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Hauptsatzung der Stadt Neu-Isenburg

Hauptsatzung der Stadt Neu-Isenburg


Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.2006, (GVBl. I S. 666, 669), hat die Stadtverordnetenversammlung am 4. Juli 2007 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1 Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenvorsteherin/Der Stadtverordnetenvorsteher hat zwei Vertreter/innen.


§ 2 Magistrat

Der Magistrat besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als der/dem Vorsitzen-den, der/dem hauptamtlichen Ersten Stadträtin/Stadtrat, und weiteren neun ehrenamtlichen Stadträtinnen/Stadträten.


§ 3 Haushaltswirtschaft

Auf die Haushaltswirtschaft der Stadt Neu-Isenburg finden ab dem Haushaltsjahr 2009 ge-mäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) An-wendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114 a bis 114 u HGO.


§ 4 Ortsbeiräte

(1)  Für die Stadtteile Zeppelinheim und Gravenbruch werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet.

(2)  Der Ortsbezirk Zeppelinheim besteht aus dem mit dem Gesetz vom 26. Juni 1974 (GVBl. I, S. 316, § 11) nach Neu-Isenburg eingegliederten Gemarkungsgebiet der
ehemaligen Gemeinde Zeppelinheim.
Der Ortsbezirk Gravenbruch umfaßt die gesamte Flur 25.

(3)  Für den Ortsbezirk Zeppelinheim und den Ortsbezirk Gravenbruch wird je ein Ortsbei-rat eingerichtet. Jeder Ortsbeirat besteht aus neun Mitgliedern.

 

§ 5 Ausländerbeirat

(1)  In der Stadt Neu-Isenburg wird nach Maßgabe der §§ 84 ff. HGO ein Ausländerbeirat eingerichtet.

(2)  Der Ausländerbeirat besteht aus dreizehn Mitgliedern.

(3)  Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.


§ 6 Amtskette

Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann bei feierlichen und wichtigen Anlässen die Amtskette der Stadt Neu-Isenburg tragen.


§ 7 Ehrenbezeichnungen

Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens 20 Jahre Stadtverordnete, Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter bei der Stadt Neu-Isenburg waren und diese Ämter ohne Tadel ausgeübt ha-ben, kann die Ehrenbezeichnung „Stadtälteste“/“Stadtältester“ verliehen werden.


§ 8 Übertragung von Aufgaben

(1) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt gemäß § 50 Absatz 1 HGO dem Magist-rat die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten:

 1.  den Ankauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie die Aus-übung von Vorkaufsrechten bis zum Werte von je 500.000 €,

 2.  den Verkauf von Grundstücken und Grundstücksteilen bis zu 100 qm und grundstücksgleicher Rechte bis zum Werte von je 50.000 €,

 3.  den Tausch von Grundstücken, soweit die Differenz der Grundstückswerte zu Gunsten bzw. Ungunsten der Stadt den Betrag von 50.000 € nicht übersteigt,

 4.  die Bewilligung von Darlehen für den Wohnungsbau,

 5.  die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen an städtische Bedienstete nach Maß-gabe der von der Stadtverordnetenversammlung erteilten Richtlinien,

6.  die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und die Kreditbedingungen.

Die Ermächtigung gilt für alle Kredite, die im Rahmen der jeweils gültigen Haus-halts- und Nachtragssatzung festgelegt und von der Aufsichtsbehörde geneh-migt wurden, sowie für die Umschuldung von Krediten. Die Ermächtigung gilt auch für diejenigen Kredite, die bei vorläufiger Haushaltsführung gemäß § 99 HGO aufgenommen werden können.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt gemäß § 62 Absatz 1 HGO dem Haupt- und Finanzausschuß die endgültige Beschlußfassung über Grundstücksan- und
-verkäufe der Stadt, die die in Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten Werte übersteigen. Die Ermächtigung gilt nur, wenn die Beschlüsse im Ausschuß ohne Gegenstimmen gefaßt werden.

(3) Der Magistrat gibt von Beschlüssen nach Absatz 1 dem Haupt- und Finanzausschuß alsbald Kenntnis.


§ 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen sowie von Beschlüs-sen, Hinweisen, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Recht-setzungsverfahren oder zur Begründung von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Bekanntmachungen, erfolgen durch Veröffentlichung in der StadtPost Neu-Isenburg.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages der die Be-kanntmachung enthaltenden Ausgabe des in Satz 1 genannten Bekanntmachungsor-ganes vollendet.

(2) Abweichend von der in Absatz 1 getroffenen Regelung erfolgt die öffentliche Be-kanntmachung der Ladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte sowie des Ausländerbeirates gemäß § 58 Abs. 6, 62 Abs. 5, 82 Abs. 6 HGO in den nachstehend aufgeführten Bekanntma-chungskästen:

 1.  Rathaus,
Hugenottenallee 53

 2.  Am Bürgerhaus Zeppelinheim,
Kapitän-Lehmann-Straße 2

 3.  Vor dem Haus „Am Forsthaus Gravenbruch 3“

 Diese Bekanntmachungen dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenom-men werden. Die öffentliche Bekanntmachung ist abweichend von der in Absatz 1 getroffenen Bestimmung mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushanges in den dafür bestimmten Bekanntmachungskästen vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit.

 

(3) Satzungen, Verordnungen sowie sonstige ortsrechtliche Bestimmungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen ande-ren Zeitpunkt bestimmen. Gefahrenabwehrverordnungen treten gemäß § 78 des Hes-sischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni 1990 (GVBl. I, S. 197) in der jeweils geltenden Fassung mit dem in der Verordnung festge-legten Tag in Kraft.

(4) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen kön-nen abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Tagen, wenn gesetzlich nicht eine andere Auslegungsfrist bestimmt ist, während der Dienststunden im Rathaus oder in einem sonstigen öffentlichen Gebäude (z.B. Bürgeramt), auf das in der Bekanntma-chung hingewiesen wird, zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.

(5) Die Stadt Neu-Isenburg macht die Erteilung der Genehmigung eines Bebauungspla-nes oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach Abs. 1 bekannt und gibt da-bei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntma-chung zu jedermanns Einsicht bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Aus-kunft. Mit der Bekanntmachung nach Satz 1 wird der Bebauungsplan rechtsverbind-lich.

(6) Kann die im Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturer-eignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend der in Absatz 2 getroffenen Regelung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Aushang auf die Dauer von zwei Wochen erfolgt. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
Kann die im Absatz 2 und Absatz 6, Satz 1 vorgesehene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die Absätze 1 und 2 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachgeholt.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisheri-ge Hauptsatzung vom 14.07.1993 außer Kraft.

Neu-Isenburg, den 4. Juli 2007

DER MAGISTRAT der
Stadt Neu-Isenburg

 


H u n k e l
Erster Stadtrat

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