Stadt Neu Isenburg

Stadt Neu-Isenburg

Gefahrenabwehrverordnung aktualisiert

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 12. Juli 2023 der Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Gebäuden, Grün-, Sport- und Spielanlagen in der Stadt Neu-Isenburg (GVO) zugestimmt. Sie tritt nach der Veröffentlichung in Kraft. Im Rahmen der Amtlichen Bekanntmachung wird die GVO auch im Foyer des Rathauses ausgelegt und kann in der Zeit vom 28.07. bis einschließlich 11.08.2023 zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses eingesehen werden.

Die GVO aus dem Jahr 2013 wurde aktualisiert; im Wesentlichen wurden redaktionelle oder Wortlaut-Änderungen umgesetzt.

Besonders weist die Stadt auf folgende Änderungen hin

  • Der Leinenzwang für Hunde (§ 2, Abs. 4) wird auf folgende Flächen ausgeweitet: Landschaftsschutzgebiet Hengstbachaue und Ausgleichsflächen Birkengewann.
  • Fütterungsverbot von Wildtieren (§ 2, Abs. 8). Das Füttern von Wildvögeln und Wildtieren (z. B. Tauben, Enten, Gänse, Fische) oder das Auslegen oder Ausstreuen von Futter und Speiseresten aller Art, soweit dieses üblicherweise von Wildvögeln und Wildtieren aufgenommen wird, ist verboten.
  • Grillverbot in öffentlichen Anlagen (§ 3, Abs.4)   
  • Erweiterung des Rauchverbots auf „elektronische Zigaretten“ und „Tabakerhitzer“ auf Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Schulhöfen (§ 8, Abs. 1)
  • Präzisierung des Umgangs mit offenen Feuern, wie bspw. Nutzfeuer, Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer etc. (§ 10). Brauchtumsfeuer sind der örtlichen Ordnungsbehörde mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, die zum Zweck der Brauchtumspflege im Rahmen einer öffentlichen, jedem zugänglichen Veranstaltung ausgerichtet werden. Es dürfen nur Brennholz, Baumstämme und Strauchschnitte benutzt werden, die trocken und unbehandelt sind. Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Durchführung mindestens eine Aufsichtsperson an.  
  • Das Verbrennen von Abfällen und stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt, behandeltes Holz, Plastik oder Gummi, dürfen weder allein noch mit anderen Materialien verbrannt werden. Ferner ist es nicht gestattet, zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum oder andere leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten zu verwenden.

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