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Neunte Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken In der Stadt Neu-Isenburg vom 20. März 1979
I.
§ 2 Abs. 2 ( Beförderungsentgelte ) der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in der Stadt Neu-Isenburg wird wie folgt geändert:
a) Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr je Fahrt beträgt 2,50 €
b) Ziff. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke
beträgt pro km 1,50 €
-Taxameterschaltung nach je 66,67 m – 0,10 €
c) Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
Das Entgelt für etwaige ( auch verkehrsbedingte ) Wartezeit
beträgt pro Stunde 27,00 €
- Taxameterschaltung nach je 13,33 Sek. - 0,10 €
II.
Die Satzungsänderung tritt am 15. März 2007 in Kraft.
Neu-Isenburg, den 20.02.2007
DER MAGISTRAT
Quilling
Bürgermeister


