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Stichwahl des Landrats im Landkreis Offenbach am 11. Oktober 2009

WAHLBEKANNTMACHUNG

der Stichwahl
des Landrats im Landkreis Offenbach
am 11. Oktober 2009 von 8.00 bis 18.00 Uhr

Die Stadt ist in 29 Wahlbezirke eingeteilt.

Die Wahllokale der Stadt Neu-Isenburg sind barrierefrei (teilweise über Rampen und Aufzüge) erreichbar.

Die Wahlbenachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl. Wahlberechtigte, die für die Direktwahl bereits eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten daher für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung. Die Stichwahl findet in denselben Wahlbezirken und Wahlräumen wie die vorausgegangene Direktwahl statt.

Der Kreiswahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. September 2009 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direktwahl nicht im Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben (§ 60, 16a Abs. 2 der Hessischen Kommunalwahlordnung -KWO-), erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl (§ 44 Hessisches Kommunalwahlgesetz -KWG-). Sofern diese Personen noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an ihren Gemeindevorstand/Magistrat wenden.

Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Personen, die nicht mehr über einen Antragsvordruck verfügen, wenden sich schnellstmöglich an ihren Gemeindevorstand/Magistrat.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und hat deshalb einen amtlichen Personalausweis - nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen Identitätsausweis - oder Reisepass mitzubringen. Zur Erleichterung des Wahlgeschäfts soll auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises
    oder
 b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will und die Unterlagen nicht von Amts wegen erhält oder sie bereits vor der Direktwahl beantragt hat, muss sich von dem Gemeindevorstand/Magistrat den amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt  für die Briefwahl beschaffen. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig dem Gemeindevorstand/Magistrat zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Gemeindevorstand/Magistrat abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand/Magistrat ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Die Briefwahlvorstände treten am Tag der Stichwahl, dem 11. Oktober 2009, um 16.00 Uhr im Rathaus, Hugenottenallee 53, 63263 Neu-Isenburg zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme; das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar
(§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Nach § 41 i. V. m. § 17a Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Verstöße gegen diese Verbote können nach § 41 i. V. m. § 17a Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Der amtliche Stimmzettel enthält bei der die folgenden Angaben der Bewerberinnen und/oder Bewerber nebeneinander: Familien- und Rufname, Alter, Beruf oder Stand, Gemeinde der Hauptwohnung, Träger des Wahlvorschlags

Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraumes den amtlich hergestellten Stimmzettel.

Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch Einzeichnen eines Kreuzes in den Kreis oder auf andere Weise eindeutig, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie die Stimme geben will, danach faltet sie den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Neu-Isenburg, den 01. Oktober 2009


Hunkel
Erster Stadtrat

 

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