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Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Stadt Neu-Isenburg

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar 1952 (GVBl. I, Seite 11), in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I, Seite 66) sowie des § 118 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 31. August 1976 (GVBl. I, Seite 339), in der Fassung vom 16. Dezember 1977 (GVBl. I 1978, Seite 1) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 24. September 1986 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Festsetzungen dieser Satzung gelten für das gesamte Gebiet der Stadt Neu-Isenburg mit Ausnahme des „Alten Ortes“ in den Grenzen gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die äußere Gestaltung und Unterhaltung der Bauwerke, der Bauteile und des Bauzubehörs im „Alten Ort“ der Stadt Neu-Isenburg vom 15. Juni 1983.

(2) Die Regelungen der Hessischen Bauordnung und etwaiger Bebauungspläne bleiben unberührt.

 
§ 2 Einfriedungen

(1) Allgemeine Anforderungen:

Einfriedungen von Grundstücken sind so anzuordnen und herzustellen, daß die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, nicht gefährdet wird.

Die Verwendung von Stacheldraht und anderen gefährdenden Mitteln an der Straßenflucht oder an den Grenzen öffentlicher Flächen ist unzulässig.

(2) Gestaltung:
Sofern nicht die Höhenangleichung an die Nachbareinfriedung eine andere Einfriedung erfordert, sind als Vorgarteneinfriedungen Hecken bis zu einer Höhe von 1,30 m oder Einfassungen bis zu 0,30 m Höhe mit einer aufgesetzten durchbrochenen Zaunkonstruktion bis 1,00 m Höhe zulässig.

In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind nur Drahtzäune und Hecken als seitliche und rückwärtige Einfriedungen zulässig.

Geschlossene Wände sind als Sichtschutz nur bis zu einer Tiefe von 4 m im Anschluß an das Wohngebäude zulässig.

 
§ 3 Dachgaupen

Die Breite der Dachgaupen einer Dachfläche darf nicht mehr als 2/3 der dazugehörigen Gebäudebreite einnehmen.

Dachgaupen sind von der Außenwand des darunter liegenden Vollgeschosses um 0,50 m zurückzuversetzen, damit noch ein ausreichend breiter Streifen der Dachfläche vor der Gaupe verbleibt.


§ 4 Dacheinschnitte

Dacheinschnitte einer Dachfläche dürfen nicht mehr als 1/3 der dazugehörigen Gebäudebreite einnehmen.

Dacheinschnitte sind von der Außenwand des darunter liegenden Vollgeschosses um 0,50 m zurückzuversetzen, damit noch ein ausreichend breiter Streifen der Dachfläche vor dem Einschnitt verbleibt.


§ 5 Werbeanlagen (Anlagen der Außenwerbung)

(1) Anlagen der Außenwerbung müssen sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff, Farbe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dürfen wesentliche Bauglieder nicht verdecken oder überschneiden.

(2) unzulässig sind:

-      Werbeanlagen in Signalfarben (gelb, rot, grün) in der Nähe von Lichtsignalanlagen.

-      Sich bewegende Konstruktionen, laufende Schriftbänder mit wechselnder Schrift oder in Form von Blinklicht.

-      Werbeanlagen in Vorgärten, an Einfriedungen, Bäumen, Böschungen, Balkons und ähnlichen Vorbauten, an Stützmauern, Brandwänden sowie an Baudenkmälern.

(3) In Kemgebieten und Mischgebieten dürfen Werbeanlagen nur flach an den Hauswänden angebracht werden.

Armartig in den Straßenraum vorspringende Konstruktionen (z.B. Stechschilder und Transparente) sind nur bis zu einer Größe von 0,6 qm zulässig.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 19 HBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 2 bis  5 dieser Satzung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 82 Abs. 3 Satz 1 HBO in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bausatzung für die Stadt Neu-Isenburg vom 4. Juni 1959, die erste Nachtragssatzung zur Bausatzung vom 3. Mai 1961 und die zweite Nachtragssatzung zur Bausatzung vom 13. Dezember 1961 außer Kraft.

 

Neu-Isenburg, den 8. Oktober 1986

 

 

Dr. Büchel

Bürgermeister

 

 

 

 

-   veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt am 10.10.1986

-   Änderungen gem. Euro-Anpassungssatzung vom 19.09.2001, veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 04. und 18.10.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002)

 

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