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Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ in Neu-Isenburg

Aufgrund des § 51 Nr. 6 der Gemeindeordnung für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1960 (GVBl. I Seite 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.08.1976 (GVBl. I Seite 325) und des § 5 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) vom 27.07.1971 (BGBl. I Seite 1125) in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I Seite 2318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg in ihrer Sitzung am 30.11.1977 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem Gebiet, bestehend aus den Quartieren 2 und 4 (vgl. Rahmenplan Innenstadterneuerung, StV-Drucksache Nr. 452 der VIII. Legislaturperiode), dem Gelände der alten Stadtbücherei, der Kaiserpassage, einschließlich des Übergangs über die Frankfurter Straße und dem Wilhelmsplatz in der Innenstadt Neu-Isenburg, sollen Sanierungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz durchgeführt werden.

Das Gebiet wird umgrenzt von der Nordgrenze der Lessingstraße, der Ostgrenze der Ludwigstraße bis zur Nordgrenze des Grundstücks alte Stadtbücherei, der Ostgrenze des Grundstücks alte Stadtbücherei, der Nordgrenze der Bahnhofstraße, die Frankfurter Straße überspringend bis zur Kaiserpassage, der Nordgrenze der Kaiserpassage bis zur Richard-Wagner-Straße, der Westgrenze der Richard-Wagner-Straße, der Nordgrenze der Offenbacher Straße, der Ostgrenze der Eichendorffstraße, der Ostgrenze des Wilhelmsplatzes, der Südgrenze des Wilhelmsplatzes, der Westgrenze der Richard-Wagner-Straße, der Südgrenze der Kaiserpassage bis zur Frankfurter Straße, der Ostgrenze der Frankfurter Straße, der Südgrenze der Friedrichstraße, der Westgrenze der Luisenstraße, der Südgrenze der Bahnhofstraße und der Westgrenze der Waldstraße.

Die genannten öffentlichen Straßenflächen sind Bestandteil des Sanierungsgebietes, soweit sie innerhalb des Sanierungsgebietes liegen oder das Sanierungsgebiet begrenzen.

Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken:

1. Quartier 2 und Wilhelmsplatz: Gemarkung Neu-Isenburg, Flur 1

Flurstücke:
578, 14
583/4, 583/3, 583/11
586/5, 586/4, 586/6, 586/7
587/1, 587/5
590/10, 590/11, 590/1, 590/9, 590/8, 590/7
591/5, 591/4, 591/7, 591/8
595/4, 595/3, 595/6, 595/5
606/3
603/6
602/5
595/7
602/4, 602/3
595/8
602/2
603/5
606/2
603/4, 603/3, 603/2, 603/8, 603/9
602/1
599/1, 599/2
598/1, 598/2
595/1, 595/2
594/1, 594/2, 594/3
591/1, 591/6, 591/2, 591/3
590/6, 590/3, 590/4
587/4, 587/3
586/1
583/8, 583/9, 583/5
582/1, 582/2, 582/3
578/11
582/4
583/1, 583/10
578/16, 578/2
605/1, 624/2, 627/2
450/6, 617/3 teilw., 625/2 teilw.
455/27, 455/28, teilw., 488/1 teilw., 608 teilw.
463/5, 607/3 teilw., 578/10, 578/13, 578/17, 618

2. Quartier 4: Gemarkung Neu-Isenburg, Flur 3

Flurstücke:
238/2, 238/1, 238/3, 238/4
239/2
240/3
239/3
240/4
239/4, 239/5, 239/6, 239/7
242/9, 242/3
243/1, 243/6 + 5
244/2
250/11, 250/12, 250/2, 250/1
251/6
252/4, 252/9, 252/10, 252/11, 252/12, 252/18
251/4, 251/5
249/2, 249/1
248/1
247/1, 247/2
244/1, 245/1, 243/4, 243/3, 242/11, 243/2, 241/2
240/6, 239/1, 251/1, 251/2, 251/3, 403 teilw., 404 teilw.
416/1, 254/11, 254/12, 254/13, 254/14, 256/14 teilw.

Das bezeichnete Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Sanierungsgebiet Innenstadt".
 

§ 2 Die Durchführung der Sanierung im einzelnen erfolgt entsprechend einer besonderen Satzung über die Durchführung der Innenstadterneuerung im Sanierungsgebiet Innenstadt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Neu-Isenburg, den 28. Februar 1978

Der Magistrat

der Stadt Neu-Isenburg

gez. Frey, Bürgermeister

 

Genehmigung

Die mit Antrag vom 28.02.1978 vorgelegte, von der Stadtverordnetenversammlung am 30.11.1977 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ in Neu-Isenburg wird nach § 5 Abs. 2 Städtebauförderungsgesetz vom 27.07.1971 i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I Seite 2318) mit Verfügung vom 23.08.1978 (Az: V4 - 61 d 12/01) genehmigt.

Darmstadt, den 23. August 1978

Der Regierungspräsident

i.A.: gez. Harth (Siegel)

Auf die Vorschriften der §§ 15, 17, 18 und 23 des Städtebauförderungsgesetzes wird hingewiesen. Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

 

§ 15
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

(1)
   

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung

 

 
   

1.    
   

die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes;

 

 
   

2.    
   

die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts:

dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 im Zusammenhang steht;

 

 

 
   

3.    
   

ein schuldrechtlicher Vertrag durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, so gilt auch das in Ausführung dieses Vertrages vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

 

 
   

4.    
   

Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird;

 

 
   

5.    
   

die Teilung eines Grundstücks.

 

(2)
   

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung

 

 
   

1.    
   

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

 

 
   

2.    
   

nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

 

 
   

3.    
   

genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden;

 

 
   

4.    
   

bauliche Anlagen beseitigt werden, für deren Errichtung eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich wäre.

 

(3)
   

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die mit ihm erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufen würden. Eine wesentliche Erschwerung der Sanierung liegt auch vor, wenn bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert liegt, der sich in Anwendung des § 23 ergibt. Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, die Genehmigung aus den in Satz 2 genannten Gründen zu versagen, so soll sie ein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 137 des Bundesbaugesetzes) einholen.

 

(4)
   

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

 

 
   

1.    
   

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 oder 4 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für wertsteigernde Änderungen verzichten, die aufgrund dieser Rechte vorgenommen werden;

 

 
   

2.    
   

in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Wertsteigerungen sowie für wertsteigernde Änderungen, die aufgrund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten.

 

(5)
   

Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Sie kann unter Auflagen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbaugesetzes findet entsprechend Anwendung.

 

(6)
   

Nachdem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde eingegangen ist, hat sie nach § 19 Abs. 4 Satz 3 bis 6 des Bundesbaugesetzes zu verfahren.

 

(7)
   

Wird die Genehmigung versagt, so kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sanierungsgebietes, so kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebes verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet: die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des Sanierungsgebietes gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums gelten die Vorschriften des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes entsprechend.

 

(8)
   

Auf die Genehmigung nach Abs. 1 ist § 23 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(9)
   

Vorhaben und Rechtsvorgänge bedürfen keiner Genehmigung, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist. Sie dürfen beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als es sich bei entsprechender Anwendung des § 23 ergibt.

 

(10)
   

Absatz 1 gilt nicht für Rechtsvorgänge, die Zwecken der Landesverteidigung dienen. Ist ein Grundstück in ein Planfeststellungsverfahren nach den in § 38 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Rechtsvorschriften einbezogen, so ist die Genehmigung nach Abs. 1 für den rechtsgeschäftlichen Erwerb dieses Grundstücks durch den Bedarfsträger nicht erforderlich. Der Bedarfsträger darf keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei entsprechender Anwendung des § 23 ergibt. Die Vorschrift des § 37 des Bundesbaugesetzes über bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder bleibt unberührt.

 

(11)
   

Absatz 1 gilt nicht für Verträge zum Zweck der Vorwegnahme der Erbfolge.

 

(12)
   

Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes baurechtlich genehmigt worden sind, sowie für Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

 

§ 17
Vorkaufsrecht

(1) 
   

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht bei dem Kauf von unbebauten und bebauten Grundstücken zu. § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 27 und 28 des Bundesbaugesetzes sind anzuwenden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den vorhandenen baurechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 10 bebaut ist und genutzt wird oder wenn der Erwerber bereit und in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist entsprechend den vorhandenen oder den mit ausreichender Sicherheit bestimmbaren künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 10 zu nutzen, und dies vor Ablauf der Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbaugesetzes erklärt und glaubhaft macht. § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbaugesetzes gilt entsprechend.

(2) 
   

Die Gemeinde kann das ihr nach Absatz 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungsträgers auch in anderen als den in § 27 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Fällen ausüben.

 

§ 18
Gemeindliches Grunderwerbsrecht

(1) 
   

Wird für die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes die Genehmigung nach § 15 versagt, so kann die Gemeinde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag dem Eigentümer mitteilen, daß sie den Erwerb des Grundstücks in Betracht zieht. Entsprechendes gilt, wenn sich die ergangene Entscheidung über den Genehmigungsantrag vor Unanfechtbarkeit erledigt hat; in diesem Fall kann die Gemeinde innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem sie von der Erledigung Kenntnis erhalten hat, dem Eigentümer mitteilen, daß sie den Erwerb des Grundstücks in Betracht zieht. Die Gemeinde hat nach der Mitteilung unverzüglich ein Gutachten des Gutachterausschusses über den Wert des Grundstücks einzuholen, sofern sie nicht ein bereits vorliegendes Gutachten als ausreichend erachtet. Die Vorschriften des § 23 sind anzuwenden.

 

(2) 
   

Vor der Ausübung des Grunderwerbsrechts hat die Gemeinde den Eigentümer zu einem Erörterungstermin zu laden. In der Ladung ist der Eigentümer auf die Möglichkeit der Abwendung des Grunderwerbsrechts nach Absatz 3 hinzuweisen. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Kommt in dem Erörterungstermin eine Einigung nicht zustande, so kann die Gemeinde innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung nach Abs. 1 dem Eigentümer erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt; in dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachterausschuß ermittelte Wert des Grundstücks festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehenbleibenden Belastungen. Das Grunderwerbsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grundstücks zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Nach Ausübung des Grunderwerbsrechts ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihrer Ansprüche eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen.

 

(3) 
   

Ist der Eigentümer in der Lage, die sein Grundstück betreffenden Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, so kann er die Ausübung des Grunderwerbsrechts dadurch abwenden, daß er der Gemeinde gegenüber spätestens innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids schriftlich erklärt, daß er die Sanierung selbst durchführen will, und glaubhaft macht, daß er sie innerhalb angemessener Frist abschließen kann (Abwendung). Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Frist für die Glaubhaftmachung angemessen zu verlängern, die Verlängerung kann mehrfach erfolgen.

 

(4) 
   

Wegen anderer durch den Erwerb des Grundstücks eintretender Vermögensnachteile ist auf Antrag des Betroffenen eine Entschädigung entsprechend der Regelung des § 96 des Bundesbaugesetzes von der Gemeinde zu gewähren. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

 

(5) 
   

Wird die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Satz 5 durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten, so hat das Gericht, wenn einer der Beteiligten dies beantragt, vorab zu entscheiden, ob das Grunderwerbsrecht durch die Gemeinde ausgeübt werden durfte.

 

(6) 
   

Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die Gemeinde über, wenn der Bescheid nach Absatz 2 unanfechtbar geworden oder durch Urteil nach Absatz 5 rechtskräftig festgestellt worden ist, daß von der Gemeinde das Grunderwerbsrecht ausgeübt werden durfte, und der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.

 

(7) 
   

Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang des Eigentums an dem Grundstück, jedoch nicht über die Höhe des Entgelts, so ist über die Einigung eine notarielle Urkunde aufzunehmen, in der zugleich die Auflassung zu erklären ist. Nach der Beurkundung hat die Gemeinde unverzüglich durch Bescheid das Entgelt festzusetzen.

 

(8) 
   

Die Gemeinde hat unverzüglich nach der Unanfechtbarkeit des in Abs. 2 genannten Bescheides oder der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 5 das in dem Bescheid festgesetzte Entgelt zu zahlen oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, wenn dies statthaft ist. Im Falle der Einigung nach Absatz 7 hat die Gemeinde unverzüglich das in dem Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 festgesetzte Entgelt zu zahlen.

 

(9) 
   

Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen an dem Grundstück bestehende Vorkaufsrechte und sonstige Rechte zum Erwerb des Grundstücks; § 28 des Bundesbaugesetzes über die Entschädigung für ältere Erwerbsrechte gilt entsprechend. Andere Rechte an dem Grundstück werden durch den Eigentumsübergang nicht berührt. Die Gemeinde tritt an die Stelle des Eigentümers für die an dem Grundstück bestehenden persönlichen Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die den Eigentümer in der Benutzung beschränken. Haftet bei einem an dem Grundstück bestehenden Grundpfandrecht der bisherige Eigentümer zugleich persönlich, so übernimmt die Gemeinde an seiner Stelle die Schuld bis zur Höhe des Grundpfandrechts, jedoch nicht über den Verkehrswert des Grundstücks hinaus.

 

(10)
   

Die Gemeinde kann das Grunderwerbsrecht auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausüben. Die Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus der Ausübung des Grunderwerbsrechts neben dem Sanierungsträger als Gesamtschuldnerin.

 

§ 23
Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen

(1) 
   

Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, so werden die Vorschriften des Dritten bis Fünften Teils des Bundesbaugesetzes angewandt, soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt; dies gilt insbesondere für Entschädigungen nach § 95 oder § 96 des Bundesbaugesetzes für einen eintretenden Rechtsverlust oder für andere Vermögensnachteile sowie für die Entschädigung in Land nach § 100 des Bundesbaugesetzes.

 

(2) 
   

Bei der Bemessung der Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach Absatz 1 werden jedoch Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.

 

 

(3) 
   

Der Gutachterausschuß hat auf Antrag ein Gutachten über die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebenden Grundstückswerte einschließlich der Werte land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erstatten.

 

(4) 
   

Bei der Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, bleibt eine Vereinbarung insoweit unberücksichtigt, als sie von den üblichen Vereinbarungen in vergleichbaren Gebieten, die nicht förmlich festgelegte Sanierungsgebiete sind, auffällig abweicht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen worden ist, um eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung zu erlangen.

 

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