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Satzung über die Anlage und den Betrieb von Sand-, Kies- und Gruben mit anderer Zweckbestimmung in der Gemarkung Neu-Isenburg in der Fassung vom 17. November 1967
§ 1
(1) Die Anlage und der Betrieb von Gruben zum Zwecke der Gewinnung von Sand, Kies, Lehm, Ton und ähnlichen Bodenbestandteilen ist innerhalb der Gemarkung Neu-Isenburg nur auf solchen Grundstücken zulässig, die in dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan für die Stadt Neu-Isenburg als Flächen mit dieser besonderen Zweckbestimmung ausgewiesen sind.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Polizeiverordnung für den Landkreis Offenbach am Main über die Errichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien über Tag vom 01. Dezember 1959 zu beachten.
§ 2
Die Aushebung von Gruben mit anderer Zweckbestimmung (Fischteiche, Badeteiche oder dgl.) bedarf, unbeachtet sonstiger landes- und bundesrechtlicher Vorschriften, der vorher einzuholenden Genehmigung des Magistrats.
§ 3
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit Geldbußen geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25.03.1952 (Bundesgesetzblatt I, S. 177) in der Fassung der Gesetze vom 26.07.1957 (Bundesgesetzblatt I, S. 861, und Bundesgesetzblatt II, S. 713) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Bundesgesetzes ist der Gemeindevorstand (§ 5 Abs. 2 HGO).
(2) Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten der Pflichtigen), durch Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen oder durch Zwangsgeld nach Maßgabe der §§ 74, 75 und 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt werden.
§ 4
Diese Satzung tritt am 18.11.1967 in Kraft.


