- zurück zu: Stadtrecht
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Gebäuden, Grün-, Sport- und Spielanlagen in der Stadt Neu-Isenburg
Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31.03.1994 (GVBl. I, S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2000 (GVBl. I, S. 577), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg die folgende Gefahrenabwehrverordnung am 19. Juni 2002 beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Flächen im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Tunnels, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen, Stützmauern und Tiefgaragen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, Grün-, Sport- und Spielanlagen und sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze.
(4) Öffentliche Flächen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere im öffentlichen Eigentum stehende Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfasssäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen, öffentliche Toilettenanlagen sowie Türen, Tore, Wände einschließlich Schallschutzwände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.
§ 2 Tiere
(1) Hunde sind von Kinderspiel- sowie Bolzplätzen, und ähnlichen Spielanlagen z.B. Basketball- und Skateranlagen fernzuhalten.
(2) Personen, die Hunde halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg umherlaufen.
(3) Hunde sind an folgenden Orten und Einrichtungen an der Leine zu führen:
1. In Straßen, die mit Zeichen 242 StVO (Fußgängerbereich) beschildert sind;
2. in Sportanlagen
Sportpark Alicestraße
Sportanlage Buchenbusch
Sportanlage Gravenbruch
Sportanlage Zeppelinheim
Bolzplatz Am Trieb / Friedhofstraße
3. auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen, Spiel- und Grünanlagen
4. anlässlich des Lumpenmontagszuges an der Zugstrecke
5. anlässlich
des Altstadtfestes
des Weinfestes
der Stadtteilfeste Gravenbruch und Zeppelinheim
des Wochenmarktes
des Weihnachtsmarktes
der Kerb
und sonstigen Veranstaltungen, die gemäß §§ 64 – 66 und 68 (Messen, Ausstellungen und Spezial- und Jahrmärkten) sowie nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzt wurden, innerhalb des ausgewiesenen Marktgeländes.
Die zulässige Länge der Leine darf höchstens 2 m betragen.
Diese Verpflichtung trifft die Person, die den Hund hält, sowie die Person, die über den Hund die tatsächliche Gewalt ausübt.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensttiere und Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.
(4) Das Füttern von Tauben oder das Auslegen oder Ausstreuen von Taubenfutter ist verboten.
(5) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf öffentlichen Straße und Anlagen sind von den Halterinnen, Haltern oder Aufsichtspersonen unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.
§ 3 Sicherung von Gegenständen
Auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen u.ä. abgestellte Gegenstände, wie z.B. Blumentöpfe und –kästen, Figuren o.ä. sind gegen das Herabfallen auf die Straße zu sichern, wenn im Falle des Herabfallens auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Ihres Gewichtes Verletzungsgefahr für Personen oder Tiere besteht.
§ 4 Nutzung öffentlicher Anlagen und Flächen
(1) Pflanzungen dürfen nicht betreten werden. Die Nutzung von Rasenflächen und Sportanlagen kann durch Hinweisschilder vorübergehend eingeschränkt oder untersagt werden. Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe, Wertstoffbehälter sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise auch für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen.
(3) Das Verunreinigen von Brunnen und Wasserbecken ist verboten.
§ 5 Benutzung der Kinderspiel- und Bolzplätze und sonstigen Spielanlagen
(1) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind.
(2) Kinderspiel- sowie Bolzplätze und sonstige Spielanlagen dürfen nur von
7.00 – 20.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Darüber hinaus dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 11.00 Uhr genutzt werden.
§ 6 Kraftfahrzeuge und Wohnwagen
(1) Motor- und Unterbodenwäsche, Reparaturen und Ölwechsel von bzw. an Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen sind verboten.
Dies gilt nicht für
1. Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigung, Umweltgefährdung oder Lärmbeeinträchtigung, ausgeht,
2. Reparaturen plötzlich aufgetretener Störungen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereitschaft bei Kraftfahrzeugen, sofern ein Abschleppen nicht zumutbar ist.
(2) Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb von Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht als Unterkünfte genutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.
(3) In öffentlichen Anlagen ist das unbefugte Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Wohnwagen oder sonstigen Anhängern verboten. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie für Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung der Grünanlagen dienen.
§ 7 Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen
(1) Das Anbringen oder Anbringen lassen von Plakaten, Anschlägen und anderen Werbemitteln jeder Art (Plakatanschlag) auf den in § 1 Abs. 4 genannten Flächen ist verboten.
(2) Ebenso ist es verboten, Flächen im Sinne von § 1 Abs. 4 zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen oder beschriften, bemalen oder besprühen zu lassen.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Hessischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen.
(5) Wer entgegen den Verboten in den Absätzen 1 und 2 Plakatanschläge anbringt, beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den, auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder sonstigen Darstellungen gemäß Abs. 2 hingewiesen wird.
Wahlwerbung ist von den Verboten des Abs. 1 und 2 grundsätzlich ausgenommen. Die Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes bleiben unberührt.
§ 8 Abfälle und Wertstoffe
(1) Es ist verboten Abfälle, im Sinne der Abfallsatzung der Stadt Neu-Isenburg und Wertstoffe außerhalb der dafür bestimmten Behälter zu entsorgen
(2) Papierkörbe, Abfallbehälter, Mülltonnen, Großmüllcontainer und Wertstoffbehälter dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen und verstreut werden. Das gleiche gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle, Kunststoffe u.ä.), soweit sie zum Abholen bereitgestellt sind.
(3) Das Einfüllen in Glascontainer oder Sammelbehälter für Dosenschrott ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
§ 9 Gefährdendes Verhalten
(1) Es ist verboten;
1. auf Kinderspielplätzen,
2. auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind,
alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen.
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes störende Verhalten untersagt, das Dritte erheblich beeinträchtigt, gefährdet oder belästigt, zum Beispiel durch Lagern und Nächtigen, rauschbedingtes Verhalten in der Öffentlichkeit, Verrichtung von Notdurft und Spucken.
(3) Das aggressive Betteln, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen zum Zwecke des Bettelns, sowie das organisierte Betteln mittels Kindern, ist verboten.
§ 10 Zelten
Das Wohnen in Zelten ist verboten.
§ 11 Gefährdende Anpflanzungen
Anpflanzungen aller Art auf privaten Grundstücken sind zu beseitigen oder zurückzuschneiden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger-/Straßenverkehrs beeinträchtigen können. Die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Neu-Isenburg vom 25.09.1996 bleiben unberührt.
§ 12 Feuer
(1) Soweit im Bundes- oder Landesrecht nicht geregelt, darf offenes Feuer im Freien nur entzündet und unterhalten werden, wenn es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut restlos gelöscht sind.
(2) Stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt oder Gummi, dürfen weder allein noch mit anderen Materialien verbrannt werden. Ferner ist es nicht gestattet, zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum oder andere leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten zu verwenden.
(3) Das Feuer muss zur Nachtzeit gelöscht sein.
§ 13 Befreiungen, Sachliche Zuständigkeit
(1) Auf Antrag können Ausnahmen erteilt werden, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 als Halter oder Begleitperson Hunde nicht von Kinderspiel-, und Bolzplätzen , und sonstigen Spielanlagen fernhält,
2. entgegen § 2 Abs. 2 einen Hund ohne Aufsicht umherlaufen lässt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Hunde, die nicht Diensttiere oder Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung sind, nicht an der Leine
oder an einer Leine führt, deren Länge 2 m übersteigt,
4. entgegen § 2 Abs. 4 Tauben füttert oder Taubenfutter auslegt oder ausstreut,
5. entgegen § 2 Abs. 5 als Halterin, Halter oder Aufsichtspersonen die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht oder nicht unverzüglich beseitigt,
6. entgegen § 3 Gegenstände nicht durch geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen sichert
7. entgegen § 4 Abs. 1 Pflanzungen oder gesperrte Rasenflächen betritt oder die genannten Gegenstände beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,
8. entgegen § 4 Abs. 2 die innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befindlichen Anlagen und Einrichtungen betritt, beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,
9. entgegen § 4 Abs. 3 Brunnen oder Wasserbecken verunreinigt
10. entgegen § 5 Abs. 1 Kinderspielgeräte nutzt,
11. entgegen § 5 Abs. 2 Kinderspielplätze, Bolzplätze, und sonstige Spielanlagen (z.B. Basketball- und Skateranlagen) nicht dem Zweck entsprechend und/oder außerhalb der angegebenen Zeiten nutzt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 eine Motor- oder Unterbodenwäsche, Reparatur oder einen Ölwechsel von bzw. an einem Kraftfahrzeug oder einer anderen motorbetriebenen Maschine vornimmt oder als Verantwortlicher vornehmen lässt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 ein Kraftfahrzeug, einen Wohnwagen oder sonstige Anhänger außerhalb eines Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Platzes als Unterkunft nutzt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 in öffentlichen Anlagen unbefugt Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt,
15. entgegen § 7 Abs. 1 Plakate, Anschläge oder andere Werbemittel jeder Art auf öffentlichen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
16. entgegen § 7 Abs. 2 öffentliche Flächen beschriftet, bemalt, besprüht oder beschriften, bemalen oder besprühen lässt,
17. entgegen § 7 Abs. 5 als Verpflichteter seiner Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
18. entgegen § 8 Abs. 1 Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Behälter entsorgt,
19. entgegen § 8 Abs. 2 die Behältnisse durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt oder verstreut,
20. entgegen § 8 Abs. 3 außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten einfüllt,
21. entgegen § 9 Abs. 1 auf Kinderspielplatzen oder auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke verzehrt oder anderen Personen zum Verzehr überlässt,
22. entgegen § 9 Abs. 2 andere erheblich behindert, belästigt oder gefährdet.
23. entgegen § 9 Abs. 3 in aggressiver Weise, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen, sowie organisiert mittels Kindern, bettelt.
24. entgegen § 10 zeltet,
25. entgegen § 11 es unterlässt, Anpflanzungen zurückzuschneiden.
26. entgegen § 12 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält, obwohl keine ständige Beaufsichtigung durch volljährige Personen besteht oder die Feuerstelle verlässt, ohne das Feuer und die Glut restlos gelöscht sind
27. entgegen § 12 Abs. 2 stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt oder Gummi allein oder mit anderen Materialien verbrennt oder zum Entzünden des Feuers, Benzin, Petroleum, leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten verwendet.
28. entgegen § 12 Abs. 3 Feuer zur Nachtzeit nicht auslöscht
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 15 Vorrang anderer Rechtsvorschriften
Die Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind. Weiterhin bleiben insbesondere die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die Verordnung zum Schutz der Bäume in der Stadt Neu-Isenburg als Landschaftsbestandteil von den Regelungen dieser Gefahrenabwehrverordnung unberührt.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen (Plakatordnung vom 10. Juli 1996) außer Kraft.
Neu-Isenburg, den 19. Juni 2002
DER MAGISTRAT
DER STADT NEU-ISENBURG
(Quilling)
Bürgermeister


