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Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in der Stadt Neu-Isenburg

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken in der Stadt Neu-Isenburg

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGBl. I, S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I, S. 1690), in Verbin-dung mit § 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbe-förderungsgesetz vom 27.07.1961 (GVBl. 1961, S. 118) in der Fassung vom 15.10.1965 (GVBl. 1965, S. 231) wird im Wege der zehnten Änderung vom 15.04.2008*) verordnet:

 

§ 1
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun-gen gelten für den Verkehr mit Kraftdroschken zur Ausführung von Fahrten im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg einschließlich der Stadtteile Gravenbruch und Zeppelinheim (Pflicht-fahrgebiet).

 

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt für Fahrten im Pflichtfahrgebiet setzt sich, unbeschadet der Zahl der jeweils zu befördernden Personen, zusammen aus: der Grundgebühr, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, dem Entgelt für eine etwaige Wartezeit und den Gepäckzuschlägen.

(2) 1. Die Grundgebühr je Fahrt beträgt
 2,50 €
 2. Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke
beträgt pro km                                                                                             1,60 €
- Taxameterschaltung nach je 62,50 m -                                                     0,10 €

Die Fahrtstrecke wird vom Ausgangspunkt zum Ziel berechnet. Ausgangspunkt ist derjenige Ort, an dem der Fahrgast die Kraftdroschke bestellt. Ziel ist derje-nige Ort, an dem der Fahrgast die Kraftdroschke endgültig verläßt.

3. Das Entgelt für etwaige
(auch verkehrsbedingte) Wartezeit
beträgt pro Stunde                                                                                    27,00 €
- Taxameterschaltung nach je 13,33 Sek. -                                                0,10 €

(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über- noch unter-schritten werden dürfen.

 

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*) Die zehnte Änderung zur VO über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraft-droschken in der Stadt Neu-Isenburg vom 20. März 1979 wurde in der StadtPost Neu-Isenburg am 08.05.2008 veröffent-licht und tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

 

(4) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers, auf die der Fahrgast hinzuweisen ist, ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern der Fahrstrecke zu berechnen.

(5) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahr-preisanzeiger auszuführen.
Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Entgelt für den Streckenanteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Vereinbart werden kann dabei auch das für das Pflichtfahrgebiet geltende Beförderungsentgelt.
Auf die Notwendigkeit der freien Vereinbarung hat der Kraftdroschkenfahrer den Fahrgast hinzuweisen.

(6) Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Tarif-ordnung.

 

§ 3 Sonderkosten

(1)  Wird die bestellte Kraftdroschke nicht in Anspruch genommen, so ist von dem Bestel-ler die Grundgebühr zu vergüten.

(2)  Der Fahrgast hat dem Taxiunternehmer die nachgewiesenen Kosten der von ihm schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.

 

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1)  Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt, gege-benenfalls unter Angabe der Fahrtstrecke, zu erteilen.

(2)  Der Kraftdroschkenfahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Ist ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger, so ist der Fahrgast darauf hinzuweisen und nach seiner Bestimmung zu fahren.

(3)  Beim Auf- und Abladen von Gepäckstücken hat der Kraftdroschkenfahrer dem Fahr-gast behilflich zu sein.

(4)  In jeder Kraftdroschke ist eine Fahrpreistafel mit den Beförderungsentgelten so anzu-bringen, daß sie von dem Fahrgast eingesehen werden kann.
Außerdem ist in jeder Kraftdroschke eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften ein höheres Bußgeld oder eine Strafe verwirkt ist.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. März 1979*) in Kraft.


Neu-Isenburg, den 20.02.2007

 

Der Magistrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 20.03.1979.

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