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Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments für den Wochenmarkt in Neu-Isenburg / Bahnhofstraße

Auf Grund § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 01.01.1978 (BGBl. I Seite 97), geändert durch Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 12.02.1979 (BGBl. I Seite 149), in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des
Titels IV der Gewerbeordnung vom 19.04.1977 (GVBl. I Seite 166) wird durch den Magistrat der Stadt Neu-Isenburg verordnet:

§ 1
Zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher wird bestimmt, daß über die in § 67 Abs. 1 GewO genannten Waren hinaus folgende Waren feilgeboten werden dürfen:

a)   Lederwaren

b)   Textilien

c)   Keramik,

soweit es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs handelt.

 

§ 2
Diese Verordnung tritt am 27.06.1979 in Kraft.

 

Neu-Isenburg, den 26. Juni 1979

 

DER MAGISTRAT

der Stadt Neu-Isenburg

 

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