In Deutschland gibt es kein allgemeines Lärmschutzgesetz. Die verschiedenen Lärmarten werden in getrennten Regelwerken oder Vorschriften behandelt. Ein Grund dafür liegt darin, dass Straßen-, Schienen- oder Fluglärm bei gleichem Geräuschpegel unterschiedliche Stör- und Belästigungspotenziale entfalten können. Dementsprechend gibt es auch keine Pauschal-Lösungen, wenn Lärmprobleme existieren. Der erste Ansprechpartner ist in der Regel der unmittelbare Verursacher, soweit er greifbar ist.
Umgebungslärm
Wenn störender Lärm von Privatleuten verursacht wird (Nachbarschaftslärm), bleibt nach Überprüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, meist nur die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage mit ungewissem Ausgang.
Geht störender Lärm von einem Gewerbebetrieb, einer Produktionsanlage, einer Baustelle oder auch einem Sportplatz aus, so kann möglicherweise das Ordnungsamt weiterhelfen, zuständig ist in der Regel jedoch der Kreis Offenbach - Fachdienst Umwelt - Aufgabe Immissionsschutz, Lärmschutz (Tel.: 06074/8180-4106).
Fluglärm
Verschiedene Gebiete von Neu-Isenburg sind besonders stark durch Fluglärm belastet. Zu diesem Thema erfahren Sie mehr unter dem Stichwort Flughafen.
Straßen- und Schienenlärm
Für bestehende Straßen gibt es kaum Möglichkeiten, Änderungen der Lärmbelastung zu erreichen. Es gibt keine generelle Regelung zum Schutz vor Straßenverkehrslärm in Deutschland. Lediglich beim Neubau oder bei einer wesentlichen baulichen Erweiterung einer Straße sind in der Verkehrslärmschutzverordnung (Öffnet in einem neuen Tab)Immissionsgrenzwerte festgelegt. Diese Verordnung schreibt eine Berechnung der Geräuschbelastung zwingend vor, eine tatsächliche Messungen jedoch nicht. Nur bei einer Überschreitung festgelegter Grenzwerte, sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wobei baulichen Schallschutzmaßnahmen an der Straße der Vorrang gegeben wird.
Gegen den Lärm an bereits existierenden Straßen gibt es keine rechtliche Handhabe. Ansprechpartner für Straßenlärm ist Hessen Mobil (Öffnet in einem neuen Tab). Ähnlich wie beim Straßenverkehrslärm verhält es sich mit Schienenverkehrslärm. Hier ist der Ansprechpartner das Eisenbahnbundesamt (Öffnet in einem neuen Tab).
Umgebungslärmrichtlinie
Um der steigenden Belastung durch Verkehrslärm entgegenzuwirken, entwickelte die Europäische Gemeinschaft die so genannte Umgebungslärmrichtlinie, die im Jahre 2002 in Kraft trat. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, den Umgebungslärm in mehreren Stufen zu mindern. Die erste Stufe diente zur Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten. In einer zweiten Stufe sollen dann Aktionspläne entwickelt werden, um gesundheitsschädliche Auswirkungen von Lärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern. Jeweils nach fünf Jahren erfolgt eine Wiederholung der Kartierungen.
In Hessen wurden die Lärmkarten für den Straßen- und Luftverkehr (Öffnet in einem neuen Tab) von der HLNUG erarbeitet, während für den Schienenverkehr zentral für ganz Deutschland das Eisenbahnbundesamt (Öffnet in einem neuen Tab) zuständig ist. Die Lärmaktionspläne werden von den Regierungspräsidien erstellt und sind auf der Website des RP Darmstadt (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar.