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Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neu-Isenburg

Aufgrund der §§ 5 und 51 Ziff. 6 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Art. 17 Drittes Rechts- und VerwaltungsvereinfachungsG vom 17.12.1998 (GVBl. I, S. 562) in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3 und 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I, S. 530) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Art. 49 Drittes Rechts- und VerwaltungsvereinfachungsG vom 17.12.1998 (GVBl. I, S. 562) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Isenburg in ihrer Sitzung am 03.11.1999 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1
Gebührentatbestand

Für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neu-Isenburg werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten.

§ 2
Gebührenpflichtige

(1)      Gebührenpflichtig sind

1.         bei Einsätzen zur Brandbekämpfung

a)         die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist;

b)         die Geschädigte oder der Geschädigter, die oder der den Brand vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat;

c)         die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist;

d)         die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist;

e)         die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat;

f)           die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder Besitzer von Brandmeldeanlagen, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst.

2.         bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe

a)         die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend;

b)         die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt;

c)         die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde;

d)         in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde;

e)         die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat.

 

3.         Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).  

(2)      Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Maßstab und Satz der Gebührenschuld

(1)               Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.   
Die Gebühren können je nach Lage des Falles nach Einzelleistung oder pauschal festgesetzt werden.          

(2)               Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen und für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden        
       bis 15 Minuten keine Vergütung
       über 15 Minuten bis 30 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und   
       über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.     

(3)               Die Einsatzzeit für Personal ist die Zeitdauer zwischen Alarmzeit und Einrückezeit in die Unterkunft zuzüglich der Zeit, die zur Herstellung der Wiedereinsatzbereitschaft aufgewendet werden muss ( Auswechseln von gebrauchten Schläuchen und Verbrauchsmaterial etc. ). Erst dann gilt der Einsatz als beendet. Zur Einsatzzeit gehört auch die Fahrzeit zur und von der Einsatzstelle.
Die Einsatzzeit für tragbare Aggregate und Sondergeräte usw. ist die Zeit des tatsächlichen Betriebes an der Einsatzstelle.

(4)               Die Gebühr wird nur für tatsächlich an der Einsatzstelle eingesetztes Personal, sowie Fahrzeuge und Geräte erhoben. Bei Fahrzeugen, die am Einsatzort nicht eingesetzt werden, werden jedoch die Hin- und Rückfahrten pauschal mit 30 Minuten Einsatzzeit berechnet. An der Einsatzstelle mitgeführte, aber nicht eingesetzte Geräte werden nicht berechnet.

(5)               Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.
Der Einsatz richtet sich in der Regel nach der jeweils geltenden Ausrückordnung.

(6)               Eine Kilometerberechnung erfolgt nicht bei Einsätzen innerhalb des Stadtgebietes (durch die Ortstafel - StVO Zeichen 310/311- eingegrenztem Bereich).

 

§ 4
Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.

§ 5
Fälligkeit der Gebührenschuld

Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch den Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides

§ 6
Härtefälle

Unabhängig von der Möglichkeit, eine Gebührenschuld zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 7
Auslagenersatz

(1)               Werden bei der gebührenpflichtigen Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren besondere Auslagen notwendig ( z.B. Verbrauch von besonderem Material wie Sonderlösch- und Ölbindemittel, Schutzkleidung, Atemfilter, Prüfröhrchen u.a. ), so sind diese zu erstatten.

(2)               Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Kosten für eine, den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Stärkung zu erstatten. Dies gilt auch vor Ablauf von 4 Stunden Einsatzzeit, wenn der Einsatz kurz vor den üblichen Essenszeiten beginnt und mindestens 2 Stunden dauert.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neu-Isenburg vom 02.12.1986 außer Kraft.

Neu-Isenburg, den 03.11.1999

 

Der Magistrat

der Stadt Neu-Isenburg

 

( Quilling )

Bürgermeister

Anlage

Gebührenverzeichnis

 

-   veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 25.11.1999

-   Änderungen gem. Euro-Anpassungssatzung vom 19.09.2001, veröffentlicht im Neu-Isenburger Anzeigeblatt vom 04. und 18.10.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002)

 

Gebührenverzeichnis

für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren
der Stadt Neu-Isenburg

 

 

Gebühren für:

 

1.00

Pauschale Abrechnung

Die pauschale Abrechnung erfolgt je nach Lage im Verhältnis zum Aufwand

1.01

Kleinfeuer unter 30 Minuten

150,00

1.02

PKW-Brand unter 30 Minuten

175,00

1.03

Hilfeleistung an PKW unter 30 Minuten ( nicht Verkehrsunfall )

  80,00

1.04

Öffnen einer Wohnungstür ( ohne Material )

  60,00

1.05

Entfernen von Eiszapfen

160,00

 

 

 

2.00

Personal

2.01

Brand- und Hilfeleistungseinsatz

je Einsatzkraft je Stunde

die jeweilige Feuerwehr erhält bei Einsätzen außerhalb der normalen Arbeitszeit (nach 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr, sowie samstags, sonntags oder feiertags):

a)   pro Mann pro Stunde die Hälfte des Stundensatzes

b)   bei einem Fehlalarm nach 11.12 oder 11.13 die Hälfte der Mindestgebühr

  37,50

2.02

Pauschalgebühr für die Kosten der einfachen Erfrischung nach § 7 Abs.2 der Gebührensatzung (Einsatzdauer mehr als 4 bzw. 2 Stunden)

je Einsatzkraft

    7,50

2.03

Brandsicherheitsdienst

je Einsatzkraft je Stunde

die jeweilige Einsatzkraft erhält für den Brandsicherheitsdienst eine Aufwandsentschädigung, gemäß § 16 (2) der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neu-Isenburg

  15,00

2.04

Verpflegungsgeld bei einer Brandsicherheitsdienstzeit von mindestens 6 Stunden

je Einsatzkraft

    6,00

 

 

 

3.00

Kraftfahrzeuge; Gebühr je Stunde bzw. je km

3.01a

Einsatzleitwagen (ELW 1)

  40,00

3.01b

Personenkraftwagen (PKW)

  25,00

3. 02a

Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)

  35,00

3.02b

Gerätewagen Nachschub (GW-N)

  40,00

3.03a

Gerätewagen (GW)

  40,00

3.03b

Gerätewagen-Mess (GW-MESS)

  40,00

3.04

Einsatzleitwagen (ELW 2)

  55,00

3.05

Gerätewagen-Atemschutz (GW-AS)

  55,00

3.06

Lastkraftwagen (LKW)

mit Lichtmastanhänger zusätzlich

mit eingesetztem Aufsatztank zusätzlich

  55,00

    5,00

  15,00

3.07

Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25)

  75,00

3. 08a

Löschgruppenfahrzeug  (LF 16)

  75,00

3. 08b

als HLF 16 (LF 16/12, City-LF)

  90,00

3.09

Schlauchwagen (SW 2000)

  75,00

3.10

Rüstwagen (RW 2)

mit eingesetztem Generator / Lichtmast zusätzlich

  75,00

  22,50

3.11

Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50)

100,00

3.12 a

Drehleiter (DLK 23-12)

175,00

3.12 b

Leiterbühne (LB)

200,00

3.13

Rüstwagen-Gefahrgut (RWG 2)

mit eingesetztem Generator / Lichtmast zusätzlich

175,00

  22,50

 

Bei Einsätzen außerhalb (durch die Ortstafel - StVO Zeichen 310/311 - eingegrenzter Bereich) des Stadtgebietes, wird auch die Gesamtfahrstrecke berechnet und zwar

Fahrzeuge von 3.01 bis 3.06                                                   0,90 €

Fahrzeuge von 3.07 bis 3.10                                                   1,20 €

Fahrzeuge von 3.11 bis 3.13                                                   1,50 €

 

 

4.00

Stromerzeuger/Tragkraftspritze

für die erste Std.

für jede weitere Std.

 

 

4.01a

Stromerzeuger bis 2,5 kVA

  12,50

    6,00

4.01b

Stromerzeuger bis 5,0 kVA

  20,00

  10,00

4.01c

Stromerzeuger bis 8,0 kVA

  30,00

  15,00

4.02

Lichtmastanhänger (LIMA)

  40,00

  20,00

4.03

Tragkraftspritze (TS 8/8)

  17,50

    8,50

 

 

 

 

5.00

Sondergeräte

 

 

5.01a

Elektro-Tauchpumpe TP

  25,00

  12,50

5.01b

Elektro-Tauchpumpe Ex-geschützt

  50,00

  25,00

5.02

Ölumfüllpumpe TUP

  40,00

  20,00

5.03a

Säureumfüllpumpe ELRO

  50,00

  25,00

5.03b

Fass-Umfüllpumpe Ex-geschützt

  40,00

  20,00

5.04a

Be- und Entlüftungsgerät

  40,00

  20,00

5. 04b

Drucklüfter

  30,00

  15,00

5.05

Öl-Wassersauger

  20,00

  10,00

5.06

Motorkettensäge

  10,00

    5,00

5.07a

Trennschleifer

  10,00

    5,00

5.07b

Bohrmaschine/Bohrhammer

  10,00

    5,00

 

 

 

 

6.00

Atemschutzgeräte

 

Gebühr je Einsatz

 

 

 

6.01

Pressluftatmer

Die Prüfung und Desinfektion ist im Preis ein-geschlossen, nicht jedoch die Flaschenwiederbefüllung nach 6.03

 

  25,00

6.02

Atemschutzmaske (eingesetzt mit Filter)

Die Prüfung und Desinfektion ist im Preis eingeschlossen, nicht jedoch

die Wiederbeschaffung der Atemfilter

 

  10,00

6.03

Füllen einer Pressluftflasche

 

    5,00

 

 

 

 

 

 

 

7.00

Geräte und Ausrüstung

 

Gebühr je Einsatz

 

 

 

7.01a

Dichtkissen bis 50 cm Durchmesser

 

  10,00

7.01b

Dichtkissen über 50 cm Durchmesser

 

  15,00

7.02a

Druckkissen

 

  10,00

7.02b

Luftheber

 

  15,00

7.03

Mehrzweckzug mit Zubehör

 

  15,00

7.04

Hebezeug mit Pumpe (20-t Heber)

 

  15,00

7.05

Heber, Winden, Seile, Ketten

 

    5,00

7.06

Brennschneidgerät

 

  15,00

7.07

hydr. Schneid-Spreizgerät

 

  30,00

7.08

hydr. Türöffenwerkzeug

 

    7,50

7.09

Kraftstoffabsauggerät

 

  15,00

7.10

Spezialschutzanzug

einschließlich Reinigung und Prüfung

 

  40,00

7.11a

Edelstahlbehälter

 

  30,00

7.11b

Transportfass ELRO

jeweils einschließlich Reinigung

 

  60,00

7.11c

Schadstoff-Fass, jeweils einschl. Reinigung

 

  10,00

7.12

Faltbehälter einschließlich Reinigung

 

  30,00

7.13a

Transportcontainer ca. 1000 ltr.

 

  30,00

7.13b

Bergungsfass aus LLPE

jeweils einschließlich Reinigung

 

  20,00

7.14

Strahlenmessgerät

 

    5,00

7. 15a

Explosionsgrenzenmessgerät

 

  12,50

7.15b

Gasspürgerät (ohne Wiederbeschaffung der Prüfröhrchen)

 

  12,50

7.16

Flutlichtstrahler  1000 Watt/2000 Watt

einschließlich Kabeltrommel/Stativ

 

    7,50

7.17a

Handscheinwerfer

 

    2,50

7.17b

Weitblitzleuchte

 

    5,00

7.18

Warnschild/Absperrkette/Verkehrsleitkegel

 

    1,00

7.19

Wärmebildkamera inkl. Fernthermometer

 

  20,00

7.20

Sonstige Geräte und Ausrüstung nach Art

 

 

 

 

 

 

8.00

Für auf Zeit überlassene Geräte und Ausrüstung Gebühr je 24 Stunden

je Tag (24 Std.)

je Woche (4-7 Tage)

 

A)

Verleihen von Gerät und Ausrüstung an Dritte

 

 

 

 

8.01

Öl-Wassersauger mit Zubehör

  20,00

  70,00

8.02

Elektro-Tauchpumpe TP mit Zubehör

  25,00

  87,50

8.03

Druckschlauch (15 bzw. 20 m) zuzüglich der Gebühren nach 9.01 und soweit notwendig 9.02 und 9.03

    7,50

  25,00

8.04

Strahlrohr

    5,00

  17,50

 

B)

Verbleib von Geräten und Ausrüstung im Zusammenhang mit einem Einsatz

 

 

 

 

8.05a

Edelstahlbehälter

  30,00

105,00

8.05b

Transportfass ELRO

jeweils zuzüglich 1 Std. nach 2.01 für Reinigung

   60,00

210,00

8.06

Faltbehälter

zuzüglich 1 Std. nach 2.01 für Reinigung

  30,00

105,00

8.07a

Transportcontainer ca. 1000 ltr.

  30,00

105,00

8.07b

Bergungsfass aus LLPE

jeweils zuzüglich 1 Std. nach 2.01 für Reinigung

  20,00

  70,00

8.08a

Dichtkissen bis   50 cm Durchmesser

  20,00

  70,00

8.08b

Dichtkissen über 50 cm Durchmesser

  30,00

105,00

8.09

Flutlichtstrahler 1000 Watt/2000 Watt

einschließlich Kabeltrommel/Stativ

  20,00

  70,00

8.10

Sonstige Geräte nach Art und Zeit

 

 

 

 

 

 

9.00

Prüfung von feuerwehrtechnischem Gerät und Ausrüstung;

 
Gebühr je Stück

 

 

 

9.01a

Reinigen, Prüfen und Trocknen eines Schlauches

 

  10,00

9.01b

Prüfen eines Schlauches

 

    5,00

9.02

Einbinden einer Kupplung (ohne Ersatzteile)

 

    5,00

9.03

Vulkanisieren eines Schlauches

 

  10,00

9.04

Atemschutzmaske prüfen und desinfizieren

 

    6,00

9.05

Im Einsatz gebrauchte persönliche Ausrüstungsgegenstände werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Notwendige Ersatzbeschaffungen werden zu den jeweils gültigen Tagespreisen mit einem Aufschlag von 5% berechnet.

 

 

 

 

 

 

10.00

Verbrauchskosten

 

            €

 

Die gültigen Tagespreise nach 10.01 bzw. die tatsächlichen Kosten nach 10.02 werden mit einem Aufschlag von 5 % in Rechnung gestellt.

 

 

10.01

Ersatzteile für Schlauchreparatur; Füllgebühren für Feuerlöscher; Wiederbeschaffung von Bindemittel, Schaummittel, Spanplatten, Kanthölzer, Atemfilter, Prüfröhrchen, Indikatorpapier, Schließzylinder usw. werden zu den jeweils gültigen Tagespreisen berechnet.

 

 

10.02

Die Entsorgung von Bindemittel sowie von Schaummittel wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet. Gleiches gilt auch für die Entsorgung von verseuchtem Erdreich oder Ähnlichem im Zusammenhang mit einem Einsatz.

 

 

 

 

 

 

 

 

10.03

Bei Rückholung der Spanplatten, Kanthölzer wird eine Pauschale berechnet: Für Verschnitt und Rückholung -pauschal-

 

  40,00

 

 

 

 

11.00

Gebühren für besondere Leistungen

 

 

A ) Sonstige Alarmierungen

Kosten werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- und Personalaufwand nach dem Gebührenverzeichnis berechnet. Es wird eine Mindestgebühr festgesetzt.

 

 

11.11

Ungesetzliche Abfallbeseitigung

(durch Verbrennen des Materials)

 

  75,00

11.12

Fehlalarmierung

 

200,00

11.13

Fehlalarmierung über Brandmeldeanlage

 

500,00

11.14

Böswillige Alarmierung

 

500,00

 

 

 

 

 

B ) Abnahme von Brandmeldeanlagen

Bei der Erst-Abnahme einer Brandmeldeanlage schließt die Gebühr alle ,,Vorleistungen" mit ein. Es wird eine Pauschalgebühr festgesetzt.

 

 

11.21

Brandmeldeanlage mit bis zu 10 Linien

 

  50,00

11.22

Brandmeldeanlage mit 11 bis 50 Linien

 

125,00

11.23

Brandmeldeanlage mit 51 bis 80 Linien

 

175,00

11.24

Brandmeldeanlage mit mehr als 80 Linien

 

225,00

11.25

Jede weitere Abnahme (unabhängig der Linienzahl)

 

  60,00

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