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Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich des „Alten Ortes“ (Erhaltungssatzung)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I, S. 456) und des § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I, S. 2253), zuletzt geändert durch Art. 24 JahressteuerG 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I, S. 2049) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 18. Juni 1997 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den gesamten Bereich des „Alten Ortes“ zwischen Frankfurter Straße, Offenbacher Straße, Wiesenstraße und der nördlichen Begrenzung der an der Pfarrgasse und Löwengasse liegenden Grundstücke einschließlich des Kirchengrundstücks und des Anwesens Flur 1 Nr. 371/1 an der Frankfurter Straße.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dargestellt in dem als Anlage beigefügten Lageplan. Dieser ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die Satzung ist anzuwenden bei allen baulichen Anlagen im Bereich des Alten Ortes.

Bauliche Anlagen sind neben den Gebäuden, Gebäudeteilen und Bauteilen auch Mauern, Einfriedigungen und Hoftore.

Unberührt von dieser Satzung bleiben die Regelungen der Hessischen Bauordnung, des Hessischen Denkmalschutzgesetzes, der Gestaltungssatzung sowie etwaiger Bebauungspläne.


§ 3 Zielsetzung

Diese Satzung wurde für den „Alten Ort“ erlassen, um die baulichen Anlagen erhalten zu können, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen charakteristisch für das historisch gewachsene Erscheinungsbild des Alten Ortes sind und damit das vorhandene und beabsichtigte Ortsbild maßgeblich prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind.


§ 4 Genehmigungspflicht

Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen Abbruch, Umbau oder Änderung von baulichen Anlagen der Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde.

Ausgenommen hiervon sind innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die deren äußeres Erscheinungsbild nicht berühren.

Für das Genehmigungsverfahren gelten die Vorschriften der Hessischen Bauordnung für das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren und der Bauvorlagenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.


§ 5 Versagungsgründe

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die bauliche Anlage

·       allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt,

oder

·       von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist

und sie aus diesem Grunde erhalten bleiben soll.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 9. Juli 1983 in Kraft.

 

Neu-Isenburg, den 18. Juni 1997

 

DER MAGISTRAT

der Stadt Neu-Isenburg

 

 

( Quilling )

Bürgermeister

 

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