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Satzung zur Gemeinnützigkeit der Bibliotheken der Stadt Neu-Isenburg
Auf Grund der §§ 5, 19 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 353), und §§ 59 ff. der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 613; 1977 I, S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3794), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 04.12.2002 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Stadtbibliotheken der Stadt Neu-Isenburg verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stadtbibliotheken ist die Förderung der Volksbildung.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung der Stadtbibliotheken.
§ 2
Die Stadtbibliotheken sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
(1) Mittel der Stadtbibliotheken dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Neu-Isenburg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stadtbibliotheken.
(2) Die Stadt Neu-Isenburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliotheken oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks der Förderung der Volksbildung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliotheken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Neu-Isenburg, den 04.12.2002
DER MAGISTRAT
der Stadt Neu-Isenburg
( Quilling )
Bürgermeister
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veröffentlicht in der StadtPost Neu-Isenburg am 27.12.2002


