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Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl. I S. 225) sowie des § 2 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich vom 20.09.2001 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 29.11.2001 folgende Friedhofsordnung nebst Anhang beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhofszweck
1. Dem Zweckverband obliegt das Friedhofs- und Bestattungswesen. Diese Friedhofs-ordnung gilt für die Friedhöfe:
Waldfriedhof Buchenbusch
Friedhof Neu-Isenburg
Friedhof Zeppelinheim
Friedhof Sprendlingen
Friedhof Dreieichenhain
Friedhof Götzenhain
Friedhof Offenthal
Friedhof Buchschlag
Die Verwaltung des Zweckverbandes obliegt dem Verbandsvorstand und dem von ihm Beauftragten.
2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Städte Neu-Isenburg oder Dreieich waren oder innerhalb dieser Gemeindegebiete verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden oder ein Recht auf Nutzung einer Familiengrabstätte auf einem bestimmten Friedhof hatten oder vor Unterbringung in auswärtige Altersheime oder ähnliche Heime ihren letzten Wohnsitz in Neu-Isenburg oder Dreieich hatten. Maßgebend ist die Hauptwohnung (gemäß § 16 des Hess. Meldegesetzes vom 14.07.1982).
3. Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis besteht nicht.
§ 2 Schließung und Entwidmung
1. Die Friedhöfe können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
2. Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten ver-loren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Rei-hengräbern/Urnengräbern ist öffentlich bekanntzumachen.
3. Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Familiengrab-stätten/Urnenfamiliengrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere entsprechende Grabstätten zur Verfügung zu stellen und vom Zweckverband kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten Grabstätten herzurich-ten. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 3 Öffnungszeiten
1. Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für jedermann zugängig. Nach Einbruch der Dunkel-heit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden.
2. Der Zweckverband kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2. Kinder unter zehn Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.
3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen) zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,
g) zu lärmen und zu spielen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) alkoholische Getränke mitzubringen und zu konsumieren.
Der Zweckverband kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
4. Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung des Zweckverbandes. Sie sind mindestens zehn Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
§ 5 Gewerbetreibende
1. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten, soweit sie nicht im Auftrage des Zweckver-bandes oder durch Friedhofspersonal ausgeführt werden, ist nur solchen Gärtnern, Bildhauern, Steinmetzen oder sonstigen Handwerkern und Gewerbetreibenden gestattet, die im Besitz einer vom Zweckverband ausgestellten Zulassungskarte sind. Die Karte ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen.
2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Der Zweckverband kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
3. Der Zweckverband kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstel-lerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausrei-chenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
4. Der Zweckverband ist berechtigt, die Zulassungskarte aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Friedhofsordnung, zu entziehen.
5. Die Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr zu been-den. Der Zweckverband kann Ausnahmen zulassen.
7. Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren; bei feuchter Witterung dürfen die nicht befestigten Kies- und Graswege nicht mit LKW’s (3,5 t) befahren werden. Für dadurch entstehende Schäden haften die Verursacher.
8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an zugewiesenen Stellen gelagert werden, an de-nen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
II. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Zweckverband anzu-melden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
2. Der Zweckverband setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der Angehörigen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung des Fried-hofszweckverbandes Ausnahmen möglich.
3. Die Verstorbenen sind in verschlossenen Särgen, die Aschen in Urnen zu überbrin-gen.
§ 7 Särge
1. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,68 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Zweckverbandes bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.
3. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.
4. Der Zweckverband haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Ver-storbenen in den Särgen beigegeben worden sind.
§ 8 Ausheben der Gräber
1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte des Zweckverbandes ausgehoben oder geöffnet und geschlossen.
2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 1,80 m, bei Tiefgräbern 2,40 m, bei Urnen 0,50 m.
3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 9 Ruhezeit
1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen wird entsprechend der unterschiedlichen Bodenver-hältnisse festgelegt: sie beträgt auf dem
a) Waldfriedhof Buchenbusch 20 Jahre
b) Friedhof Neu-Isenburg 20 Jahre
c) Friedhof Zeppelinheim 20 Jahre
d) Friedhof Sprendlingen 20 Jahre
e) Friedhof Dreieichenhain 30 Jahre
f) Friedhof Götzenhain 25 Jahre
g) Friedhof Offenthal 25 Jahre
h) Friedhof Buchschlag 25 Jahre
2. Für Sargbestattungen in Grabkammern gilt eine Ruhezeit von 15 Jahren.
3. Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
4. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Grabstätte nicht neu belegt werden.
5. Die Ruhezeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung bestatteten Verstorbenen und Aschen bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 10 Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der Erlaubnis des Zweckverbandes im Einvernehmen mit dem Ge-sundheitsamt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Von Umbettungen innerhalb der Friedhöfe in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit sollte nach Möglichkeit abgesehen werden. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig.
3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen und der Nutzungsberechtigte.
4. Umbettungen von Särgen und von Gebeinsresten werden von Bestattungsunterneh-men unter Aufsicht des Zweckverbandes durchgeführt. Die Beauftragung des ausfüh-renden Unternehmens hat durch die Antragsteller zu erfolgen. Der Zweckverband bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Für die Dauer der Umbettung wird der Fried-hof geschlossen. Umbettungen sind in der kalten Jahreszeit (November bis März) durchzuführen. Umbettungen von Urnen erfolgen durch den Zweckverband.
5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die An-tragsteller zu tragen.
6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
III. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rech-te nur nach dieser Satzung erworben werden, die öffentlich-rechtlicher Natur sind.
2. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenfamiliengrabstätten, auch in Urnenwänden
e) Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege
f) Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte
g) Teilanonyme Urnenreihengrabstätten mit Pflege
h) Baumgrabstätten
3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Familiengrabstätten, an Urnenfamili-engrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12 Reihengrabstätten
1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.
2. In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffen-den Gräberfeld bekanntgegeben.
§ 13 Familiengrabstätten
1. Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Grabkammern, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verlie-hen wird. Familiengräber können sowohl nach der Reihe als auch - soweit verfügbar - nach Auswahl zur Nutzung erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrech-tes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Ausnah-men bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand. Der Wiedererwerb ist auch für eine kürzere Nutzungszeit möglich, jedoch gilt eine Mindestverlängerungszeit von 10 Jahren. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs ist 1/30 der Gebühr zu entrichten.
Familiengrabstätten können nur anläßlich eines Todesfalles oder im Falle der Wie-derbeisetzung eines Verstorbenen, wenn der Umbettungsanspruch auf besonders wichtige Gründe gestützt ist, erworben werden. Auf den Erwerb des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch.
Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes (§ 1 Abs. 2 der Friedhofsordnung) ihre Hauptwohnung haben oder in einem auswärtigen Altersheim oder ähnlichen Heim untergebracht sind und bis zur Unterbringung im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes gewohnt haben, kön-nen, soweit der jeweils vorhandene Gräbervorrat auf den Verbandsfriedhöfen reicht, im Wege der Sterbevorsorge eine Familiengrabstätte schon zu Lebzeiten erwerben. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Verbandsvorstand.
2. In Familiengrabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen ge-mäß Abs. 8 bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonde-ren Erlaubnis des Zweckverbandes.
3. Es werden ein- und mehrstellige Familiengrabstätten unterschieden. In einer einstelli-gen Familiengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Sargbe-stattungen übereinander zulässig. In zweistelligen Familiengräbern sind je nach Bo-denverhältnissen zwei Sargbestattungen nebeneinander und zwei Sargbestattungen übereinander oder nur zwei Sargbestattungen nebeneinander zulässig. Grabkammern sind einstellige Familiengrabstätten.
4. In Familiengrabstätten können pro Erdbeisetzung zusätzlich drei Aschenurnen wäh-rend der Zeit des Nutzungsrechtes beigesetzt werden.
5. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
7. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
8. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen, Adoptiv- und Stiefkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister,
g) auf die Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
9. Das Nutzungsrecht an unbelegten und belegten Grabstätten kann jederzeit zurückge-geben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
a) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einer unbelegten Grabstätte wird an den Nutzungsberechtigten/Angehörigen die für die Grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungs-zeit, anteilig zurückerstattet.
b) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einer belegten Grabstätte gehen die bis zum Ablauf der Ruhefristen entstehenden Pflegekosten zu Lasten des Nut-zungsberechtigten/Angehörigen. Für die nach Ablauf der Ruhefristen verblei-bende auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit wird dem Nutzungsberechtig-ten/Angehörigen die gezahlte Gebühr anteilig zurückerstattet.
Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Pflegekosten verrechnet.
10. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
11. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der
Grabstätte.
§ 14 Urnenreihengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten
1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenfamiliengrabstätten, auch Urnennischen in Kolumbarien
c) Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege
d) Familiengrabstätten gemäß § 13 Abs. 3
e) Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte
f) Teilanonyme Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Pflege
g) Baumgrabstätten.
2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.
3. Urnenfamiliengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. In einer Urnenfamiliengrabstätte können bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden. § 13 Abs. 1 Satz 7 gilt entsprechend.
4. Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege sind Aschenstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenfamiliengrabstätte mit Dauergrabpflege können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach der ersten Bestattung bepflanzt und auf die Dauer der Ruhefrist dieser Bestattung gärtnerisch unterhalten. Die Verlängerung des Nutzungsrechts bei der zweiten Bestattung kann nur in Verbindung mit der Ver-längerung der Dauergrabpflege erfolgen.
5. Kolumbarien sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Eine Urnennische kann zwei Urnen aufnehmen. Sie wird von der Friedhofsver-waltung mit einer Platte verschlossen. Die Platten werden mit einer einheitlichen Schrift versehen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
6. Teilanonyme Urnenreihengrabstätten mit Pflege sind gemeinschaftliche Aschenstät-ten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich. Ein Gemeinschaftsgrab-zeichen wird mit dem Namen und dem Geburts- und Sterbedatum des/der Beigesetz-ten mit Metallschildern, die nur vom Friedhofsträger gestellt werden, versehen. Die gärtnerische Betreuung der Grabanlage wird für die Dauer der Ruhefrist durch den Friedhofsträger gewährleistet. Individueller Grabschmuck ist nur an dafür bestimmten Stellen möglich.
7. Baumgrabstätten sind Familiengrabstätten, in denen im Wurzelbereich eines gekenn-zeichneten Baumes Aschen-Urnen beigesetzt werden, die sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne biologisch zersetzen. Ein Bereich von 5 Metern Durchmesser um den Baum wird in Viertelkreise aufgeteilt, so dass je Baum 4 Familiengrabstätten zur Ver-fügung stehen. In jeder Familiengrabstätte (Viertelkreis) dürfen bis zu 5 Urnen beige-setzt werden.
8. Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist der Zweckverband berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
9. Überurnen aus Marmor oder vergleichbaren schwer vergänglichen Materialien sind nicht zulässig.
§ 15 Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte
Die Grabanlage der ungenannten Beisetzungen besteht aus einem Denkmal mit umgeben-der Rasenfläche. Auf dieser Rasenfläche werden die Beisetzungen dicht nebeneinander vorgenommen. Umrahmt wird die Anlage durch eine Gehölzpflanzung. Grabhügel und Grabmale sind nicht zugelassen. Die Anlage wird durch den Friedhofszweckverband unter-halten.
§ 16 Größen der Gräber
Die einzelnen Grabarten haben folgende Maße:
Reihengräber 80 cm x 220 cm
Einstellige Familiengräber 120 cm x 250 cm
Zweistellige Familiengräber 240 cm x 250 cm
Urnenreihengräber 80 cm x 80 cm
Urnenfamiliengräber 120 cm x 120 cm
Urnenfamiliengräber mit Dauergrabpflege 100 cm x 100 cm
Baumgrabstätten 250 cm im Radius um den Baummittelpunkt.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltung
1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen aus den §§ 18 und 19 so zu ge-stalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird. Vor dem 01.04.2008 er-richtete Grabmale, die den Erfordernissen nach den §§ 18 und 19 nicht entsprechen, genießen Bestandsschutz. Das gilt auch für nachträgliche Änderungen an bestehen-den Grabmalen, soweit diese nicht durch Neuanlagen ersetzt werden. Andererseits haben abweichende Maße bestehender Grabmale gegenüber den Bestimmungen aus den §§ 18 und 19 keinen Vorbildcharakter für neu zu errichtende Grabmale in unmit-telbarer Nähe.
2. Auf den Friedhöfen bestehen Gräber in Abteilungen mit allgemeinen und in Abteilun-gen mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Nutzungsberechtigten haben sich nach persönlicher Beratung über die Wahlmöglichkeiten durch den Zweckverband zu entscheiden. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.
3. Grabmale und andere Materialien, die unter Ausnutzung von Kinderarbeit gewonnen wurden, sind auf den Friedhöfen des Zweckverbandes nicht zugelassen. Kann ein Produkt aus Kinderarbeit nachgewiesen werden, sind aufgestellte Grabsteine nach-träglich auf Verlangen der Friedhofsverwaltung zu entfernen. Für die Einhaltung die-ser Vorschrift ist der beauftragte Steinmetz verantwortlich. Bei nachgewiesenen Ver-stößen kann die Zulassung für die Ausführung gewerblicher Tätigkeit entzogen wer-den. Insofern ist die Verwendung von zertifizierten Materialien zu empfehlen.
§ 18 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Zu den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zählen alle Friedhofsflächen mit Ausnahme der Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Dort gilt:
1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung an die Gegebenheiten in ihrer Umgebung angepasst werden und sich dem Gesamtbild des jeweiligen Gräberfeldes unterord-nen.
2. Die Grabmale dürfen aus bearbeiteten Natursteinen, Findlingen, Holz und Metallen (gegossen oder geschmiedet) erstellt werden. Figürliche und symbolische Formen sind zulässig.
3. Inschriften, Ornamente und Symbole dürfen in Metall oder farblich getönt hervorgeho-ben werden. Grelle Farben und aufdringliche Ausschmückungen sind nicht erlaubt.
4. Nicht zugelassen ist die Verwendung von Kunststoffen aller Art. Das gilt auch für Fo-lien als Grababdeckung, auch wenn sie durch andere Materialien nicht sichtbar abge-deckt werden.
5. Lichtbilder müssen auf ein maximales Format von 15 x 10 cm beschränkt bleiben.
6. Bei der Verwendung von Glas ist dessen Bruchsicherheit nachzuweisen. Die Glasflä-chen müssen so behandelt sein, dass sie nicht unsichtbar wirken und keine scharfe Kanten aufweisen, um Unfällen vorzubeugen.
7. Grabmale können als liegende oder stehende Formen aufgebracht werden.
Stehende Grabmale sind am Kopfende der Grabfläche aufzustellen, liegende Grab-male dürfen an beliebiger Stelle der Grabfläche aufgebracht werden.
8. Bei liegenden Grabmalen ist eine Mindeststärke von 5 cm zu beachten, bei stehenden Grabmalen unter 100 cm Höhe eine Mindeststärke von 14 cm. Bei Grabmalen mit einer Höhe zwischen 100 und 150 cm muss die Mindeststärke 16 cm, bei Grabmalen über 150 cm Höhe 18 cm betragen. Die Stärke ist an der schwächsten Stelle des Grabmals zu messen.
9. Grabmale dürfen über die seitliche Grabbegrenzung nicht hinausreichen. Bei zweistel-ligen Familiengräbern darf die Gesamtbreite des Grabmals 2/3 der Gesamtbreite des Grabes nicht überschreiten.
10. Für alle Erdgräber gilt eine maximale Höhenausdehnung der Grabmale von 1,70 Me-tern. Die Höhe von Grabmalen auf Urnengräbern darf maximal die Grabkantenlänge erreichen.
11. Vollabdeckungen der Grabstätten sind nur dort zulässig, wo die Bodenverhältnisse keine Beeinträchtigungen des Verwesungsprozesses erwarten lassen. Die Beurtei-lung obliegt dem Zweckverband unter Beteiligung des Gesundheitsamtes.
12. Wege und Stege unmittelbar benachbart zum Grab unterliegen nicht der Gestaltungs-freiheit der Nutzungsberechtigten. Dort dürfen keine anderen als die vom Zweckver-band verwendeten Materialien aufgebracht werden. Nicht zugelassene Materialien werden vom Zweckverband auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigt.
13. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an einer Schmalseite des Grabmals angebracht werden.
14. Die für die Zulässigkeit des Grabsteines zu bestimmende Höhe wird ab Erdoberfläche gemessen.
§ 19 Abteilungen mit besonderen Vorschriften
1. Hierunter fallen die im Anhang genannten Abteilungen, sowie alle Kolumbarien, Grabkammerfelder, Grabanlagen auf teilanonymen und anonymen Urnenreihengrab-stätten und Baumgrabstätten.
a) Kolumbarien, Grabanlagen auf teilanonymen und anonymen Urnenreihengrab-stätten und Baumgrabstätten unterliegen nicht der Gestaltungsfreiheit der Grab-nutzer. Jeglicher Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Blumenab-lagen abgelegt werden.
b) Auf den Urnennischen-Verschlussplatten dürfen Schrift- und Zeichensymbole nur vertieft und einheitlich getönt dargestellt werden. Die Urnennischen-Verschlussplatten dürfen nicht gegen andere Materialien ausgetauscht werden.
c) Auf Baumgrabstätten dürfen keinerlei Gegenstände aufgebracht werden. Grab-male und individuelle Gestaltung der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. Es erfolgt eine einheitliche Kennzeichnung der für Baumgrabstätten ausgewählten Bäume. In die Bäume darf nicht eingeritzt oder eingeschlagen werden. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist der Zweckverband zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Auf einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Pflege der Baum-grabstätten obliegt ausschließlich dem Zweckverband. Pflegeeingriffe sind ins-besondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten bleibt der Baumbestand weitgehend naturbelassen.
2. In den im Anhang genannten Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sowie den Grabkammerfeldern gelten alle Vorschriften, die auch in den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten, mit folgenden Zusätzen, bzw. Aus-nahmen:
a) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt unabhängig von der Höhe der Grabma-le 18 cm. Die Stärke ist an der schwächsten Stelle des Grabmals zu messen.
b) Grababdeckungen sind nur bis zu einer Größe von maximal 1/3 der Grabfläche zugelassen. Als Grababdeckung zählen auch liegende Grabmale. Auf Grab-kammern sind keine Abdeckplatten zulässig, da die Funktion des Systems der Grabkammern ansonsten nicht gewährleistet wäre.
c) Für Erdreihengrabstätten beträgt die maximal zulässige Höhe eines Grabmals 120 cm, die maximal zulässige Breite 50 cm.
d) Für einstellige Familiengrabstätten und Grabkammern beträgt die maximal zu-lässige Höhe eines Grabmals 170 cm, die maximal zulässige Breite 65 cm.
e) Für mehrstellige Familiengrabstätten beträgt die maximal zulässige Höhe einer bis zu 60 cm breiten Grabstele 170 cm; ein breiteres Grabmal darf die Höhe von 100 cm nicht überschreiten. § 18 Ziffer 9 ist zu beachten.
f) Für Urnenreihengrabstätten beträgt die maximal zulässige Breite der Grabmale 35 cm.
g) Für Urnenfamiliengrabstätten beträgt die maximal zulässige Breite der Grabma-le 50 cm.
h) Auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und in den Grabkammerfeldern der ande-ren Friedhöfe sind Einfassungen von Gräbern nicht zugelassen.
§ 20 ustimmungserfordernis
1. Die in den §§ 18 und 19 genannten Bedingungen müssen für eine Zulassung von Grabmalen auf den Friedhöfen des Zweckverbandes erfüllt sein.
2. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Abdeckun-gen, sowie von sonstigen baulichen Anlagen (auch Sitzbänke) ist genehmigungs-pflichtig. Ein entsprechender gebührenpflichtiger schriftlicher Antrag mit Angabe von Material, Bearbeitungsform, Farbe, Fundamentierung, Verdübelung incl. Maßangaben muss dem Zweckverband rechtzeitig vor der geplanten Errichtung zugehen. Antrags-berechtigt sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Mit dem Er-richten des Grabmals darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes vorliegt.
3. Die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet ist.
4. Grabanlagen, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung errichtet wurden oder mit den Antragsunterlagen nicht übereinstimmen, müssen entfernt bzw. den Antragsun-terlagen entsprechend abgeändert werden. Der Zweckverband kann bei Fristver-säumnis in Ersatzvornahme auf Kosten der Nutzungsberechtigten tätig werden.
5. Nicht zustimmungspflichtig ist lediglich das Aufstellen einfacher Holzkreuze mit Schriftzug (Lattenbreite bis 10 cm, Gesamthöhe bis 1 Meter) als Provisorium.
6. Der Zweckverband kann Ausnahmen von den Bestimmungen in den §§ 18 und 19 auf gesonderte Antragstellung hin erteilen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
7. Der Zweckverband kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage weitere Anforderungen an Material und Ausführung über die genannten Be-stimmungen hinaus formulieren.
§ 21 Befestigung der Grabmale
1. Grabmale sind zwingend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre-chend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 20 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmales dessen Standsicherheit nicht gewährleistet er-scheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
2. Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nut-zungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsge-mäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
3. Wird der ordnungsgemäße Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzu-setzenden angemessenen Frist hergestellt, ist der Zweckverband berechtigt, das Grabmale oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Zweckverband ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, ge-nügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Zweckverband kann die Zustimmung zur Änderung derarti-ger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denk-malschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 22 Unterhaltung und Abräumung der Grabstätte
1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverban-des von der Grabstelle entfernt werden.
2. Nach Ablauf der Ruhefrist von Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Familiengrabstätten bzw. Urnenfamiliengrabstät-ten sind Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen, es sei denn, die Kosten der Abräumung durch den Zweckverband wurden bereits bei der Genehmigung der Grabanlage entrichtet. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach und sind die Abräumungskosten nicht bereits bezahlt, so erfolgt die Abräumung durch den Zweckverband auf Kosten der Nutzungsberechtigten.
V. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeines
1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dau-ernd instand gehalten werden.
2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schä-den, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnli-che Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstat-tungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Höhe der Bepflanzung darf zwei Meter zu keinem Zeitpunkt der Nutzung überschreiten.
3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grab-stätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach an-gemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
5. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwas-serverunreinigung verursachen können.
§ 24 Vernachlässigung
Die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätten erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts. Ungepflegte Gräber kann der Zweckverband nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte einebnen lassen.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Leichenhallen
1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Zweckverbandes und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
3. Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Leichenbesichtigung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 26 Trauerfeiern
1. Die Trauerfeiern werden in einem dafür bestimmten Raum oder am Grabe abgehal-ten. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.
2. Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
3. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedür-fen der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes.
VII. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
1. Bei Familiengrabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt ist, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Für alle übrigen Grabstätten gilt der § 13 der Friedhofsordnung.
2. Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.
§ 28 Haftung
Der Zweckverband haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Dem Verband obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 29 Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils gültige Gebührenordnung maßgebend.
§ 30 Listen und Verzeichnisse
1. Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregisterverzeichnis (Karten) der beigesetzten Verstorbenen, mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Familiengräber und der Urnengrä-ber,
b) eine Namensliste der beigesetzten Verstorbenen,
c) ein Verzeichnis nach § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung.
2. Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind zu verwahren.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. außerhalb der gem. § 3 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
2. entgegen § 4 Abs. 3a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug be-fährt,
3. entgegen § 4 Abs. 3b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
4. entgegen § 4 Abs. 3c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestat-tung störende Arbeiten ausführt,
5. entgegen § 4 Abs. 3d Druckschriften verteilt,
6. entgegen § 4 Abs. 3e Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
7. entgegen § 4 Abs. 3f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verun-reinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
8. entgegen § 4 Abs. 3g lärmt und spielt und sich ansonsten nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
9. entgegen § 4 Abs. 3h Tiere mitbringt,
10. entgegen § 5 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder au-ßerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
12. entgegen § 5 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, bei fahrläs-siger Zuwiderhandlung bis 500,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirt-schaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, überstei-gen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschrit-ten werden.
3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwen-dung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der jeweilige Magistrat des Verbandsmitgliedes.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 2. November 1995 und alle übrigen entgegen-stehenden Vorschriften außer Kraft.
Die 1. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 16.04.2004 in Kraft getreten.
Die 2. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.04.2008 in Kraft getreten.
Neu-Isenburg, den 29. November 2001
( Norrenbrock ) ( Danielewski )
Verbandsvorsitzender Stellvertretender
Verbandsvorsitzender
Veröffentlicht am 19.12.2001 in der Offenbach-Post
1. NS veröffentlicht am 16.04.2004 in der Offenbach-Post
2. NS veröffentlicht am 31.03.2008 in der Offenbach-Post
Anhang zur Friedhofsordnung des Zweckverbandes
für das Friedhofs- und Bestattungswesen
Festlegung der Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Friedhof Buchenbusch
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind alle Grabfelder
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden auf dem Waldfriedhof
Buchenbusch nicht eingerichtet.
Friedhof Buchschlag
Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilung A entfällt
Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Abteilung A Begrenzung der Grabnummern entfällt
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die Gräber in
Abteilung A Nr. 1 - 25 und 67 bis 169
Abteilung B
Abteilung C
Abteilung D
Abteilung E Nr. 86 - 393
Friedhof Dreieichenhain
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind
die Abteilungen IX und X, jeweils nur die Erd-Familiengrabstätten, sowie die Abteilungen XI, XIII
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind
die Abteilungen I bis VIII, die Abteilungen IX und X, jeweils außer den Erd-Familiengräbern, sowie Abteilung XII.
Friedhof Götzenhain
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen B, C, D 2, D
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen A 1, A 2, B 1, B 2, C 1, C 2 und D 1
Friedhof Neu-Isenburg
Alle Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Friedhof Offenthal
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen F, G, H, I, J, K
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen A, B, C D, E
Friedhof Sprendlingen
Keine besonderen Gestaltungsvorschriften
Friedhof Zeppelinheim
Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist
Abteilung III
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die
Abteilungen I und II
Neu-Isenburg, den 29.11.2001
Veröffentlicht am 19.12.2001 in der Offenbach-Post


