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Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Neu-Isenburg

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 (GVBl. I, S. 11 ff.), in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I, 1992, S. 534) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes vom 09. Oktober 1962 (GVBl. I, S. 437), zuletzt geändert am 24. September 1991 (GVBl. I, S. 300), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg in ihrer Sitzung am 22.06.1994 folgende Satzung über die Straßenreinigung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

Inhaltsübersicht
Teil I
Allgemeine Vorschriften und Bestimmungen

§1 Übertragung der Reinigungspflicht
§2  Gegenstand der Reinigungspflicht
§3 Umfang der Reinigungspflicht
§4  Verpflichtete

Teil II
Allgemeine Straßenreinigung

§5 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
§6 Reinigungsfläche
§7 Reinigungszeiten
§8 Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung, Verschmutzung durch Abwässer

Teil III
Winterdienst

§9  Schneeräumung

§10 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Teil IV
Schlußbestimmungen

§11 Ausnahmen
§12 Ordnungswidrigkeiten
§13 Zwangsmaßnahmen
§14 Inkrafttreten

Teil V
Allgemeine Bestimmungen

§1 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3 des Hessischen Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

(2)  Dies gilt nicht, wenn die Stadt Grundstückseigentümerin ist. Insoweit übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

(3)  Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage des Stadtkerns und innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadtteile gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hess. Straßengesetzes.

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege
b) Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle
c)  Parkplätze, Parkstreifen und Standspuren
d) Gehwege einschließlich Gehwegkastenrinnen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigte Straßen mit Mischflächen
e)  Überwege
f)  Böschungen, Stützmauern u.ä.

(3)  Gehwege im Sinne dieser Satzung sind:

a) die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn hinreichend abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte, selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

b) dem Fußgängerverkehr dienenden selbständigen Gehweganlagen einschließlich der Treppen, die nicht Bestandteil einer Straße mit Fahrbahn sind.

(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und
-einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§3 Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfaßt

a)   die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 - 8)

b)   den Winterdienst (§§ 9 und 10).

§ 4 Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Nießbraucherinnen und Nießbraucher nach § 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht.

(2)  Das gleiche gilt für sonstige Besitzerinnen und Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie durch diese Satzung begründete Verpflichtungen vertraglich übernommen haben.

(3)  Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, daß die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen.

(4)  Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der erschließenden Straße, so bildet das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Reinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen, sie bilden auch dann eine Reinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer, dieser Straße zugekehrten Seite, hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer der zur Reinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungpflicht wechselt in wöchentlicher Reihenfolge, beginnend bei der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Besitzerin/dem Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger. Die Hinterlieger sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken mit dem gemeinsamen Zugang zu der erschließenden Straße haben ihre Reinigungspflicht wöchentlich im Wechsel, beginnend mit der niedrigsten Hausnummer der betroffenen Grundstücke und fortlaufend bis zur höchsten Hausnummer zu erfüllen.

(5) Ist in einer Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg (§ 2 Abs. 3 a) vorhanden, so sind auch die Verpflichteten (Abs. 1 und 2) der Grundstücke auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite zum Reinigungs- und Winterdienst auf dem Gehweg verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Länge der Grundstücksfront des an der Straße liegenden Grundstücks, projiziert auf den gegenüberliegenden Gehweg. Die Verpflichteten beider Straßenseiten bilden eine Pflichtgemeinschaft. In Jahren mit ungerader Endzimmer sind die Verpflichteten der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke, in Jahren mit gerader Endziffer die Verpflichteten der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke zum Reinigungs- und Winterdienst verpflichtet. Die Regelung des Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.

(6) Mehrere Verpflichtete, deren Reinigungs- und Winterdienstpflicht sich auf die gleiche Gehwegfläche der Wege nach § 2 Abs. 3 b erstreckt, sind gemeinschaftlich und gleichmäßig zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten verpflichtet. Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Die zeitliche Reihenfolge der Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen entscheiden die Beteiligten mittels einer schriftlichen Vereinbarung. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung sind die Beteiligten im jährlichen Wechsel (01.01. - 31.12.) für die Erfüllung der Verpflichtung zuständig. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen; bei gleichem Namen entscheidet das Los.

Teil II Allgemeine Straßenreinigung

§ 5 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, daß eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch ihre Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfaßt auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrats jeglicher Art. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in seiner Wirkung ähnlichem Material) versehen sind.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke, umfaßt die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.

(5) Der Straßenkehricht ist sofort ordnungsgemäß zu beseitigen. Er darf insbesondere nicht in Straßensinkkästen oder sonstige Entwässerungsanlagen geschüttet werden.

§ 6 Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zum Ende des Gehwegrandes mit Straßenrinne bis zur Straßenmitte. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche dementsprechend.

(2) Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Platzmitte - zu reinigen.

(3) Zwischen Reihenhauszeilen, die von einem Gehweg getrennt werden, obliegt dessen Reinigung innerhalb der Grundstücksgrenzen in voller Breite ausschließlich der Verpflichteten oder dem Verpflichteten, dessen Hauseingang zum Gehweg gerichtet ist.

§ 7 Reinigungszeiten

(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein unverzügliches Reinigen notwendig machen, sind die Straßen einmal wöchentlich - aber spätestens am Samstag - bis 19.30 Uhr zu reinigen. Fällt auf einen Samstag ein Feiertag, tritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag.

(2) Darüberhinaus kann der Magistrat bestimmen, daß die Verpflichteten die einzelnen Straßen dann zusätzlich zu reinigen haben, wenn besondere Anlässe (z.B. Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Festakte, Umzüge, Karnevalumzüge u.ä.) dies erfordern. Der Magistrat trifft in diesen Fällen die erforderlichen Anordnungen. Soweit diese Anordnungen den einzelnen Verpflichteten nicht unmittelbar - mindestens 2 Tage vor der durchzuführenden Reinigung - zugestellt wird, sind derartige Verpflichtungen öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 15 des Hess. Straßengesetzes bleibt unberührt.


§ 8 Freihalten der Vorrichtung für die Entwässerung und für
die Brandbekämpfung, Verschmutzung durch Abwässer

(1) Oberirdische, der Entwässerung und der Brandbekämpfung dienenden Vorrichtungen auf der Straße (z.B. Straßenrinnen, Roste der Sinkkästen, Gehwegkastenrinnen, Hydranten usw.) müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

(2) Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Regenwasserkanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Dies gilt auch für Abwässer von Fahrzeugwäschen. Desgleichen ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen, die Straßendecke angreifenden oder übelriechenden Flüssigkeiten sowie von Chemikalien, Ölen und Fetten und anderen wassergefährdenden Stoffen untersagt.

Teil III Winterdienst

§ 9 Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspficht (§§ 5 - 8) haben die Verpflichteten (§ 4) bei Schneefall die Gehwege (§ 2 Abs. 3) und Überwege (§ 2 Abs. 4) vor ihren Grundstücken (§ 6) - mit Ausnahme der durch Zeichen 350 StVO (Fußgängerüberweg) oder durch Lichtzeichenanlagen gekennzeichneten - so vom Schnee zu räumen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Allgemein soll in einer Breite von mindestens 1,2 m von Schnee geräumt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen.

Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg ist für den Winterdienst analog gemäß § 4 Abs. 6 und 7 zu verfahren. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs.1.

(2) Die Schneeräumung ist in der Weise durchzuführen, daß für den Fußgängerverkehr eine durchgehend benutzbare Fläche und ggf. ein Zugang zu einem Überweg in angemessener Breite geschaffen wird. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen. In Fußgängerstraßen ist ein Zugang vom Hausgrundstück zur geräumten Fläche der Stadt in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen.

(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist, soweit möglich und zumutbar, aufzuhacken und abzulagern.

(5) Die von den Gehwegen abgeräumten Schneemassen - soweit Schnee nicht abgefahren wird - sind bei Gehwegen von mehr als 1,50 m Breite auf dem äußeren Rand, bei Gehwegen mit nicht genügender Breite auf dem Fahrbahnrand zum Gehweg unter Freihaltung der Straßenrinnen zu lagern; Hydranten, Sperrschieber, Sinkkästen, Ausfahrten und Straßenecken sind freizuhalten. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, daß der Verkehr möglichst wenig behindert wird.

(6) Die Abflußrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind, so oft es notwendig ist, zu erfüllen.

§ 10 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 4) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 9 Abs. 3) derart und so rechtzeitig (§ 9 Abs. 7) zu bestreuen, daß Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Die geräumten Flächen müssen so frei von Schnee- und Eisglätte sein, daß sie von Fußgängerinnen und Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Beschaffung des Streugutes ist Sache der Verpflichteten. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg (§ 4 Abs. 6) findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Anwendung.

(2) Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende, sonstige Straßenteile müssen in einer Mindestbreite von 1,50 m, höchstens 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Schneeglätte ist nur die nach § 10 zu räumende Fläche abzustumpfen.

(4) Als Streumittel sind vorrangig Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf nicht zum Bestreuen verwendet werden. Streugutrückstände müssen sobald als möglich wieder beseitigt werden.

Salz und/oder salzdurchsetztes abstumpfendes Streumaterial darf nur in unabwendbaren Fällen und dann in geringen Mengen - je nach Bedarfsfall - für Geh- und Radwege verwendet werden.

Taugranulat darf nur in geringer Menge - je nach Bedarfsfall - für Zapfstellen, Wasserschieber, Hydranten und Schachtabdeckungen verwendet werden. Es darf keine umweltschädigenden Mittel enthalten. Die Rückstände müssen nach dem Auftauen sofort beseitigt werden.

(5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 5 zu beseitigen.

(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

(7) § 9 Abs.7 gilt entsprechend.

 

Teil IV Schlußbestimmungen

§ 11 Ausnahmen

Befreiung von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung der Verpflichteten oder dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. seiner Pflicht zur allgemeinen Straßenreinigung gemäß §§ 4, 5 - 8 nicht nachkommt

2. seiner Pflicht zum Winterdienst gemäß §§ 4, 9 und 10 nicht nachkommt

3. Anordnungen gemäß § 7 Abs. 2 nicht nachkommt

4. unzulässige Abwässer oder Stoffe gemäß § 8 Abs. 2 in die Regenwasserabläufe, -rinnen oder -gräben einleitet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 2,50 bis 500,00 € geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist der Magistrat der Stadt Neu-Isenburg.

§ 13 Zwangsmaßnahmen

Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügung erfolgt nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04. Juli 1966 (GVBl. I, S. 151) in seiner jeweils gültigen Fassung, mittels Ersatzvornahme auf Kosten der Verpflichteten oder des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 17. Dezember 1966 außer Kraft.

 

Neu-Isenburg, den 22.06.1994

DER MAGISTRAT

 

( M a i e r )

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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- Änderungen gem. Euro-Anpassungssatzung vom 19.09.2001, veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 04. und
   18.10.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002)

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