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Satzung über die Gemeinnützigkeit des Musikspektakel der Stadt Neu-Isenburg
Auf Grund der §§ 5, 19 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 353), und §§ 59 ff. der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 613; 1977 I, S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3794), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 04.12.2002 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Das Musikspektakel der Stadt Neu-Isenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Musikspektakel ist die Förderung der Kunst und Kultur.
Dieser Satzungszweck wird durch die Durchführung des Musikspektakel verwirklicht.
§ 2
Das Musikspektakel ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
(1) Mittel des Musikspektakel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Neu-Isenburg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Musikspektakel.
(2) Die Stadt Neu-Isenburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Musikspektakel oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks der Förderung der Kunst und Kultur nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Musikspektakel fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Neu-Isenburg, den 04.12.2002
DER MAGISTRAT
der Stadt Neu-Isenburg
( Quilling )
Bürgermeister
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veröffentlicht in der StadtPost Neu-Isenburg am 27.12.2002


