutzung


§ 3    Grundstücksanschluss

(1)    Jedes Grundstück ist gesondert und unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Es darf nicht unter Benutzung der Anlagen eines anderen Grundstücks in die öffentliche Abwasseranlage oder auf ein anderes Grundstück entwässert werden.

(2)    Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.

(3)    Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

(4)    Die Stadt bestimmt die Anzahl, Lage, lichte Weite und den Zeitpunkt der Herstellung und Erneuerung der Anschlussleitungen sowie die Lage der Reinigungsöffnungen und Schächte nach den Verhältnissen des einzelnen Grundstücks.    

(5)    Die im öffentlichen Gelände liegenden Anschlussleitungen sind vom Anschlussnehmer oder dessen Beauftragten auf eigene Kosten und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, herzustellen, zu erneuern, zu ändern, instand zu halten, ggf. instand zu setzen oder zu beseitigen. Mit der Durchführung evtl. erforderlich werdender baulicher Maßnahmen sind fachkundige Unternehmer zu beauftragen. Sofern die Stadt die Arbeiten nicht ausführt, werden sie von der Stadt abgenommen. Hierfür ist eine Gebühr zu zahlen.

(6)    Eine Betriebsstörung oder Beschädigung der Anschlussleitungen ist unverzüglich dem Dienstleistungsbetrieb der Stadt zu melden. Werden zur Instandsetzung von Anschlussleitungen oder zur Beseitigung von Verstopfungen und dergleichen im öffentlichen Gelände Aufgrabungen erforderlich, so sind diese einschließlich der Wiederherstellung der Straße durch den Anschlussnehmer vorzunehmen.     

(7)    Kommt der Anschlussnehmer der Verpflichtung zur Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Maßnahmen selbst zu treffen. Die der Stadt hierbei entstehenden Kosten für Eigen- und Fremdleistungen sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
    
(8)    Die Unterhaltung (Reinigung, Spülung, Untersuchung, Überwachung und Instandhaltung) des im öffentlichen Gelände liegenden Teils der Anschlussleitung ist Sache des Anschlussnehmers.
    
(9)    Der Anschlussnehmer haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung entstehen. Er hat die Stadt von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund solcher Mängel geltend gemacht werden.

(10)    Die Grundstückseigentümer haben bei der Stadt den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage, jede Änderung der Anschlussleitung und des Übergabeschachtes, die Herstellung, Änderung, Erweiterung, Erneuerung und Beseitigung bzw. Stilllegung von Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Grundstückskläreinrichtungen, den jeweiligen Anschluss von Gebäuden auf dem Grundstück sowie die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen zu beantragen.    

(11)    Die Stadt kann den Anschluss von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen, insbesondere wenn der Anschluss wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen besondere Schwierigkeiten bereitet.    

(12)    Ergeben sich durch die Art und Weise der Benutzung oder Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Ordnung, für die mit Wartung oder Instandsetzung betrauten Personen, die öffentlichen Entwässerungsanlagen, die Abwasserbehandlung oder die Gewässer, ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Abwehrmaßnahmen durchzuführen.

(13)    Auf gesonderten Antrag werden die Arbeiten nach den Absätzen 5 und 6 Satz 2 von der Stadt oder deren Beauftragten ausgeführt und die hierfür anfallenden Kosten durch Heranziehungsbescheid geltend gemacht. In diesem Fall ist ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu zahlen.


 

§ 4    Anschluss- und Benutzungszwang

(1)    Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2)    Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.

(3)    Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt.

(4)    Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Stadt erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.    

(5)    Befreiungen vom Anschluss- u. Benutzungszwang sind auf schriftlichen Antrag zuläs-sig, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insbesondere ist den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege zu genügen.    

(6)    Befreiungen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden.


§ 5    Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)    Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch fachkundige Unternehmer ausgeführt werden.

(2)    Die Zuleitungskanäle unterliegen ebenso wie die öffentlichen Sammelleitungen der Überwachung durch die Gemeinde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HWG. Diese Überwachungsaufgabe erfüllt die Gemeinde dadurch, dass sie eine Kamerabefahrung der Zuleitungskanäle durchführt. Können bei einem Grundstück die Zuleitungskanäle nicht in einem Durchgang mit der Kamera durchfahren werden, weil entweder Beschädigungen des Kanals festgestellt werden oder aber sonstige technische Hindernisse eine weitere Befahrung verhindern, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, die Zuleitungskanäle auf ihrem Grundstück in einen ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und dieses der Stadt innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen.

 

(3)    Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und
-leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgege-benen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.

(4)        Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grund-stückseigentümer selbst zu schützen.

(5)    Ist ein Anschluss nach Änderung der öffentlichen Abwasseranlage herzustellen, dürfen die Arbeiten auf dem Grundstück erst begonnen werden, nachdem die neue Anschlussleitung im öffentlichen Gelände fertig gestellt und die Baugenehmigung erteilt ist.    

(6)    Bei der Bauzustandsbesichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde oder die Stadt müssen alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage zugänglich sein und so weit offen liegen, dass Art und Güte der Ausführung geprüft werden können.


(7)    Es kann verlangt werden, dass alle neu verlegten Zuleitungskanäle oder Teile davon sowie die zugehörigen Schächte auf Kosten der Anschlussnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal mit Luft oder Wasser auf Dichtheit zu prüfen sind.

(8)    Niederschlagswasser von Grundstücken darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen geleitet werden.        


§ 6    Grundstückskläreinrichtungen

(1)    Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.

(2)    Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig.

(3)    Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, den in ihren Grundstückskläreinrichtungen oder Sammelschächten anfallenden Schlamm der öffentlichen Fäkalschlammbeseitigung zu überlassen.    

(4)    Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.


 

§ 7    Allgemeine Einleitungsbedingungen

(1)    In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches
    den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,
    das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,
    die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,
    den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst und im Vorfluter insbesondere toxisch, persistent oder bioakkumulativ wirkt
    sich sonst umweltschädigend auswirkt.

Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.

(2)    Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende feuergefährliche oder explosive Dämpfe und Gase bilden, seuchenverdächtig sind  sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:
    Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien und ähnliches;
    Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;
    Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser;
    Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;
    Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe.    

(3)    Der Inhalt von Chemietoiletten (Campingtoiletten) darf nur dann in die Abwasseranlage eingeleitet werden, wenn die Chemietoiletten (Campingtoiletten) mit zugelassenen biologisch abbaubaren Stoffen betrieben werden.

(4)    Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat frei von gefährlichen Stoffen ist und im Übrigen die für nicht häusliches Abwasser geltenden Grenzwerte unterschreitet.

(5)    Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.

(6)    Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.

(7)    Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.

(8)    Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. zur Wasserhaltung bei Baumaßnahmen auf Antrag durch die Stadt genehmigt werden, wenn eine unmittelbare Rückführung in das Grundwasser rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist.    

(9)    Der Anschlussnehmer hat unaufgefordert der Stadt oder ihren Beauftragten unverzüglich jede wesentliche Änderung der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen An-falls (täglich/-wöchentlich) unter verständlicher Beschreibung der Änderung des Abwassers mitzuteilen und die Beschaffenheit des Abwassers auf seine Kosten nachzuweisen.

(10)    Dieselbe Verpflichtung trifft im Falle gewerblicher oder industrieller Nutzung eines Grundstücks auch den Abwassereinleiter, soweit er nicht Anschlussnehmer ist.

(11)    Abfließendes und gesammeltes oder nicht genutztes Niederschlagswasser ist in den Regenwasserkanal, Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal zu entwässern, sofern hierfür getrennte öffentliche Abwasseranlagen bestehen. Die Einleitung von Schmutzwasser in Regenwasserkanäle - auch über Hof- und Straßenabläufe - ist verboten.

(12)    In Grundstückskläreinrichtungen, die von der Fäkalienabfuhr entleert werden, darf nur häusliches Abwasser eingeleitet werden, das in den Haushaltungen beim Waschen, Spülen, Baden und Abortanlagen anfällt. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Abwasser aus Grundstückskläreinrichtungen, das diesen Voraussetzungen nicht entspricht, wird auf Kosten des Anschlussnehmers einer geordneten Beseitigung zugeführt.

(13)    Die Einleitung von Abwasser kann untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden, sobald und soweit dies wegen Beschaffenheit oder Menge des Abwassers - insbesondere Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Betrieben - erforderlich ist, um den Zweck des Verbotes nach Abs. 1 nicht zu gefährden. Die Stadt kann zur Sicherstellung der Grundsätze nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Abs. 2 - 5 Vorbehandlungsanlagen und Grenzwerte auch für Teilströme vorschreiben. Werden Vorbehandlungsanlagen angeordnet, kann diese Anordnung mit der Auflage verbunden werden, einen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu bestellen.


§ 8    Besondere Einleitungsbedingungen

(1)    Für das Einleiten von Abwasser gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte:
  1.    Temperatur                                                                                                35° C
    2.    pH-Wert                                                                                         6,0 - 10,0
    3.    absetzbare Stoffe bei nichthäuslichem Abwasser                                  1,0 ml/l
    4.1    Cyanide (CN) leicht freisetzbar                                                        0,2 mg/l
    4.2    Cyanide (CN) gesamt                                                                               5,0 mg/l
    5.    Lösungsmittel
        organische                                                                                        10,0 mg/l
        halogenierte Kohlenwasserstoffe (berechnet als
                      organ. gebundenes Chlor)                                                                   1,0 mg/l
 
    6.1    Mineralische Öle und Fette   ( Kohlenwasserstoffe )                  20,0 mg/l
    6.2    Schwerflüchtige lipophile Stoffe                                                    100,0 mg/l
    7.    Phenolindex                                                                                        20,0 mg/l
            8.        Sulfate                                                                                                 400,0 mg/l
    9.    Arsen (AS)                                                                                         0,1 mg/l
           10.       Blei (Pb)                                                                                         2,0 mg/l
    11.    Cadmium (CD)                                                                              0,5 mg/l
    12.    Chrom (Cr)                                                                                         2,0 mg/l
        Chromate sind zu reduzieren und dürfen nur spurenweise
                        nachweisbar sein.
    13.    Eisen (Gesamt Fe)                                                                           20,0 mg/l
    14.    Kupfer (Cu)                                                                                         2,0 mg/l
    15.    Nickel (Ni)                                                                                          2,0 mg/l
    16.    Quecksilber (Hg)                                                                            0,05 mg/l
    17.    Selen (Se)                                                                                         1,0 mg/l
    18.    Silber (Ag)
        a) ionogenes Silber                                                                             0,5 mg/l
        b) gefälltes Silber (Silberschlamm)                                                      2,0 mg/l
    19.    Zink (Zn)                                                                                         5,0 mg/l
    20.    Zinn (Sn)                                           3,0 mg/l


(2)    Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten.

(3)    Im Bedarfsfall können
a)    für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,
b)    höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,
c)    geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine
-    Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,
-    Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,
-    Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung
zu vermeiden.

(4)    Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.
 

(5)    Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(6)    Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen.

(7)    Die Stadt kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.

(8)    Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.


§ 9    Überwachen der Einleitungen

(1)    Der Stadt obliegt es, die Abwasserverhältnisse auf dem Grundstück und die Grundstücksentwässerungsanlagen, zu denen auch die Abwasserbehandlungsanlagen und die Grundstückskläreinrichtungen gehören, zu überprüfen und die Abwässer zu überwachen. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der Stadt jederzeit der Zutritt zum Grundstück und zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren. Insbesondere die Reinigungsöffnungen, Schächte und Messstellen müssen stets zugänglich sein.    

(2)    Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Abwasserverhältnisse auf dem Grundstück sowie für die Errechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Angaben zu machen.    

Den Beauftragten der Stadt sind auf Verlangen Bestandspläne der Grundstücksentwässerungsanlagen vorzulegen.    

Falls erforderlich, sind Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen bzw. ist technische Hilfe zu leisten, um Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.    

(3)    Die Stadt kann im Rahmen der Abwasserüberwachung eigenständig Messungen durchführen und Untersuchungen vornehmen lassen. Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Abwasserproben aus den Grundstücksentwässerungsanlagen zu entnehmen.    

(4)    Wird auf dem Grundstück ein Zustand angetroffen, der einen Verstoß im Sinne des § 8 Abs. 1 erwarten lässt, ordnet die Stadt geeignete Abwehrmaßnahmen an.

(5)    Die Stadt überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Stadt eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.

(6)    Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Stadt erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.

(7)    Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 WHG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 WHG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.

(8)    Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Stadt jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben.

(9)    Der Abwassereinleiter kann von der Stadt zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken.

(10)    Die Aufwendungen der Stadt für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.

(11)    Die Stadt kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Gemeinde zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die Stadt kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat.

(12)    Die Stadt kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen.

(13)    Die Stadt kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstaufzeichnenden Messgeräten Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde jederzeit - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist.


§ 10    Haftung

Die Anschlussnehmer und die Abwassereinleiter haften für alle Schäden, die durch Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die in Bezug genommenen Vorschriften oder gegen die aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnungen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund solcher Mängel geltend gemacht werden. Weitergehende Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.


§ 11    Betriebsstörungen

Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen sowie beim Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüchen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, haben die Grundstückseigentümer und Abwassereinleiter weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Minderung der Gebühren.


 

III.         Abgaben


1.    Allgemeines


§ 12    Beitrags- und Gebührentatbestände


(1)    Zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung der öffentlichen Abwasseranlagen ist von den Grundstückseigentümern ein Kanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung, wenn sie nicht nur vorübergehende Vorteile bietet, zu entrichten.    

(2)    Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen und der Fäkalienabfuhr sind zur Deckung der Kosten und des Aufwandes, der nicht bereits durch Beiträge im Sinne des Abs. 1 gedeckt ist, Benutzungsgebühren zu entrichten.


2.    Kanalanschlussbeitrag

§ 13    Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1)    Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die bebaubar sind und bei denen die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist (§ 16 Abs. 1).Das Gleiche gilt für Grundstücke, die sonst wirtschaftlich nutzbar sind, sofern die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur
vorübergehenden Vorteil bietet.    

(2)    Wird ein Grundstück auf Antrag des Grundstückseigentümers an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es auch ohne Vorliegen der Voraussetzun-gen des Abs. 1 der Beitragspflicht. Gleiches gilt, wenn ohne Genehmigung der Stadt tatsächlich die Abwässer des Grundstücks in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet werden.    

(3)    Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der Anlage, sobald die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage gegeben ist. Der Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Übernahme der Anlage wird vom Magistrat festgestellt und öffentlich bekannt gemacht (§ 11 Abs. 9 KAG).    

(4)    Die Stadt kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrats, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).    

(5)    Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 3) oder Teilfertigstellung (Abs. 5) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss. In diesen Fällen erfolgt die Heranziehung nach demjenigen Beitragssatz, der im Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Teilfertigstellung festgelegt war.    


§ 14    Beitragspflichtige

(1)    Beitragspflichtig für den Kanalanschlussbeitrag ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.    

(2)    Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.    

(3)    Bei Wohnungseigentümern wird der Beitrag einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt.    

(4)    Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.    


§ 15    Berechnung und Höhe des Beitrages

(1)    Der Kanalanschlussbeitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche errechnet.

(2)    Er beträgt für:    

den Schmutzwasserkanal        4,35 €    
den Regenwasserkanal            3,55 €    
den Mischwasserkanal             5,10 €    

je qm Grundstücksfläche, vervielfältigt mit der Geschoßflächenzahl (GFZ).    

(3)    Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:

a)    bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige (abwasserbeitrags-rechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht,

b)    wenn ein Bebauungsplan nicht besteht    

    bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,    

    bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die aus der Sicht des Innenbereichs zum Außenbereich zugewandt ist. Bei darüber hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (abwasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.    

Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15 m nicht überschreiten.    

 

c)    Bei Grundstücken im Außenbereich wird zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche die tatsächlich bebaute bzw. gewerblich genutzte Fläche aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare bzw. gewerblich nutzbare Fläche mit dem Faktor 5 multipliziert.    

Die zu multiplizierende Fläche bestimmt sich nach den Außenmaßen der vorhandenen/genehmigten Gebäude. Maximal wird jedoch die tatsächliche Fläche des angeschlossenen Grundstücks zugrunde gelegt, mindestens eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 800 qm, sofern die tatsächliche Fläche mindestens 800 qm beträgt.


§ 16    Geschossfläche in beplanten Gebieten


(1)    In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrenstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschoßfläche zugrunde zu legen.

(2)    Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.    

(3)    Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.    

(4)    Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan    

1.    Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand deren die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,    

2.    nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5,    
3.    nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,3    

als Geschossflächenzahl.
    
(5)    Ist eine Geschossflächenzahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar (z.B. Sporthalle, Lagerschuppen) oder ist die Geschoßhöhe größer als 3,50 m, ist zur Ermittlung der GFZ zunächst auf die Baumasse abzustellen.    

(6)    Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.    


§ 17    Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauROG

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 20 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 22 anzuwenden.



§ 18    Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

(1)    Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:

Wochenendhausgebiete        0,2

Kleinsiedlungsgebiete        0,4

Campingplatzgebiete        0,5

Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei    

    einem zulässigen Vollgeschoß        0,5

    zwei zulässigen Vollgeschossen        0,8

    drei zulässigen Vollgeschossen        1,0

    vier und fünf zulässigen Vollgeschossen        1,1

    sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen    1,2

Kern- und Gewerbegebiete bei    

    einem zulässigen Vollgeschoß        1,0

    zwei zulässigen Vollgeschossen        1,6

    drei zulässigen Vollgeschossen        2,0

    vier und fünf zulässigen Vollgeschossen        2,2

    sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen    2,4

Industrie- und sonstige Sondergebiete        2,4

Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen. Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der in der Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandenen Geschoßzahl zulässig ist.    

    
(2)    Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z.B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung ) nicht vorgenommen werden, wird die Geschossfläche bei bebauten Grundstücken nach der vorhandenen Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken danach ermittelt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.    

(3)    Die Vorschriften des § 20 Abs. 2, 1. und 2., 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.    

 

§ 19    Geschossfläche im Außenbereich

(1)    Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.    

(2)    Angeschlossene nicht bebaute oder solche Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, sowie Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3 angesetzt.    


§ 20    Fälligkeit des Kanalanschlussbeitrages, Ablösung und Vorauszahlung

(1)    Der Kanalanschlussbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Bei Vorauszahlungsbescheiden gilt entsprechendes.    

(2)    Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.    

(3)    Die Stadt kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der Abwasseranlage begonnen wird.


3.    Abwassergebühren

§ 21    Benutzungsgebühren

(1)    Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen sowie zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von
a)    Niederschlagswasser,
b)    Schmutzwasser,
c)    Schlamm aus Kleinkläranlagen,
d)    Abwasser aus Sammelschächten.

(2)    Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt, die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 [GVBl. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 [GVBl. I S 85]) erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 (GVBl. I S. 257) werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.

 

§ 22    Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)    Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die überbaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro angefangene 10 Quadratmeter wird eine Gebühr von 6,88 EUR jährlich erhoben.
(2)    Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:
1.    Dachflächen
1.1.    Flachdächer, geneigte Dächer                    1,0
1.2.    Gründächer                                                                               0,5

2.    Befestigte Grundstücksflächen
2.1.    Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster
    mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige
    Flächen mit Fugendichtung                    1,0
2.2.    Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster),
    Platten - jeweils ohne Fugenverguss                0,8
2.3.    Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster,
wassergebundene Decken, Rasengittersteine            0,6

(3)    Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) - verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen
a)    ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,
b)    mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers
-    als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt;
-    zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.
(4)    Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

(5)    Der Tatbestand des Einleitens von Niederschlagswasser in Abwasseranlagen ist in der Regel dann erfüllt, wenn das auf überbauten und künstlich befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser abfließt, gesammelt und Abwasseranlagen zugeführt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einleitung unmittelbar auf dem Grundstück oder außerhalb des Grundstücks (z.B. über die Straßenentwässerung) erfolgt.
 

(6)    Nicht zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr heranzuziehen sind überbaute oder künstlich befestigte Flächen, deren dort anfallendes Niederschlagswasser
    
    a)    in geeigneter Weise versickert (§ 51 Abs. 3 Satz 2 HWG) oder
    
    b)    zulässigerweise in ein Gewässer eingeleitet wird.    

(7)    Eine in geeigneter Weise erfolgende Versickerung des Niederschlagswassers wird grundsätzlich angenommen bei künstlich befestigten Grundstücksflächen, die nicht an die Abwasseranlage angeschlossen sind und deren Gefälle nicht zur Straße/zum Bürgersteig oder zu einer sonstigen Fläche mit Anschluss an die Abwasseranlage verläuft.

(8)    Gebührenmaßstab für das vorübergehende Einleiten von Grund- und Schichtenwasser gem. § 12 (2) in den Regenwasserkanal ist die durch Wasserzähler gemessene oder geschätzte eingeleitete Wassermenge. Die Gebühr beträgt pro cbm eingeleiteter Wassermenge in den Regenwasserkanal 1,15 € (Berechnungsbasis: Niederschlagswassergebühr durch 6 m³ / 10 m² (mittlere Niederschlagsmenge im Jahr ))   


§ 23    Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer

(1)    Die Stadt kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt.
(2)    Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Stadt schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen und der Ermittlung der Schmutzwassermenge zugrunde gelegt werden.
(3)    Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Stadt jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.


§ 24    Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser und Mischwasser

(1)    Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch                      2,00 EUR,

(2)    Gebührenmaßstab für das Einleiten in den Mischwasserkanal sind der § 22 und der § 24 Abs. 1 selbständig nebeneinander.    

(3)    Gebührenmaßstab für das vorübergehende Einleiten von Grund- und Schichtenwasser gem. § 12 (2) in den Schmutzwasserkanal ist die durch Wasserzähler gemessene oder geschätzte eingeleitete Wassermenge. Die Gebühr beträgt pro cbm eingeleiteter Wassermenge in den Schmutzwasserkanal 2,00 € (Schmutzwassergebührensatz)


§ 25    Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs

(1)    Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die
a)    aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, abzüglich 20 %, maximal jedoch
30 cbm
b)    zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern
entnommen werden.    

(2)    Die in Abs. 1 b) genannten Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu messen.

(3)    Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.

(4)    Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.

(5)    Jedes Nachweisverfahren über nicht eingeleitete Wassermengen ist im Voraus mit der Stadt zu vereinbaren und festzulegen. Dabei ist die Einbaustelle der Zähler zu bestimmen. Die Ermäßigung für zurückliegende Zeiträume ist nur dann möglich, sofern ein Nachweisverfahren verbindlich vereinbart wurde.

(6)    Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens bis zum 31. März des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres zu stellen.

(7)    Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Stadt auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Wassermenge durch einen privaten Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Wassermenge.

(8)    Private Wasser- und Abwasserzähler müssen gültig geeicht oder beglaubigt und verplombt sein. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

(9)    Die Messgenauigkeit technischer Geräte ist mindestens alle sechs Jahre durch entsprechende Nachweise zu belegen. Die Stadt hat das Recht zur Überprüfung der Einrichtungen und Zählerergebnisse.    

Hat ein Wasser-/Abwasserzähler nicht richtig angezeigt, gilt die aufgrund vorangegangener oder späterer Ablesung festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage für die Schätzung der Abwassermenge.

(10)    Bei unerlaubtem Einleiten wird die Wassermenge von der Stadt geschätzt.

 

§ 26    Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen
    und Abwasser aus Sammelschächten

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Sammelschächten ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro m³
a)    montags bis freitags zwischen
7:00 Uhr und 17:00 Uhr                                            14,20 EUR,
b)    an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und
täglich zwischen 17:01 Uhr und 6:59 Uhr                         18,00 EUR.


§ 27    Verwaltungsgebühr

(1)    Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 EUR zu zahlen.

(2)    Für eine schriftliche Auskunft über Kanalhöhen und Anschlussmöglichkeiten ist eine Gebühr von 12,00 € zu zahlen.
    
(3)    Für die Abnahme der Anschlussleitung (§ 3 Abs. 5) ist eine Gebühr von 50,00 € pro Abnahme- / Anschlussstelle sowie bei festgestellten Mängeln eine Gebühr von 45,00 € je Nachabnahme zu zahlen.

(4)    Gebührenpflichtig für die Verwaltungsgebühr gemäß Abs. 1 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Ablesens des Zählers, für die Verwaltungsgebühr gemäß Abs. 2 und 3 der Antragsteller.
    
(5)    Die Gebührenpflicht für die Verwaltungsgebühren nach Abs. 1 - 4 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.


§ 28    Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1)    Die Gebührenpflicht für Schmutz- und Niederschlagswasser entsteht mit dem Benutzen des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks und endet mit dessen Stillle-gung. Die Gebühr entsteht jährlich, bei Stilllegung des Anschlusses zu diesem Zeitpunkt

(2)    Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Sammelschächten entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(3)    Die Gebühr für Niederschlagswasser wird zusammen mit den Grundbesitzabgaben erhoben und ist vierteljährlich zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer zur Zahlung fällig.
 

(4)    Die Gebühr für Schmutzwasser wird zusammen mit der Verbrauchsabrechnung für die von den Stadtwerken Neu-Isenburg zur Verfügung gestellte Frischwassermenge (Trinkwasser) erhoben. Der Abrechnungszeitraum deckt sich mit dem Abrechnungszeitraum für Frischwasser. Die Schmutzwassergebühr wird in gleich bleibenden monatlichen Teilbeträgen auf die zu erwartende Schmutzwassergebühr erhoben. Die Teilbeträge errechnen sich aus der Gebühr für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum. Die Gebührenjahresrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu zahlen.

(5)    Für das Einleiten von Mischwasser gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.    

(6)    Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Instandhaltung und etwaige Beseitigung der Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu tragen. Diese Kosten sind in den zu erhebenden Beiträgen und Gebühren nicht enthalten. Führt die Stadt in Abweichung von  § 3 Abs. 5 Arbeiten an den auf dem anzuschließenden Grundstück befindlichen Abwasseranlagen und den Anschlussleitungen aus, so sind ihr die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Sie werden durch Heranziehungsbescheid geltend gemacht und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Vor Beginn der durch die Stadt auszuführenden Arbeiten kann die Stadt vom Anschlussnehmer eine Vorauszahlung in Höhe der voraus-sichtlich entstehenden Kosten verlangen.

(7)    Die Kosten der Abwasserüberwachung (§ 9 Abs. 5) hat der Anschlussnehmer zu tragen. Daneben ist der Abwassereinleiter zahlungspflichtig, soweit er nicht Anschlussnehmer ist. Die Kosten werden durch Heranziehungsbescheid geltend gemacht und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 29    Vorauszahlungen

Die Stadt kann Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.


§ 30    Gebührenpflichtige

(1)    Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)    Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.

(3)    Bei Wohnungseigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden.
    
(4)    Neben dem Grundstückseigentümer oder dem Erbbauberechtigten sind auch sonstige zur gewerblichen oder baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte verpflichtet.
    
(5)    Gebührenpflichtiger ist außerdem, wer bezüglich des Grundstücks Schuldner des an das Wasserversorgungsunternehmen zu zahlenden Wasserentgeltes ist.
    
(6)    Bei Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen durch Einleiten von Grundwasser ist gebührenpflichtig, wem die Genehmigung nach § 7 Abs. 8 erteilt wurde, im Falle einer Einleitung ohne Genehmigung der Einleiter.

§ 31    Abwälzung der Kleineinleiterabgabe

(1)    Die von der Stadt an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2)    § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.


IV.    Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Härteausgleich und Ordnungswidrigkeiten


§ 32    Allgemeine Mitteilungspflichten

(1)    Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Stadt vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2)    Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Stadt rechtzeitig anzuzeigen.

(3)    Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Stadt oder den Beauftragten der Stadt alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Stadt kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.

(4)    Der Stadt ist jeder Wechsel in der Person der Anschlussnehmer unverzüglich anzuzeigen.

(5)    Zur Anzeige ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, beim Wechsel in der Person des Grundstückseigentümers ist Anzeigepflichtiger auch der neue Grundstückseigentümer.

(6)    Die Abgabepflichtigen haben Änderungen, die auf die Abgabepflicht von Einfluss sind, unverzüglich der Stadt anzuzeigen.    

(7)    Gelangen Stoffe, deren Einleitung oder Einbringung nach den Bestimmungen dieser Satzung verboten ist, in die öffentlichen Entwässerungsanlagen (z.B. durch Auslauf von Behältern oder bei Unfällen u. a. innerhalb des Grundstücks oder im öffentlichen Gelände), so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.    


§ 33    Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und An-schlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

§ 34    Härteausgleich

Wenn im Einzelfall die Höhe des Kanalanschlussbeitrages oder der Kanalbenutzungsgebühr oder der Gebühr für Kanalbenutzung durch genehmigungspflichtige Grundwassereinleitung
oder der Fäkalienabfuhrgebühr oder der Kostenerstattung Anschlusskanäle und Abwasserüberwachung zu einer unbilligen Härte führen würde, können diese Forderungen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.    


§ 35    Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.    § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;
2.    § 4 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt;
3.    § 4 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;
4.    § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;
5.    § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
6.    § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;
7.    § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überlässt;
8.    § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;
9.    § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;
10.    § 7 Abs. 2 und 4 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;
11.    § 7 Abs. 5 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;
12.    § 7 Abs. 6 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
13.    § 7 Abs. 8 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;
14.    § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
15.    § 8 Abs. 7 das von der Stadt auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;
16.    § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet;
17.    § 9 Abs. 11 bis 13 ein von der Stadt gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;
18.    § 23 Abs. 1 bis 3 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt;
19.    § 32 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
20.    § 32 Abs. 3 die von der Stadt geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form oder wahrheitswidrig erteilt;
21.    § 33 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert.

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 50.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3)    Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat.



§ 36    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung der Stadt Neu-Isenburg vom 25.03.1998 außer Kraft.





Neu-Isenburg, den 30.11.2011




Der Magistrat der Stadt Neu-Isenburg




Herbert Hunkel
Bürgermeister

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