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Satzung der Stadt Neu-Isenburg über die Erhebung der Hundesteuer
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO); §§ 1, 2, 3 und 7 des Hes-sischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) (in den jeweils gültigen Fassungen) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 13.03.2002 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
§ 2 Steuerpflicht und Haftung
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interes-se einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt.
Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, unter-gebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Hal-tern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Ge-samtschuldner der Steuer.
§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufge-nommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuer-pflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer an-teilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 30,00 €
für den zweiten Hund 54,00 € .
für den dritten und jeden weiteren Hund 72,00 €
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die Steuermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für den ersten gefährlichen Hund jähr-lich 456,00 €. Für jeden weiteren gefährlichen Hund jährlich 600,00 €.
(4) Als gefährliche Hunde gelten:
1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das na-türliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Ei-genschaft besitzen,
2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise ange-sprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst ange-griffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder
5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
(5) Als gefährliche Hunde gelten unbeschadet des Abs. 4 Hunde folgender Rassen und Grup-pen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash),
9. Kaukasischer Owtscharka und
10. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit deren Haltung und die Haltung bereits bis zum 31.12.2008 erzeugter Nachkommen durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister der Stadt Neu-Isenburg als örtlicher Ordnungsbe-hörde schriftlich angezeigt worden ist.
§ 6 Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wur-den und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwe-cken liegt insbesondere vor bei der Haltung
a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.
3. Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind,
4. Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
(3) Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist jeweils nur für einen Hund möglich.
§ 7 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des in § 5 Abs. 1 aus-gewiesenen Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins o-der Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstel-lende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchfüh-rung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen, wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf 50 v.H. des Steuersatzes ermäßigt.
(3) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 und 2 ist nur für einen Hund möglich.
(4) Die Stadt kann in besonders gelagerten Einzelfällen oder Gruppen von Fällen, zur Vermei-dung von Härten, die Steuer ermäßigen oder erlassen.
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, ausgenommen von dieser Bestimmung sind Fälle nach § 5 Absatz 5,
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den an-gegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
Steuerermäßigungen/Steuerbefreiungen werden wirksam mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hierfür eintreten.
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalen-derjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steu-erbescheides, im übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres (für den Zeitraum 1.1. bis 31.12. eines Kalenderjahrs) mit dem Jahresbetrag fällig.
Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.
§ 10 Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nach-dem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse, Grup-pe oder Kreuzung und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Bei der Anmel-dung des Hundes ist ein geeigneter Nachweis über die Rasse (z.B. Impfbuch, Ahnentafel oder tierärztliche Bescheinigung) vorzulegen und unter Nennung von Name und Anschrift anzugeben, von wem der Hund erworben wurde. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf der schriftlichen Anmeldung erforderlich.
(3) Tritt während der Dauer einer Hundehaltung ein Tatbestand ein, der den Hund als gefähr-lich ausweist, ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
(4) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver-günstigung/-befreiung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(5) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
§ 11 Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuer-marke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.
§ 12 Ermittlung des Hundebestandes
(1) Zur Ermittlung des Hundebestands kann die Stadt flächendeckende Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und aller volljährigen haushalts-angehörigen Personen über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb ge-haltenen Hunde anordnen.
(2) Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von beauftragten Bediensteten der Stadt oder durch dazu beauftragte private Unter-nehmen durchgeführt werden. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrage der Stadt, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren Überwachung.
(3) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind alle in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
- zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Ihnen übersandten Fragebögen inner-halb der vorgeschriebenen Fristen bzw.
- zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragungen verpflich-tet.
Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung nach § 10 der Satzung nicht berührt.
§13 Zwangsmaßnahmen
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Sat-zung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkei-ten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet entsprechende Anwendung. Verwal-tungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Magistrat.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- gemäß § 6 falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht;
- gemäß §§ 5 Abs. 5 und § 7 falsche Angaben zur Erlangung der Steuerermäßigung macht;
- gemäß § 10 der Satzung gegen die Meldepflichten verstößt oder Auskünfte hierzu ver-weigert;
- gemäß § 11 der Satzung Steuermarken mißbräuchlich verwendet, diese an Dritte wei-tergibt oder falsche Angaben zur Erlangung einer Ersatzmarke macht;
- gemäß § 12 der Satzung falsche Angaben im Rahmen der Hundebestandsaufnahme macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 Euro bis 1.000 Euro geahndet wer-den. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Steuerpflichtige aus der Ord-nungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
§ 14 Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.01.1999 in der Fassung vom 01.01.2002 außer Kraft.
Neu-Isenburg, den 13. März 2002
( Quilling )
Bürgermeister
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veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 28.03.2002
1. Änderungssatzung vom 31.05.2006, veröffentlicht in der StadtPost Neu-Isenburg vom 29.06.2006
2. Änderungssatzung vom 18.03.2009, veröffentlicht in der StadtPost Neu-Isenburg vom 26.03.2009


