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Verwaltungskostensatzung
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992, S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.10.1996 (GVBl. I, S. 456) , und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I, S. 677), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg in ihrer Sitzung am 28.01.1998 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskosten-satzung) beschlossen:
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erhebt der Magistrat in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.
(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Sachliche Kostenfreiheit
(1) Kostenfrei sind:
1.
a) mündliche Auskünfte,
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien
2. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
3. Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,
4. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
5. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendigen Aufwendungen,
6. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen.
7. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfen,
8. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
9. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden,
10. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
11. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung.
12. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.
(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Gebührenarten
Die Gebühren werden
1. Durch feste Sätze (Festgebühren)
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren) bestimmt.
§ 4 Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen.
(2) Bei Rahmengebühren gilt für die Festsetzung der Gebühren im Einzelfall:
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.
2. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
3. Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.
§ 5 Gebührenbemessungen in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, sind 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben, mindestens aber 12,50 €. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben.
(2) Für die Entscheidung über einen Widerspruch sind, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, 75 vom Hundert des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages zu erheben, höchstens jedoch 25.000,00 €. Im übrigen gilt:
1. Wird mit der angefochtenen Amtshandlung eine Geldleistung abgelehnt oder gefordert, beträgt die Gebühr 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages.
2. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr bis zu 2.500,00 € zu erheben; Nr. 1 bleibt unberührt.
3. In den Fällen des Satz 1 und der Nr. 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 25,00 €.
4. Ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr nur zu erheben, wenn er wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wird.
5. Bei einem allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 20 vom Hundert des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber 12,50 €.
(3) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, sind 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. War für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufes eine Gebühr nicht vorgesehen oder war die Amtshandlung gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu 1.500,00 € zu erheben. In den Fällen des Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 12,50 €.
(4) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, sind 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben, im Falle der Rücknahme des Widerspruchs jedoch höchstens 12.500,00 €. Im übrigen gilt:
1. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 beträgt die Gebühr 2,5 vom Hundert des angefochtenen Betrages.
2. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 ist eine Gebühr bis zu 1.250,00 € zu erheben; Abs. 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
3. In den Fällen des Satz 1 und der Nr. 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens fünfundzwanzig 12,50 €.
4. Richtet sich der Widerspruch allein gegen die Kostenentscheidung, sind 12,50 € zu erheben.
5. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
(5) War in den Fällen des Abs. 1 bis 4 der Verwaltungsaufwand erheblich geringer oder erheblich höher, als er in der Höhe der dort ausgewiesenen Gebühr berücksichtigt ist, kann diese Gebühr um bis zu 25 vom Hundert der vollen Gebühr ermäßigt oder erhöht werden.
(6) Kosten für das Widerspruchsverfahren werden nicht erhoben, wenn
1. der Rechtsweg zu anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten gegeben ist,
2. der widerspruchsführenden Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre und die Person diesen Sachverhalt gegenüber der Behörde (§ 70 der Verwaltungsgerichtsordnung) innerhalb der für die Erhebung des Widerspruchs geltenden Frist glaubhaft gemacht hat.
§ 6 Auslagen
(1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 entstehen, werden als Auslagen erhoben.
Auslagen sind:
1. Entschädigung für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Tarifbereich City,
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.
Pauschalierte Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlung leistet.
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 € kann von einer Erhebung abgesehen werden.
§ 7 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Stadt Neu-Isenburg.
§ 8 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt Neu-Isenburg abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Magistrat der Stadt Neu-Isenburg, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 10 Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 11 Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 12 Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 13 Billigkeitsregelungen
Der Magistrat der Stadt Neu-Isenburg kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 14 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der AO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Festsetzungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gem. § 10 Abs. 1 entstanden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 169 ff. AO).
§ 16 Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 228 ff. AO).
§ 17 Vollstreckung
Rückständige Kosten, die nach dieser Verwaltungskostensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
§ 18 Erneute Anfechtung der Kostenentscheidung
Wird die Entscheidung über einen Widerspruch nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 bezüglich der Kosten erneut angefochten, so ist dieses Widerspruchsverfahren kostenfrei.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Neu-Isenburg, den 28. Januar 1998
DER MAGISTRAT
der Stadt Neu-Isenburg
( Quilling )
Bürgermeister
___________________________________________________________________
1) Satzung veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 27.02.1998
2) Änderungssatzung vom 30.09.1998 veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 22.10.1998
3) Zweite Änderungssatzung vom 05.12.2001 veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 20.12.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002)
4) Dritte Änderungssatzung vom 12.03.2003 veröffentlicht in der StadtPost Neu-Isenburg vom 20.03.2003


