Stadt Neu Isenburg

Stadt Neu-Isenburg

Soforthilfe Gas und Wärme

Die Energiekrise führt zu großen finanziellen Belastungen für alle Bürger und Bürgerinnen. Um vor allem Erdgas- und Wärmekunden kurzfristig zu entlasten, sollen Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe entsprechend den Regelungen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) im Dezember eine staatliche Soforthilfe erhalten. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse, die voraussichtlich ab März 2023 greifen wird.

Um von der Dezember-Soforthilfe zu profitieren, müssen die Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke Neu-Isenburg keinen Antrag auf Entlastung stellen. Die Entlastungsbeträge werden von den Stadtwerken nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und automatisch an die Kunden weitergegeben.

Die Höhe der Soforthilfe entspricht bei Gaskunden einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Arbeitspreis für Gas. Der Grundpreis für den Monat Dezember fließt ebenfalls anteilig ein. Der prognostizierte Jahresverbrauch ergibt sich aus den historischen Verbrauchswerten der Verbrauchsstelle.

Bei Wärme kommt es nicht auf den Jahresverbrauch an. Hier wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an die Stadtwerke geleisteten monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt oder alternativ der monatliche Rechnungsbetrag.

Da die Stadtwerke Neu-Isenburg von ihren Kunden im Jahr nur elf Abschlagszahlungen einfordern, ist der Abschlagsbetrag etwas höher als im EWSG vorgesehen. Die daraus entstehende geringfügige Differenz werden die Stadtwerke im Rahmen der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgleichen.

„Wir freuen uns sehr, dass der Gesetzgeber mit der Soforthilfe eine Möglichkeit geschaffen hat, die unsere Kunden kurzfristig finanziell entlastet“, sagt Kirk Reineke, Geschäftsführer der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH. „Die Umsetzung der Soforthilfe ist allerdings denkbar komplex und von der jeweiligen Zahlungsart der Kunden abhängig. Dennoch tun wir alles, um die Durchführung für alle unsere entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekunden so unkompliziert wie möglich zu gestalten.“

So verzichten die Stadtwerke Neu-Isenburg im Dezember 2022 darauf, den Abschlag für Erdgas und Wärme einzuziehen. Wenn Kunden neben Gas oder Wärme auch Strom und/oder Wasser bzw. Abwasser von den Stadtwerken beziehen, dann ist dieser Anteil des Abschlags im Dezember jedoch weiterhin zu zahlen. Die entsprechenden Beträge können in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung nachgelesen werden.

Kunden, die ihre Abschlagsbeträge per SEPA-Lastschriftmandat zahlen, müssen nicht aktiv werden. Die Stadtwerke werden den Anteil des Gas- oder Wärmeabschlags vom Gesamtabschlagsbetrag Ende Dezember nicht einziehen.

Aktiv werden sollten Kunden dann, wenn sie ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung an die Stadtwerke zahlen. In diesem Fall müssen sie den Anteil des Gas- oder Wärmeabschlags selbst reduzieren. Es entsteht Kunden kein Nachteil, wenn sie den Dauerauftrag trotzdem unverändert lassen oder den vollen Abschlagsbetrag für Dezember manuell überweisen. Die gezahlten Beträge werden dem Kundenkonto gutgeschrieben und bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 entsprechend verrechnet.

Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- sowie Bildungseinrichtungen entlastet. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen den Stadtwerken bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Für die Stadtwerke Neu-Isenburg bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand, denn die Abbuchungen bei über 4.000 Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Auch die Beantragung der Bundesfinanzmittel für die Entlastungszahlungen ist äußerst umfangreich. Die Anträge werden zunächst bei der von der Bundesregierung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und nach einer weiteren Prüfung durch die KfW-Bank ausgezahlt. „Im Rahmen unseres Krisenmanagements haben wir uns durch eine vorausschauende Planung jedoch gut auf diese Situation vorbereitet“, erläutert Reineke dazu. „Unsere Kunden müssen sich daher keine Sorgen machen. Wir werden unsere gesetzliche Entlastungspflicht vollumfänglich erfüllen.“

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