Wie jedes Jahr im Herbst, stellt sich die Frage, wohin mit dem Laub: Während die städtischen Biologen dazu raten, das Herbstlaub im Garten möglichst liegen zu lassen, damit Igel und andere Kleintiere ein Winterquartier bekommen, ist das Laub auf den Straßen und Gehwegen möglichst schnell zu beseitigen, damit das feuchte, rutschige Laub nicht zur Gefahr für Fußgänger und Radfahrer wird.
Die Stadt Neu-Isenburg und auch der Dienstleistungsbetrieb (AÖR) der Stadt Neu-Isenburg weisen auf die Reinigungspflichten von Haus –und Grundstückseigentümern hin, die in der Straßenreinigungssatzung festgelegt sind. Die Satzung ist auch auf der Homepage (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar.
Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage des Stadtkerns sowie der geschlossenen Ortslage der Stadtteile.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich vom Grundstück aus bis zum Ende des Gehwegrandes mit Straßenrinne bis zur Straßenmitte. In der Regel ist die Straße einmal in der Woche, spätestens am Samstag zu reinigen. Bei stärkerer Verschmutzung ist auch eine häufigere Reinigung der Straße erforderlich.
Im Sinne der Satzung sind Gehwege
- die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn hinreichend abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte, selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
- die dem Fußgängerverkehr dienenden selbständigen Gehweganlagen einschließlich der Treppen, die nicht Bestandteil einer Straße mit Fahrbahn sind.
Vor den Grundstücken ist regelmäßig zu reinigen. Die Reinigung umfasst auch die Entfernung aller nicht auf die Straße und Wege gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrats jeglicher Art. Gerade im Herbst taucht immer wieder die Frage auf, wer das Laub entfernen muss. Grundsätzlich ist derjenige dafür verantwortlich, vor dessen Tür es liegen bleibt. Auch wenn der Baum dem Nachbarn oder der Stadt gehört.
Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zum Ende des Gehwegrandes mit Straßenrinne bis zur Straßenmitte. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche dementsprechend.
Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Platzmitte - zu reinigen.
Zwischen Reihenhauszeilen, die von einem Gehweg getrennt werden, obliegt dessen Reinigung innerhalb der Grundstücksgrenzen in voller Breite ausschließlich der Verpflichteten oder dem Verpflichteten, dessen Hauseingang zum Gehweg gerichtet ist.
Der Straßenkehricht ist ordnungsgemäß in der Restmülltonne zu entsorgen. Er darf insbesondere nicht in die Straßensinkkästen (Gullys), sonstige Entwässerungsanlagen oder in öffentliche Papierkörbe geschüttet werden. Grünabfälle (Laub, Astwerk oder Gras) dürfen nicht im Wald entsorgt werden, bis zu 0,5 Kubikmeter können kostenlos zu den Öffnungszeiten des Wertstoffhofes (Dienstleistungsbetrieb Dreieich und Neu-Isenburg AöR) in der Offenbacher Straße abgegeben werden. Laub darf auch in der Biotonne entsorgt werden. In Zeppelinheim stehen darüber hinaus Grünschnittsammelboxen zur Verfügung.
Laubabfuhr DLB
Vom 27. Oktober bis 07. November werden jeweils am Tag der Abholung des Bioabfalls die Gartenabfälle abgeholt. Einen weiteren Abfuhrtermin gibt es Ende November. Dann werden vom 24. November bis 05. Dezember die Gartenabfälle ebenfalls am Tag der Leerung der Biotonne abgeholt. Alle Abfuhrtermine sind im aktuellen Abfallkalender aufgeführt.
In Laubsäcken abgefülltes Laub und gebündelte Äste müssen um 7 Uhr auf dem Gehweg zur Abholung bereit liegen. Die gebündelten Äste dürfen einen Durchmesser von maximal 12 cm haben und nicht länger als 1,5 m sein. Mitgenommen werden kann nur in Laubsäcke verpacktes Laub. Die Laubsäcke können beim DLB in der Offenbacher Straße 174, beim Bürgeramt und in den Verwaltungsaußenstellen zum Preis von 1,25 € pro Stück erworben werden.
Beim Zusammenbinden der Äste bedenken Sie bitte, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bündel noch auf das Auto heben müssen. Daher unsere Bitte: Schnüren Sie die Äste nicht zu dick zusammen.
Alle Informationen zur Laubsackabfuhr gibt es auch online auf www.dlb-aoer.de. (Öffnet in einem neuen Tab)