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Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Ge-meindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordne-tenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 15.3.2006 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Neu-Isenburg erhebt eine Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.


§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch der in Abs. 2 im Einzelnen genannten Einrichtungen und Veranstaltungen.

(2) Der Steuer unterliegen

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

b) Spiele um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Ein-richtungen,

c) Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, Kinos, Filmkabi-nen, Sexläden so wie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen.


§ 3 Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst

1. zu § 2 Abs. 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elekt-ronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

2. zu § 2 Abs. 2 b): die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume;

3. zu § 2 Abs. 2 c): das Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird; wenn kein Entgelt erhoben wird, die Gesamtfläche der für den Besucher des Unterneh-mens benutzbaren Räume, auch wenn diese Räume nicht unmittelbar den genannten Darbietungen dienen. Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon ausgenommen.


§ 4 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt

a) zu § 2 Abs. 2 a):

1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

a) in Spielhallen, -clubs, -casinos und ähnlichen Einrichtungen 12 v.H. der Bruttokasse, höchstens 150,00 Euro

b) in übrigen Einrichtungen 10 v.H. der Bruttokasse, höchstens 60,00 Euro

je angefangenen Kalendermonat und Gerät,

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3

a) in Spielhallen, -clubs, -casinos und ähnlichen Einrichtungen 6 v.H. der Brut-tokasse, höchstens 50,00 Euro

b) in übrigen Einrichtungen 5 v.H. der Bruttokasse, höchstens 25,00 Euro

je angefangenen Kalendermonat und Gerät;

3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Ge-genstand haben 30 v.H. der Bruttokasse, höchstens 300,00 Euro

je angefangenen Kalendermonat und Gerät,


b) zu § 2 Abs. 2 b): 25,00 Euro je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat,

c) zu § 2 Abs. 2 c): 25 v.H. des Entgeltes; wenn kein Entgelt erhoben wird,
02,50 Euro je angefangene zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag.

(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziffer 1 nicht nachgewiesen wird, gel-ten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.


§ 5 Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und zukünftige
Besteuerungszeiträume


(1) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuerklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens 30.10.2006 einzureichen.

(2) Wurden im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteue-rungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungs-wirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.
Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

(3) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.
Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

(4) Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle der Besteuerung nach der Brutto-kasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.

(5) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.

(6) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

(7) Werden im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.


§ 6 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 2 a) gilt der Halter (Eigen-tümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Ver-anstalter.


§ 7 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten, Beginn und Ende der Veran-staltung, sowie die nach § 3 für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.


§ 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steuer-anmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung fest-zusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen.


§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Der Magistrat ist berechtigt, jederzeit, ohne vorherige Ankündigung, zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.


§ 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 1. Januar 1992, die gleichzeitig außer Kraft tritt.




Neu-Isenburg, den 15.03.2006





Q u i l l i n g
Bürgermeister

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