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Satzung über die Durchführung der Innenstadterneuerung im Sanierungsgebiet Innenstadt

Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 1 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1960 (GVBl. I Seite 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1976 (GVBl. I Seite 325), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg in ihrer Sitzung am 30. November 1977 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Grundsätze

(1) Zur Erreichung des Erneuerungsziels ist die Realisierung der Infrastruktureinrichtungen vorrangig.

(2) Kommt es bei den geplanten Maßnahmen nicht zu einer Einigung mit den Betroffenen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Durchführung. Für alle auf städtischem Eigentum auszuführenden Maßnahmen sind der Stadtverordnetenversammlung die Ausführungsentwürfe zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Magistrat wird auf Anfrage jedem Grundstückseigentümer schriftlich bestätigen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen auf der Grundlage der vorliegenden Planung für die einzelnen Grundstücke vorgesehen sind.

(4)  Über Anträge betreffend den Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke gemäß § 163 BauGB (ursprünglich § 50 StBFG) entscheidet der Magistrat.

(5) Zwangsmittel und besondere bau- und bodenrechtliche Eingriffsmöglichkeiten (z.B. Abbruch- oder Baugebot, Enteignung, Ausübung des Vorkaufrechts nach Städtebauförderungsgesetz, Versagung der Genehmigung rechtsgeschäftlicher Verfügungen und Teilung eines Grundstücks, Ausübung des gemeindlichen Grunderwerbsrechts) sowie Eingriffe in Miet- und Pachtverhältnisse nach den §§ 26 ff. StBFG sollen vermieden werden. Über die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erreichung des Sanierungszweckes, insbesondere zur Realisierung der Infrastrukturmaßnahmen (vgl. § 1 Abs. 1) entscheidet in jedem Einzelfall die Stadtverordnetenversammlung.

(6)  Zur Durchführung der Innenstadterneuerung ist durch breit angelegte Aufklärung und Hilfe die Eigeninitiative zur Erneuerung und Modernisierung zu fördern.

 

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Änderung: § 1 Ziff. 4 gem. Beschluss vom 20.07.2005, veröffentlicht in der StadtPost Neu-Isenburg vom 04.08.2005

 
§ 2 Eigentümer

Die Eigentümer der von der Innenstadterneuerung betroffenen Privatgrundstücke werden in folgender Weise bei der Durchführung der Innenstadterneuerung unterstützt, sofern sie dies beantragen:

1.    Der Magistrat zeigt durch detaillierte Beratung auf, welche Realisierungsmöglichkeiten die Innenstadterneuerung für das einzelne Grundstück bietet.

2.    Der Magistrat vermittelt den Betroffenen auf Wunsch einen geeigneten Architekten, der die Planung der Sanierungsmaßnahmen besorgt.

3.    Die Beratung durch den Magistrat umfaßt auch die Aufstellung des Finanzierungsplans.

4.    Die Stadt unterstützt die Betroffenen durch Finanzierungshilfen (Bürgschaften, Darlehen) außerhalb der einschlägigen Förderungsmöglichkeiten. Art und Maß dieser zusätzlichen Finanzierungshilfen werden von der Stadtverordnetenversammlung durch besondere Richtlinien bestimmt.

5.    Stellt sich aufgrund des Finanzierungsplanes heraus, daß das Sanierungsvorhaben für den Betroffenen nicht finanzierbar oder aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht realisierbar ist, so trägt die Stadt die entstandenen Planungskosten. Voraussetzung ist, daß die Planung im Einvernehmen mit der Stadt in Auftrag gegeben wurde.

§ 3 Mieter

Von der Innenstadterneuerung betroffene Mieter werden in folgender Weise unterstützt:

1.    Ein Erstbelegungsrecht der Stadt bei Wohnraum, der mit Hilfe städtischer Mittel saniert wurde, soll unter anderem sicherstellen, daß möglichst keine Verdrängungen von Mietern aus dem Erneuerungsgebiet stattfinden.

2.    Bei Ausübung dieses Erstbelegungsrechts hat der Eigentümer das Recht, unter 3 Vor-schlägen auszuwählen. Dabei haben die bisherigen Mieter den Vorrang.

3. Soweit eine zeitweise Verdrängung der bisherigen Mieter aus Gründen der Maßnahmendurchführung objektiv nicht vermieden werden kann, ist sicherzustellen, daß vor der Durchführung der Sanierungsmaßnahme familiengerechter Ersatzwohnraum zur Verfügung steht. Die Stadt ist hierbei behilflich.

4. Im Falle der Ziffer 3 trägt die Stadt die Umzugskosten in die Ersatzwohnung und auch die Umzugskosten, wenn der Mieter wieder in die erneuerte, bzw. modernisierte Wohnung einzieht oder alternativ eine nachweislich preisgünstigere Wohnung in Neu-Isenburg beziehen muß.

5. Die Stadt gewährt dem betroffenen Mieter (Ziffer 3) bei Erfordernis ein angemessenes Gardinengeld.

6. Der auf den Ersatzwohnraum angewiesene Mieter erhält - sofern er die ehemalige, erneuerte bzw. modernisierte Wohnung wieder bezieht - von der Stadt für die Ausquartierungszeit die Mehrkosten, die sich aus einer höheren Quadratmetermiete und der alten Wohnfläche ergeben, ersetzt.

7. Bewohner städtischer Häuser, die im Zuge der Sanierung abgebrochen werden, sollen nach Möglichkeit städtische Wohnungen oder Wohnungen vergleichbarer Qualität und vergleichbarem Mietniveau in der Innenstadt, möglichst in demselben Quartier, angeboten bekommen. Den Umzug bezahlt die Stadt, desgleichen ein Gardinengeld im Sinne von Ziffer 5.

8. Erfüllen Bewohner privater Häuser, die im Zuge der Sanierung abgebrochen werden, die Bindungsrichtlinien des sozialen Wohnungsbaus, so ist ihnen rechtzeitig im Quartier, jedenfalls aber im Innenstadtbereich, familiengerechter Ersatzwohnraum des sozialen Wohnungsbaus anzubieten. Ziffer 7 Satz 2 gilt entsprechend.

9. Der Magistrat wird beauftragt, im Rahmen der Sozialplanung alsbald Vorschläge zur Bereitstellung von entsprechendem familiengerechtem Ersatzwohnraum für diejenigen Bevölkerungsgruppen vorzulegen, die durch die Innenstadterneuerung besonders gefährdet sein könnten (z.B. alte Menschen, junge Familien, kinderreiche Familien, Ausländer).


§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 30. September 1978 in Kraft.

 Neu-Isenburg, den 28. Februar 1978

 

 Der Magistrat

 

 

 

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