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Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate,
auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg (Spielapparatesteuersatzung)


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom
01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1,2,4 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 06.10.2010 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Neu-Isenburg erhebt eine Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen der besonderen Art als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch
der in Abs. 2 im Einzelnen genannten Einrichtungen und Veranstaltungen.
(2) Der Steuer unterliegen a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
b) Spiele um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen
Einrichtungen, c) Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, Kinos, Filmkabinen, Sexläden so wie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren
Einrichtungen.

§ 3 Steuerbemessung
Die Steuer bemisst sich: (1) zu § 2(2) a)
nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch
gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen,
Falschgeld und Fehlgeld) (2) zu § 2(2) b) nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume (3) zu § 2(2) c) nach dem Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird; wenn kein Entgelt erhoben wird, an der Gesamtfläche der für die Besucherinnen
und Besuchern des Unternehmens benutzbaren Räume, auch wenn diese
Räume nicht unmittelbar den genannten Darbietungen dienen. Kleiderablagen,
Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon ausgenommen.

§ 4 Steuersätze
(1) Die Besteuerung in den Fällen des § 2(2) a) erfolgt grundsätzlich nach der
Bruttokasse.
(2) Die Steuer beträgt zu § 2(2) a) je angefangenem Kalendermonat und Apparat:
a) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, -clubs, -casinos und
ähnlichen Einrichtungen
12 v. H. der Bruttokasse
b) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in übrigen Einrichtungen
10 v. H. der Bruttokasse
c) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, -clubs, -casinos
und ähnlichen Einrichtungen
6 v. H. der Bruttokasse
d) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in übrigen Einrichtungen
5 v. H. der Bruttokasse
e) für Apparate mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten
dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
des Krieges zum Gegenstand haben
30 v. H. der Bruttokasse
(3) Die Steuer beträgt zu § 2(2) b) je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 25,00 Euro
(4) Die Steuer beträgt zu § 2(2) c) 25 v. H. des Entgeltes
wenn kein Entgelt erhoben wird, 2,50 Euro je angefangene 10
Quadratmeter und Veranstaltungstag
(5) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.

§ 5 Verfahren der Besteuerung bei Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit
(1) Eine abweichende Besteuerung für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit
von der Bruttokasse nach Festbeträgen ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle von der Steuerschuldnerin/dem Steuerschuldner im Gebiet
der Stadt Neu-Isenburg betriebenen Apparate nach § 4 Abs. 2 c), d) und e)
nicht durch elektronische Zählwerksausdrucke manipulations- und revisionssicher festgestellt und nachgewiesen werden kann.
(2) Nur in diesen Fällen ist die Besteuerung gemäß den nachfolgend aufgeführten Festbeträgen je angefangenem Kalendermonat und Apparat durchzuführen:
a) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, -clubs, - casinos
und ähnlichen Einrichtungen 50,00 Euro
b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in übrigen Einrichtungen
25,00 Euro
c) für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten
dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
des Krieges zum Gegenstand haben
300,00 Euro
(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag
nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden
Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an
zu stellen.
(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie
schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Neu-Isenburg widerrufen wird.
Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden
Besteuerung sind jeweils nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Werden im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg von der Steuerschuldnerin/dem
Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben, so
kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für alle Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.

§ 6 Anzeigepflicht
Die einzelnen Veranstaltenden sind jeweils verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten, Beginn und Ende der Veranstaltung, sowie die nach §3 für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Neu-Isenburg mitzuteilen.

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem
Magistrat der Stadt Neu-Isenburg eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.

Der Vordruck kann beim Magistrat der Stadt Neu-Isenburg angefordert werden.
Die unbeanstandete Steuererklärung gilt als Steuerfestsetzung.
(3) Bei der Besteuerung nach Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach
Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den in § 4 Abs. 2 festgesetzten Besteuerungszeitraum (je angefangenem Kalendermonat und Apparat) beizufügen, die als Angabe mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, das Datum des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Handschriftliche Korrekturen auf den Zählwerkausdrucken werden nicht berücksichtigt.
(4) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn die/der Steuerpflichtige eine Steuererklärung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides an die Stadtkasse der Stadt Neu- Isenburg zu entrichten.
(5) In den Fällen, in denen die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 6 und 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Neu-Isenburg geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 8 Steuerschuldner
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist die Veranstalterin bzw. der Veranstalter. In den Fällen des § 2(2) a) gilt als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Eigentümerin/ der Eigentümer oder die Person, der der Apparat von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wird.


§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Der Magistrat der Stadt Neu-Isenburg ist berechtigt, auch unangekündigt zur
Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4
bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft und ersetzt die bisherige, die gleiche Abgabe regelnde Satzung vom 15.03.2006, die gleichzeitig außer Kraft tritt.

Neu-Isenburg, den 06.10.2010
Der Magistrat der Stadt Neu-Isenburg
H u n k e l
Bürgermeister

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