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Herbstlaub auf Straßen und Gehwegen: Stadt erinnert an Reinigungspflicht

Wenn im Herbst die Blätter fallen, verwandeln sich Gehwege und Straßen schnell in bunte Laubteppiche. So schön das Herbstlaub auch anzusehen ist, bei Nässe kann es zur Rutschgefahr werden. Die Stadt Neu-Isenburg erinnert deshalb an die geltende Straßenreinigungspflicht (Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Neu-Isenburg (Öffnet in einem neuen Tab)).

Gleichzeitig appelliert sie an Bürgerinnen und Bürger, bei der Laubbeseitigung möglichst auf lärmintensive Geräte zu verzichten und Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen.

Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg sind Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege und Straßen bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen. Dabei spielt es keine Rolle, woher das Laub stammt. Auch wenn die Blätter von Bäumen auf Nachbargrundstücken oder städtischen Flächen herunterfallen, müssen sie von den Reinigungspflichtigen entfernt werden.

Die Reinigung muss in der Regel einmal wöchentlich erfolgen, bei stärkerer Verschmutzung entsprechend häufiger. Insbesondere bei feuchter Witterung ist darauf zu achten, dass Gehwege sicher begehbar bleiben. Auch Straßenrinnen und Einläufe müssen von Laub freigehalten werden, damit Regenwasser ungehindert abfließen kann. Das zusammengekehrte Laub ist ordnungsgemäß zu entsorgen und darf nicht in die Straßenabläufe gekehrt werden.

„Herabfallendes Laub gehört zum Herbst dazu. Wichtig ist, dass Gehwege und Straßen sicher bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, wem der Baum gehört, von dem die Blätter stammen. Gleichzeitig bitten wir darum, bei der Reinigung Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen. Oft reichen ein Besen oder Laubrechen vollkommen aus“, sagt Erster Stadtrat Stefan Schmitt.

Denn Laubbläser und Laubsauger erleichtern zwar die Arbeit, verursachen aber auch Lärm und können Umwelt und Gesundheit belasten. Insbesondere benzinbetriebene Geräte stoßen Abgase aus. Darüber hinaus werden beim Einsatz von Laubbläsern Staub, Schmutzpartikel und mögliche Krankheitserreger aufgewirbelt.

Auch für die Tier- und Pflanzenwelt kann eine allzu gründliche Laubbeseitigung nachteilig sein. Unter Hecken, Sträuchern und auf Beeten bietet die Laubschicht zahlreichen Kleintieren Schutz und ein Winterquartier. Gleichzeitig schützt sie den Boden vor Kälte und liefert bei ihrer Zersetzung wertvolle Nährstoffe. Wo keine Verkehrssicherungspflichten entgegenstehen, darf das Laub deshalb gerne liegen bleiben.

Wer auf motorbetriebene Geräte nicht verzichten kann, muss die gesetzlichen Ruhezeiten beachten. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen Laubbläser und Laubsammler in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden. Für bestimmte lärmarme Geräte mit entsprechendem EU-Umweltzeichen gelten Ausnahmen. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb in den betroffenen Gebieten grundsätzlich untersagt. Die Vorschriften gelten auch für gewerbliche Dienstleister wie Gartenbaubetriebe oder Hausmeisterservices. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Für weitere Informationen oder individuelle Rückfragen steht die Geschäftsstelle für Bürgeranliegen, Stephanie Groh, gerne zur Verfügung per Mail oder Telefon 06102-241-338.

Die Stadt Neu-Isenburg hat ein ausführliches Informationsschreiben (Öffnet in einem neuen Tab) zum Betrieb von Geräten und Maschinen sowie die Rechtsgrundlagen (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht. 

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