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Satzung über die Gebühren an Parkscheinautomaten im Stadtgebiet von Neu-Isenburg (Parkscheinautomaten-Satzung)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung vom 15.12.2001 (BGBl. I, S. 3762) und der Verordnung des Landes Hessen zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 08.07.1981 (GVBl. I, S. 228), in Verbindung mit den §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 05.02.2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die in der Satzung festgesetzten Gebühren gelten an allen Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Neu-Isenburg. Für die Tiefgaragen Quartier IV und Ludwigstraße besteht im Rahmen eines Kontingents von insgesamt 60 Quartalskarten die Möglichkeit, statt der Einzelplatzgebühren eine Quartalsgebühr zu entrichten, die zur Nutzung der beiden Tiefgaragen berechtigt. Ein Anspruch auf einen Stellplatz wird dadurch nicht begründet.

§ 2 Höhe der Gebühren

An den Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Neu-Isenburg ist eine Gebühr von 30 Cent je angefangene 36 Minuten zu entrichten.Die Gebühr für die dreimonatige Parkberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 2 beträgt 50,00 €. Abweichend von Abs. 1 wird für die Tiefgarage der Hugenottenhalle in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr als Parkgebühr eine Nachtpauschale in Höhe von 2,00 € erhoben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren an Parkscheinautomaten im Stadtgebiet von Neu-Isenburg (Parkscheinautomaten-Satzung) vom 28.08.2002 außer Kraft.

Neu-Isenburg, den 05.02.2003

DER MAGISTRAT

der Stadt Neu-Isenburg

 

( Quilling )

Bürgermeister

 

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veröffentlicht in der StadtPost Neu-Isenburg am 27.02.2003

 

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