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Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Neu-Isenburg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, S. 534), der §§ 16, 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes vom 09.10.1962 (GVBl. I, S. 437), des § 1 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes vom 01.12.1964 (GVBl. I, S. 204), Anlage geändert durch Änderungsverordnung vom 14.01.1993 (GVBl. I, S. 30), und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I, S. 1714), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 22.06.1994 die folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Neu-Isenburg beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindenstraßen, -wegen und -plätzen der Stadt Neu-Isenburg innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage sowie an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
(2) Soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen die Bestimmungen des Hessischen Straßengesetzes.
§ 2 Begriff der Sondernutzung
Sondernutzung ist die Benutzung öffentlicher Straßen, die über die im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestatteten Benutzung (Gemeingebrauch) hinausgeht.
§ 3 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sondernutzungen der Erlaubnis des Magistrats der Stadt Neu-Isenburg.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.
(3) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.
(4) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf eine dritte Person ist unzulässig.
§ 4 Erlaubnisfreiheit
(1) Ist für die Nutzung einer öffentlichen Straße durch Informationsstände und sonstige Meinungsäußerungen (Aufstellen von Plakaten u.a.) übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 StVO) und Sonderrechte (§ 35 StVO) von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Neu-Isenburg eine Erlaubnis nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach dieser Satzung.
(2) Folgende Sondernutzungen bedürfen keiner Erlaubnis nach dieser Satzung:
1. Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile und Bauzubehör, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer und Vordächer;
2. Licht-, Luft-, Notausstiegs- und sonstige Schächte, die nicht weiter als 0,50 m in den Gehweg hineinragen;
3. Warenautomaten, Werbeanlagen und Firmenschilder an der Stätte der Leistung, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und nicht mehr als 0,30 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und eine Fläche von 0,8 qm nicht überschreiten;
4. Schaufenster und Schaukästen an baulichen Anlagen, sofern sie nicht mehr als 0,20 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
5. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlußverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dgl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und der seitliche Abstand zur Fahrbahn mindestens 0,75 m beträgt;
6. sonstige Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit, wie Lichtketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren, sofern sie den Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigen und die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird;
7. Einrichtungen der öffentlichen Verkehrsmittel;
8. Fahnenmasten, Transparente, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen und dgl. aus Anlaß von Volksfesten, Umzügen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird;
9. bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anforderung der Stadt in Gehwegen angebracht werden;
10. die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht;
(3) Die vorstehenden erlaubnisfreien Nutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder die Durchführung sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Maßnahmen dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
§ 5 Sondernutzungen in Fußgängerzonen, Marktverkehr
(1) Diese Satzung gilt auch für öffentliche Straßen, deren Benutzung auf bestimmte Benutzungsarten (Fußgängerverkehr) beschränkt ist.
(2) Für den Marktverkehr in öffentlichen Straßen gelten die einschlägigen besonderen Vorschriften. Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es insoweit nicht.
(3) An den in Fußgängerbereichen aufgestellten Tischen und Sitzgelegenheiten darf kein Einweggeschirr verwendet werden.
§ 6 Erlaubnisinhalt
(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten.
(3) Macht die Stadt Neu-Isenburg von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.
(4) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen, die nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere polizeilicher und baurechtlicher Art erforderlich sind, bleiben unberührt.
(5) Sondernutzungserlaubnisse lösen bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der öffentlichen Straße keinerlei Ersatzansprüche aus.
(6) Die Absätze (2) und (5) gelten entsprechend für diejenigen, die eine nach § 4 erlaubnisfreie Nutzung ausüben.
§ 7 Antragstellung
(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Der Antrag muß enthalten:
a) Name, Anschrift und Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
b) Angaben über Art, örtliche Begrenzung und voraussichtliche Dauer der Sondernutzung,
c) Lageplan oder Skizze in zweifacher Ausführung.
(2) Auf Anforderung sind ergänzende Angaben zu machen.
§ 8 Kostenersatz und Haftung
(1) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Bei durch Baumaßnahmen veranlaßten Sondernutzungen, insbesondere durch Bauzäune, Gerüste und Container, haften ungeachtet einer Erlaubnis auch die Bauherrin oder der Bauherr und das bauausführende Unternehmen auf Kostenersatz.
(2) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Neu-Isenburg für alle Schäden, die sie oder er durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig angezeigte Arbeiten dem Straßenkörper zufügt.
(3) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Schadenersatzansprüchen dritter Personen freizustellen, die diese wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Stadt erheben. Die Stadt kann verlangen, daß sich die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ausreichend gegen Haftpflicht versichert und die regelmäßige Zahlung der Prämien nachweist.
(4) Mehrere Erlaubnisnehmerinnen oder Erlaubnisnehmer haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten entsprechend für diejenigen, die eine nach § 4 erlaubnisfreie Nutzung ausüben.
§ 9 Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen
(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße auf ihre oder seine Kosten wieder herzustellen.
(2) Sondernutzungseinrichtungen sind von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Besitzerin oder dem Besitzer der Einrichtung auf deren Kosten unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für Teilnehmende am öffentlichen Straßenverkehr besteht.
§ 10 Erhebung von Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
Ausgenommen hiervon sind Sondernutzungen anläßlich von Wahlen bis zu 4 Wochen vor dem Wahltermin.
(2) Die Gebührenentrichtung ersetzt die Erlaubnis nicht.
(3) Die Gebühr kann im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Gebührenpflichtigen, die gemeinnützige Zielsetzung der Sondernutzung, deren allgemein förderungswürdigen Zweck oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(4) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 11 Gebührenbemessung
(1) Die Tages- oder Wochengebühr fällt für jede angefangene Zeiteinheit an. Bei der nach Monaten zu bemessenden Gebühr ist der vierte Teil für jede angefangene Woche festzusetzen, wenn die Sondernutzung während eines kürzeren Zeitraumes als 3 Wochen ausgeübt wird. Entsprechend ist bei der nach Jahren zu bemessenden Gebühr für jeden angefangenen Monat der zwölfte Teil festzusetzen. Soweit die Gebühr nach Fläche oder Länge bemessen wird, ist dafür die angefangene Meßeinheit maßgebend.
(2) Bei der Gebührenbemessung für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist das Gebührenverzeichnis des Hessischen Straßengesetzes und bei darin nicht enthaltenen Gebühren, der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zugrunde zu legen.
§ 12 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenschuld tragen
a) die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber
b) diejenigen, die eine Sondernutzung ausüben, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.
§ 13 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühren werden fällig:
1. bei genehmigten Sondernutzungen mit der Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer,
2. bei einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis mit ihrer erstmaligen Ausübung.
(2) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 14 Gebührenerstattung
(1) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn der Magistrat eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(2) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch die Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(3) Verwaltungsgebühren werden nicht erstattet.
(4) Der Erstattungsanspruch ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Beendigung der Sondernutzung geltend zu machen.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Neben der Sondernutzungsgebühr kann die Stadt von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtung durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.
(2) Entstehen durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtung, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung zurückbezahlt.
§ 16 Zwangsmaßnahmen und Rechtsbehelfe
(1) Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme oder durch Zwangsgeld nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erzwungen werden.
(2) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht
2. entgegen § 5 Abs. 3 in Fußgängerbereichen Einweggeschirr verwendet
3. gemäß § 6 (1) erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt
4. der Wiederherstellungspflicht gemäß § 9 (1) oder der Beseitigungspflicht gemäß § 9 (2) nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 2,50 bis 500,00 DM geahndet werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweiligen Fassung findet Anwendung.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36, Abs. 1, Ziff. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neu-Isenburg, den 22.06.1994
DER MAGISTRAT
( M a i e r )
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
- veröffentlicht im Neu-Isenburger-Anzeigeblatt vom 15.07.1994
- Änderungen gem. Euro-Anpassungssatzung vom 19.09.2001, veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 04. und 18.10.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002)
Gebührenverzeichnis
Sondernutzungen an Straßen durch
| Gebühren in €
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| jährlich
| sonstiges
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1. | Bauliche Anlagen
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1.1 | Automaten, die mehr als 30 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen
| 100,00 bis 600,00 | 5,00 | je Kalendertag | |||
1.2 | Gerüste, Werkzeuge und Unterkunftshütten (soweit nicht vom Bauzaun umschlossen)
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| 1,00 | je Kalendertag mind. 20,00 | |||
| - Jahresgenehmigung
| 200,00 |
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1.3 | Bauzäune umschlossene Grundfläche bis 6 Monate nach Ablauf von 6 Monaten nach Ablauf von 9 Monaten nach Ablauf von 12 Monaten nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf von 18 Monaten
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|
1,50 2,50 3,75 5,00 7,50 10,00
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monatl./m2 monatl./m2 monatl./m2 monatl./m2 monatl./m2 monatl./m2
| |||
2. | Sonstige Sondernutzungen
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|
| |||
2.1
| Informations-/Werbestände |
| tägl. | 10,00 | |||
2.2 | Bewegliche Verkaufsstände |
350,00
| wöchentl. monatl.
| 25,00 90,00 | |||
2.3 | Büro, Verkaufscontainer
|
| monatl. | 50,00 bis 500,00 | |||
|
|
| |||||
2.4 | Warenauslagen vor den Geschäften a) Fußgängerzone/verkehrsberuhigter b) übrige Straßen
|
|
monatl. monatl. |
4,00 je m2 3,00 je m2 | |||
2.5 | Aufstellen von Tischen und Stühlen a) Fußgängerzone/verkehrsberuhigter b) übrige Straßen
|
|
monatl. monatl. |
4,00 je m2 2,50 je m2 | |||
|
|
|
|
| |||
2.6 | Aufstellen von Werbeständern, Spielzeug oder ähnlichem
|
| monatl. | 5,00 je m2 | |||
2.7 | Aufstellen von Plakaten bis 10 Ständer bis 25 Ständer
|
|
monatl. monatl. |
25,00 50,00 | |||
2.8 | Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, Förderbändern einschl. Hilfseinrichtungen (z.B. Zuleitungskabel)
|
| 5,00 je Kalendertag mindest. 50,00 | ||||
| - Jahresgenehmigung Bauwagen
|
200,00 |
|
| |||
2.9 | Lagerung von Material über 24 Std. |
| 5,00 je Kalendertag mindest. 50,00
| ||||
2.10 | Abstellen von Fahrzeugen zu Werbezwecken
|
| 5,00 je Kalendertag mindest. 50,00 | ||||
2.11 | Weihnachtsbaum-Verkaufsstände bis 100 m2 über 100 m2
|
|
25,00 50,00 |
| |||
2.12
| Aufstellen von Fahrradständern |
| keine |
| |||


