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Satzung zur Gemeinnützigkeit der einrrichtungen der Jugendpflege und Jugendförderung der Stadt Neu-Isenburg

Auf Grund der §§ 5, 19 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom  20. Juni 2002 (GVBl.  I S. 342, 353), und §§ 59 ff. der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 613; 1977 I, S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3794), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 04.12.2002 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Die Einrichtungen der Jugendpflege und Jugendförderung der Stadt Neu-Isenburg verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendförderung sind die Förderung der Jugendhilfe, der  Berufsbildung und der Erziehung.

Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Jugendzentren und Jugendräume, das Infocafé, das Jugendbüro, die Ferienspiele und Ferienfreizeiten und die Einrichtungen der Schulsozialarbeit der Stadt Neu-Isenburg.


§ 2
Die Einrichtungen der Jugendpflege und Jugendförderung sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

§ 3

(1)  Mittel der Einrichtungen der Jugendpflege und Jugendförderung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Neu-Isenburg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen der Jugendpflege und Jugendförderung.  

(2) Die Stadt Neu-Isenburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen der Jugendpflege und Jugendförderung oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks der Förderung der Jugendhilfe, der Berufsbildung und der Erziehung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jugendhilfe und Jugendförderung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Neu-Isenburg, den 04.12.2002

 

DER MAGISTRAT

der Stadt Neu-Isenburg

 

 

 

( Quilling )

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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veröffentlich in der StadtPost Neu-Isenburg am 27.12.2002

 

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