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2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Stadt Neu-Isenburg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg am 18. März 2009 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hundesteuersatzung
1. § 5 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 30,00 Euro
für den zweiten Hund 54,00 Euro
für den dritten und jeden weiteren Hund 72.00 Euro
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für den ersten gefährlichen Hund jährlich 456,00 Euro. Für jeden weiteren gefährlichen Hund jährlich 600,00 Euro.
(4) Als gefährliche Hunde gelten:
1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder
5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
(5) Als gefährliche Hunde gelten unbeschadet des Abs. 4 Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash),
9. Kaukasischer Owtscharka und
10. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit deren Haltung und die Haltung bereits bis zum 31.12.2008 erzeugter Nachkommen durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister der Stadt Neu-Isenburg als örtlicher Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.
3. Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind,
4. Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
(3) Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist jeweils nur für einen Hund möglich.
3. § 7 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des in § 5 Abs. 1 ausgewiesenen Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf 50. v. H. des Steuersatzes ermäßigt.
(3) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 und 2 ist nur für einen Hund möglich.
(4) Die Stadt kann in besonders gelagerten Einzelfällen oder Gruppen von Fällen, zur Vermeidung von Härten, die Steuer ermäßigen oder erlassen.
4. Die Satzung tritt rückwirkend am 1.1.2009 in Kraft
Neu-Isenburg, den 18. März 2009
Der Magistrat
der Stadt Neu-Isenburg
Q u i l l i n g
Bürgermeister


